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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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Ich vermag einen durchgreifenden Beratungsfehler<br />

nicht festzustellen. Nach der mir vorliegenden Beratungsdokumentation<br />

ist die Beschwerdeführerin<br />

gemäß Ziff. 6 durch den Berater auf die speziellen<br />

Risiken dieser Anlage hingewiesen worden, wobei<br />

ich für den Umfang der erteilten Aufklärung zur<br />

Vermeidung von Wiederholungen auf den Wortlaut<br />

von S. 3 Ziff. 6 der Dokumentation Bezug nehme.<br />

Ich halte die dort im Einzelnen dargestellte Aufklärung<br />

für inhaltlich ausreichend und gehe davon<br />

aus, dass sie der Beschwerdeführerin tatsächlich<br />

erteilt worden ist, zumal diese sich zur Stellungnahme<br />

der Bank nicht geäußert hat.<br />

Soweit es um das Verschweigen von Provisionen<br />

geht, ist nach dem Urteil des BGH III ZR 308/11 v.<br />

19. 7. <strong>2012</strong> – WM <strong>2012</strong>, 1574 ein freier Anlageberater<br />

nicht verpflichtet, ungefragt über Provisionen<br />

aufzuklären. Dieser Grundsatz gilt auch für Tochterbankenverband<br />

Schlichtungsspruch 4<br />

Wertpapiergeschäft/Anlageberatung<br />

Schlichtungsspruch: Beratungsprotokoll, kein Beratungsverschulden<br />

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<br />

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verlangt<br />

Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen<br />

einer unter Vermittlung der XY AG im Jahr 2008 erworbenen<br />

Fondsbeteiligung mit 10.000 € zuzüglich<br />

5 % Agio, weil sie weder über die mit der Anlage<br />

verbundenen Risiken noch über die Vermittlungsbzw.<br />

Vertriebsprovision aufgeklärt worden sei. Wegen<br />

der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift<br />

Bezug genommen.<br />

gesellschaften, die als selbständiges Unternehmen<br />

auftreten. Dass die Vermittlerin als freie Anlageberaterin<br />

anzusehen ist, habe ich schon in anderen<br />

Fällen entschieden und sehe mich durch den von<br />

der Bank vorgelegten Beschluss des OLG München<br />

vom 14. 5. <strong>2012</strong> – 28 O 5558/12 bestätigt. Bei dieser<br />

Sachlage kann ich der Beschwerde nicht stattgeben.<br />

Die Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bank)<br />

stellt unter Vorlage der Beratungsdokumentation<br />

Beratungsfehler in Abrede und macht geltend, dass<br />

die Vermittlung durch einen freien Anlageberater<br />

erfolgt sei, der zur Aufklärung über Provisionen<br />

nicht verpflichtet sei.<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong> 51

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