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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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ankenverband<br />

Schlichtungsspruch 16<br />

Zahlungsverkehr/kartengebunden<br />

Schlichtungsspruch: Rückbuchung einer Kartenzahlung<br />

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<br />

Der Bf. kaufte im Dezember 2011 bei einem Händler<br />

12 Tankgutscheine für € 1.000. Der Kaufpreis sollte<br />

durch Abbuchung zu Lasten seines bei der Bank<br />

geführten Kontos bezahlt werden. Am 01.03.<strong>2012</strong><br />

bat er die Bank, die Abbuchung nicht zu vollziehen,<br />

weil die Ware bei ihm nur teilweise angekommen<br />

sei. Nachdem die Bank durch Rückfragen bei der<br />

Händlerbank überprüft hatte, dass der Bf. die<br />

Abbuchungsbelege mit der Bestätigung, die Ware<br />

erhalten zu haben, unterzeichnet hatte, belastete<br />

sie sein Konto am 20.04.<strong>2012</strong> endgültig mit den<br />

€ 1.000. Der Bf. fordert von der Bank die Rückbuchung<br />

der Kontobelastung.<br />

Abs.2 der Bedingungen für die VisaCard in Verbindung<br />

mit dem Girokonto).<br />

Allerdings kann einem Karteninhaber ausnahmsweise<br />

in Fällen der Offenkundigkeit und leichten<br />

Nachweisbarkeit ein Einwendungsdurchgriff aus<br />

dem Valutaverhältnis gegenüber der Bank zustehen.<br />

Leistet die Bank trotz offensichtlicher und<br />

leicht nachweisbarer Einwendung an den Gläubiger<br />

des Karteninhabers, so handelt sie treuwidrig. Der<br />

Karteninhaber kann ihr den Einwand der unzulässigen<br />

Rechtsausübung entgegenhalten (Martinek in<br />

Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,<br />

4. Auflage, § 67 Rd-Nr. 37; Nobbe in Sonderbeilage<br />

Nr.2/<strong>2012</strong> Seite 7 im WM Heft 41).<br />

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<br />

Der Bf. hat unstreitig die Belastungsbelege unterzeichnet.<br />

Damit konnte er den der Bank erteilten<br />

Auftrag zur Abbuchung des Kaufpreises nicht mehr<br />

widerrufen. Diese schon bisher in der Rechtsprechung<br />

vertretene Auffassung legt nunmehr<br />

§ 675 p Abs.2 Satz 1 BGB ausdrücklich fest. Hieraus<br />

folgt, dass der Bf. seine Einwendung gegen seine<br />

Zahlungspflicht aus dem Vertragsverhältnis mit dem<br />

Verkäufer dem Valutaverhältnis der Bank grundsätzlich<br />

nicht entgegenhalten kann. Die Möglichkeit<br />

des Durchgriffs von Einwendungen aus dem<br />

Valutaverhältnis auf das Deckungsverhältnis mit der<br />

Bank widerspricht der zahlungsverkehrstechnischen<br />

Zweckbestimmung des Kreditkartensystems. Die<br />

Karte dient dem Karteninhaber als Bargeldsurrogat.<br />

Zahlt er mit der Karte, muss er sich bei Beanstandungen<br />

an seinen Vertragspartner halten und sich<br />

mit diesem auseinandersetzen. Die Bank geht sein<br />

Streit mit dem Händler nichts an (vgl. auch Nr. 5<br />

Im vorliegenden Beschwerdefall war für die Bank<br />

nicht offensichtlich und nicht liquide, also ohne<br />

weiteres, beweisbar, dass der Händler nur teilweise<br />

geliefert hat. Sie konnte sich an die vom Bf. autorisierte<br />

Zahlungsanweisung halten. Der Behauptung<br />

des Bf., nur teilweise beliefert worden zu sein,<br />

musste sie nicht nachgehen. Sie konnte daher<br />

ohne Rechtsverstoß die Zahlungsanweisung des Bf.<br />

einlösen.<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong> 71

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