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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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ankenverband<br />

hinweist – bei der Deutlichkeit. Eine Hervorhebung<br />

durch das Schriftbild lässt sich hier nicht feststellen.<br />

Problematisch ist die Frist von 30 Tagen; das Gesetz<br />

sieht 2 Wochen vor. Allerdings handelt es sich hier<br />

um eine günstigere Position des Versicherungsnehmers,<br />

so dass man das auch anders sehen kann.<br />

Die Belehrung berücksichtigt jedenfalls nicht die<br />

Tatsache, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt.<br />

hat. Eigentlich müssten daraus Rückzahlungen an<br />

die Beschwerdeführerin erfolgt sein. Die muss sie<br />

sich anrechnen lassen. Ich denke, dass im Ergebnis<br />

eine Aufteilung ein Drittel/zwei Drittel des Betrages<br />

für die Restschuldversicherung zugunsten der Beschwerdeführerin,<br />

also rund 3.200 €, eine vernünftige<br />

Basis wäre.<br />

War der Widerruf der Versicherung noch möglich,<br />

weil wegen der mangelhaften Belehrung der Lauf<br />

der Frist nicht beginnen konnte, war die Beschwerdeführerin<br />

gemäß § 358 Abs.1 BGB auch an den<br />

Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Doch kann<br />

das nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit<br />

gelten, als das Darlehen die Finanzierung der Versicherung<br />

betrifft (vgl. dazu Mülbert/Wilhelm – WM<br />

2009, 2241 ff. / 2244 unter 3.a)). In diesem Sinne ist<br />

wohl auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom<br />

18. 01. 2011 (XI ZR 356 / 09 – WM 2011, 451 ff. /<br />

Leitsatz und RdNr. 26) zu verstehen. Im vorliegenden<br />

Streitfall könnte also die Beschwerdeführerin<br />

nur hinsichtlich des mitfinanzierten Beitrages für<br />

die Versicherung etwas erreichen. Sie müsste den<br />

Betrag für den Versicherungsbeitrag nicht an die<br />

Bank zurückzahlen und könnte Erstattung ihrer<br />

bisherigen Zahlungen von der Bank verlangen<br />

(§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB). Insgesamt geht es um<br />

einen Betrag von 4.879,80 €. Wegen der rechtlichen<br />

und tatsächlichen Komplexität und Unsicherheit<br />

sollten die Parteien hier eine angemessene Aufteilung<br />

des Betrages vornehmen. Ich meine, dass der<br />

vorgeschlagene Vergleich dem entspricht. Dabei ist<br />

zu berücksichtigen, dass die Bank den Widerruf der<br />

Versicherung wie eine Kündigung behandelt und<br />

an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong> 59

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