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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen,<br />

dass der Beschwerdeführerin weiterhin an einer<br />

„Umschuldung“ des Kredits auf einen Kredit mit<br />

Monatsraten von 65 € gelegen ist und dass sie den<br />

gegen die Bank erhobenen Vorwurf, ihr nicht zum<br />

Abschluss einer Arbeitslosigkeitszusatzversicherung<br />

geraten zu haben, infolge der Ausführungen<br />

der Bank in ihrer Stellungnahme vom 6.7.<strong>2012</strong>,<br />

zu denen sie sich nicht geäußert hat, nicht weiter<br />

verfolgen will.<br />

Die von der Bank ausgesprochene Kündigung<br />

erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 498 Satz 1<br />

Nr. 1 und 2 BGB und ist daher unwirksam. Dies folgt<br />

– die übrigen Voraussetzungen unterstellt – bereits<br />

daraus, dass die rückständigen Raten geringer<br />

waren als die gemäß § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB<br />

erforderlichen fünf Prozent des Nennbetrags des<br />

Darlehens. Der Nennbetrag beläuft sich auf (5.050 +<br />

151,50 =) 5.201,50 € (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB,<br />

70. Aufl. 2011, § 498 Rn. 3; Staudinger/Kessal/Wulf<br />

[2004] § 498 Rn. 13). Fünf Prozent davon betragen<br />

260,08 €. Deshalb war der rückständige Betrag<br />

von 251,42 € niedriger. Schon dies begründet die<br />

Unwirksamkeit der Kündigung. Darüber hinaus hat<br />

die Bank die zweiwöchige Frist des § 498 Satz 1 Nr.<br />

2 BGB nicht gewahrt. Da mangels anderweitiger<br />

Angaben davon auszugehen ist, dass das Schreiben<br />

vom 15.10.<strong>2012</strong> per Post versandt wurde, kann es<br />

der Beschwerdeführerin nach der Lebenserfahrung<br />

frühestens am 16.10.<strong>2012</strong>, einem Dienstag, zugegangen<br />

sein. Deshalb war die bis zum 29.10.<strong>2012</strong><br />

(Montag) gesetzte Frist gemäß § 187 Abs. 1, § 188<br />

Abs. 2 BGB zu kurz. Auch dies macht die Kündigung<br />

unwirksam (Staudinger/KessalWulf aaO Rn. 17).<br />

Dies ist – da die Beschwerdeführerin die Kündigung<br />

ersichtlich für unzulässig hält – im Wege der Festbankenverband<br />

stellung auszusprechen. Die Bank hat die Beschwerdeführerin<br />

daher so zu stellen, wie sie stünde,<br />

wenn nicht gekündigt worden wäre. Insbesondere<br />

hat sie die Löschung einer wegen der Kündigung<br />

veranlassten SCHUFA-Eintragung zu bewirken.<br />

Möglicherweise könnte die Bank den Kreditvertrag<br />

erneut kündigen. Dies will mir indes wegen der<br />

Besonderheiten des Falles nicht billig erscheinen.<br />

Vielmehr sollten die Parteien eine gütliche Einigung<br />

anstreben, wie sie es in der Vergangenheit bereits<br />

versucht haben. Sie sollten den Kredit (möglichst<br />

ohne besondere Kosten für die Beschwerdeführerin)<br />

dahin umstellen, dass diese nur Raten in Höhe<br />

von maximal 65 € monatlich zu zahlen hat. Dabei<br />

sollte die Bank bedenken, dass sie die Folgen der<br />

unwirksamen Kündigung zu vertreten hat. Sonderzahlungen<br />

sollten im Fall einer unverhofften<br />

finanziellen Besserstellung jederzeit ohne Nachteil<br />

für die Beschwerdeführerin möglich sein. Erst wenn<br />

die Beschwerdeführerin ihren sich aus der neuen<br />

Vereinbarung ergebenden Pflichten nicht nachkommt,<br />

mag die Bank von ihrem Kündigungsrecht<br />

nach § 498 BGB Gebrauch machen.<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong> 61

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