19.06.2015 Aufrufe

Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 5<br />

Wertpapiergeschäft/Anlageberatung<br />

Schlichtungsspruch: Mistrade, Stornierung eines Aktienkaufes<br />

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<br />

Der Bf. kaufte am 09.01.<strong>2012</strong> zu einem Kurswert<br />

von € 5.789 Stück 450 Aktien der XY für € 2.622,56.<br />

Wegen eines Maklerfehlers wurde der Kauf am<br />

folgenden Tag von der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

storniert, weil der Kurs am Kauftag tatsächlich ca.<br />

€ 8,80 je Aktie betrug. Der Bf. wendet sich gegen<br />

die Stornierung.<br />

Die Beschwerdegegnerin wurde als Kommissionärin<br />

tätig. Im Effektengeschäft werden Banken in der<br />

Regel als Kommissionäre tätig, was der BGH in WM<br />

2002, 1687 ausgesprochen hat. Ein Festpreisgeschäft<br />

liegt nicht vor.<br />

Damit kommen alle Vorteile und Gewinne dieser<br />

Geschäfte dem Bf. zugute. Ihm fallen aber auch alle<br />

Nachteile und Verluste aus den Geschäften zu Last.<br />

Er kann aus dem Kommissionsgeschäft nicht mehr<br />

Rechte erhalten, als der Bank als Kommissionärin<br />

aus dem Ausführungsgeschäft rechtmäßig zukommen.<br />

Die Herausgabepflicht erstreckt sich nur auf<br />

das, was die Bank zu Recht erlangt hat (§ 384 Abs.2<br />

HGB; § 667 BGB).<br />

III Nr.2>; ferner LG Nürnberg-Fürth in WM 2007,<br />

2374).). Sie müsste daher einstehen, wenn der Kauf<br />

der Aktien durch die Beschwerdegegnerin rechtsbeständig<br />

gewesen wäre.<br />

Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Geschäftsführung<br />

der Frankfurter Börse konnte den Aktienkauf nach<br />

§ 29 Abs.2 Nr.1, § 27 Abs.2 Satz 1 ihrer Bedingungen<br />

für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

wegen eines offensichtlich nicht marktgerechten<br />

Preises aufheben. Der Preis, zu dem der Bf.<br />

die XY-Aktien kaufte, wich mit € 3,01 zu<br />

34,22 % vom Marktpreis von € 8,80 ab. Damit waren<br />

die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aktienkaufs<br />

gegenüber der Bank gegeben. Diese konnte<br />

die Aufhebung des Aktienkaufs nach den Regeln<br />

des Kommissionsgeschäfts an den Bf. in Form einer<br />

Stornierung des Aktienkaufs weitergeben.<br />

Nach Nr. 9 der produktbezogenen Geschäftsbedingungen<br />

(vgl.§ 394 Abs.1 HGB) der Bank hat sie die<br />

Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des<br />

Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner<br />

übernommen (vgl. BGH WM 2002, 1687

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