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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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Soweit ein Bundesland von der Möglichkeit des<br />

§ 15a EGZPO 3) Gebrauch macht, ist unter anderem bei<br />

Streitwerten bis maximal 750 € vor einer Klage ein<br />

Einigungsversuch bei einer Gütestelle nachzuweisen.<br />

Bei Differenzen mit einer Bank genügt die Anrufung<br />

des <strong>Ombudsmann</strong>es der privaten Banken diesen Anforderungen.<br />

Der <strong>Ombudsmann</strong> steht damit einer staatlich<br />

anerkannten Gütestelle gleich.<br />

Die Verfahrensordnung legt folgenden Ablauf fest:<br />

zu haben, kann er hierzu den <strong>Ombudsmann</strong> anrufen.<br />

Dies gilt auch, wenn eine Bank einem Verbraucher kein<br />

Girokonto – zumindest auf Guthabenbasis – einrichtet.<br />

Der Verbraucher muss der Kundenbeschwerdestelle eine<br />

schriftliche Beschwerde unter kurzer Schilderung des<br />

Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Nachweis<br />

seines Begehrens erforderlichen Unterlagen zuleiten.<br />

Er kann hierfür auf das im Anhang abgedruckte Beschwerdeformular<br />

zurückgreifen, das auf der Internetseite des<br />

Bankenverbandes zur Verfügung bereitsteht.<br />

Einlegung der Beschwerde<br />

Das <strong>Ombudsmann</strong>verfahren sieht ein schriftliches Verfahren<br />

vor. Ist ein Beschwerdeführer der Ansicht, durch das<br />

Verhalten seiner Bank einen Vermögensnachteil erlitten<br />

Die Beschwerde sollte in deutscher Sprache abgefasst<br />

sein. Beschwerden in englischer und französischer<br />

Sprache können ebenfalls bearbeitet werden; der<br />

Verfahrenslauf kann sich jedoch durch die dann gegebenenfalls<br />

erforderlichen Übersetzungen verlängern.<br />

Ablauf des Verfahrens<br />

Schriftliche Beschwerde<br />

des Bankkunden<br />

Prüfung: Zuständigkeit<br />

Zuständig<br />

Nicht<br />

zuständig<br />

Abgabe der Beschwerde<br />

an zuständige Schlichtungseinrichtung<br />

oder<br />

Rückgabe an den Kunden<br />

Weiterleitung an die Bank<br />

mit der Bitte um Stellungnahme<br />

Ja<br />

Prüfung: Zulässigkeit<br />

Nein<br />

<strong>Ombudsmann</strong>:<br />

Zulässigkeitsentscheidung<br />

Beschwerde zulässig<br />

Beschwerde unzulässig<br />

Stellungnahme der Bank<br />

Abhilfe durch die Bank<br />

Ende des Verfahrens<br />

Kunde kann erwidern<br />

<strong>Ombudsmann</strong>:<br />

Schlichtungsspruch<br />

Quelle: Bankenverband.<br />

3) § 15a EGZPO (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung) ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Diese Bestimmung eröffnet den<br />

Bundesländern die Möglichkeit, die Zulässigkeit bestimmter zivilrechtlicher Klagen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen<br />

Streitschlichtungsverfahrens abhängig zu machen.<br />

32 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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