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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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ankenverband<br />

Zuständigkeit der Kundenbeschwerdestelle<br />

Zulässigkeit der Beschwerde<br />

Die Kundenbeschwerdestelle nimmt zur Verfahrensbeschleunigung<br />

zunächst eine formale Prüfung vor, indem<br />

sie feststellt, ob die vom Beschwerdeführer genannte<br />

Bank am <strong>Ombudsmann</strong>verfahren teilnimmt. Ist dies<br />

nicht der Fall, gibt sie die Beschwerde unter Benachrichtigung<br />

des Beschwerdeführers an die zuständige<br />

Schlichtungsstelle ab. Ist der Beschwerdegegner dem<br />

Schlichtungsverfahren nicht angeschlossen und hat er<br />

im Inland keine Niederlassung, verfügt aber über eine<br />

Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum 4)<br />

(EWR), informiert die Kundenbeschwerdestelle den<br />

Beschwerdeführer über etwaige dort bestehende Streitbeilegungsmöglichkeiten.<br />

Auf Antrag des Beschwerdeführers<br />

gibt sie die Beschwerde an die zuständige<br />

Schlichtungsstelle ab. Eine Liste der außergerichtlichen<br />

Streitschlichtungssysteme im Bereich der Finanzwirtschaft<br />

befindet sich im Anhang dieses Berichts. Fehlt<br />

es an einer zuständigen Schlichtungsstelle, wird die<br />

Beschwerde an den Beschwerdeführer zurückgegeben.<br />

Ist das <strong>Ombudsmann</strong>system des Bankenverbandes für<br />

die Beschwerde zuständig, stellt die Kundenbeschwerdestelle<br />

fest, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten<br />

Unterlagen für die Entscheidungsfindung durch den<br />

<strong>Ombudsmann</strong> vollständig sind, und bittet ihn – soweit<br />

erforderlich – um ergänzende Informationen. Wenn der<br />

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht versichert<br />

hat, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />

andere Schlichtungsstelle oder Gütestelle, die Streitbeilegung<br />

betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen<br />

Vergleich mit der Bank abgeschlossen hat,<br />

wird er um Abgabe einer solchen Erklärung gebeten.<br />

Kommt die Kundenbeschwerdestelle bei der Vorprüfung<br />

zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig<br />

ist, legt sie diese dem gemäß Geschäftsverteilungsplan<br />

(siehe Anhang) zuständigen <strong>Ombudsmann</strong> zur Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit vor. Die Beschwerde<br />

ist unzulässig, wenn der streitige Geschäftsvorfall der<br />

gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit<br />

des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und der<br />

Streitgegenstand nicht den Anwendungsbereich der<br />

Vorschriften über Zahlungsdienste (§ 675c bis 676c<br />

BGB) betrifft. Ein Schlichtungsverfahren findet ferner<br />

nicht statt, wenn der Streitgegenstand bereits in einem<br />

anderen Schlichtungs- bzw. Güteverfahren oder<br />

in einem Gerichtsverfahren anhängig war oder ist.<br />

Der <strong>Ombudsmann</strong> soll die Schlichtung des Weiteren<br />

ablehnen, wenn sie die Klärung einer grundsätzlichen<br />

Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Die praktischen Erfahrungen<br />

zeigen, dass sich manchmal erst nach Anhörung<br />

der Bank herausstellt, dass eine Schlichtung nicht<br />

stattfinden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn<br />

der Anspruch bei Anrufung des <strong>Ombudsmann</strong>es bereits<br />

verjährt war und die Bank sich mit ihrer Stellungnahme<br />

auf die Verjährung beruft.<br />

Stellungnahme der Bank<br />

Bei zulässigen Beschwerden wird die betroffene Bank<br />

zur Stellungnahme aufgefordert. Die Bank hat sich<br />

binnen eines Monats – gegebenenfalls mit einer Nachfrist<br />

von einem weiteren Monat – schriftlich zu der<br />

Beschwerde zu äußern. Bei eilbedürftigen Fällen, insbesondere<br />

bei Kontokündigungen oder wenn die Bank<br />

die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis<br />

4) Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,<br />

Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,<br />

Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich<br />

von Großbritannien und Nordirland, Zypern.<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong> 33

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