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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 18<br />

„Girokonto für jedermann“/Kontokündigung<br />

Schlichtungsspruch: Altschulden kein Kündigungsgrund<br />

Die Beschwerdegegnerin hat die „Empfehlung<br />

der Deutschen Kreditwirtschaft zum Girokonto für<br />

jedermann“ nicht beachtet.<br />

Der Beschwerdeführer hat bei der Beschwerdegegnerin<br />

(Bank) erfolglos die Fortführung seines<br />

gekündigten Kontos als „Girokonto für jedermann“<br />

beantragt. Die Bank verweigert ihm das zu Unrecht.<br />

Er hat glaubhaft dargelegt, dass er über kein anderes<br />

Konto zur Abwicklung seines Zahlungsverkehrs<br />

verfügt. Damit hat er die Voraussetzungen für ein<br />

„Girokonto für jedermann“ dargelegt. Die Tatsache<br />

des Nichtausgleichs des auf dem Konto entstandenen<br />

Sollsaldos hat keine Bedeutung. Altschulden<br />

rechtfertigen nach ständiger Spruchpraxis der<br />

Ombudsleute die Ablehnung eines „Girokontos<br />

für jedermann“ nicht. Erst die Nichtzahlung nach<br />

Einrichtung eines solchen Kontos kann dann eine<br />

Kündigung rechtfertigen.<br />

76 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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