MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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ginär gewerbliche bzw. die durch Infektion gewerbliche<br />
Fondsgesellschaft als Personengesellschaft mit Sitz in<br />
Deutschland vermittelt den Anlegern eine Betriebsstätte.<br />
Österreich hat nach dieser Sichtweise die Gewinnanteile<br />
auch der österreichischen Anleger von der Besteuerung<br />
gänzlich unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts<br />
freizustellen.<br />
Die steuerliche Konzeption geht davon aus, dass auch<br />
die österreichischen Finanzbehörden die Tätigkeit der<br />
Fondsgesellschaft als originär gewerblich sowie „gewerblich<br />
infiziert“ ansehen und dementsprechend ebenfalls<br />
Art. 7 Abs. 1 DBA auf die Einkünfte der österreichischen<br />
Anleger aus der Fondsgesellschaft anwenden werden.<br />
Das Besteuerungsrecht wird Deutschland zugewiesen.<br />
Die deutschen Einkünfte werden lediglich bei der Festlegung<br />
des Steuersatzes, der für das in Österreich erzielte<br />
Einkommen der Anleger anzuwenden ist, berücksichtigt<br />
(Progressionsvorbehalt).<br />
Falls die österreichische Finanzverwaltung anders als<br />
die deutsche nicht die gewerbliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
anerkennt, stellt sich die Frage, ob sie<br />
dennoch die Einkünfte für Zwecke des DBA als „Unternehmensgewinne“<br />
im Sinne des Art. 7 DBA ansieht<br />
und das Besteuerungsrecht Deutschland überlässt. Im<br />
Rahmen des sog. Expressauskunftsverfahrens hat das<br />
österreichische BMF bis dato bestätigt, dass das Besteuerungsrecht<br />
Deutschland zugewiesen wird, wenn<br />
Deutschland auf Grund einer gewerblichen Prägung der<br />
Fondsgesellschaft und der Einordnung der Tätigkeit der<br />
Fondsgesellschaft auch als unternehmerische Tätigkeit<br />
gemäß Art. 7 DBA das Besteuerungsrecht ausübt. Dies<br />
wurde für den Fall bestätigt, dass die deutsche Finanzverwaltung<br />
sich auf die gewerbliche Prägung der Fondsgesellschaft<br />
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 dEStG stützt und<br />
diese für die Annahme von Unternehmensgewinnen im<br />
Sinne des DBA ausreicht. Auf Grund zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung aktueller Judikatur des deutschen<br />
Bundesfinanzhofes ist Letzteres nicht gesichert, so dass<br />
Österreich bei rein gewerblich geprägten Einkünften das<br />
Besteuerungsrecht ausüben würde.<br />
Auf Grund der Fondskonzeption, dass das Besteuerungsrecht<br />
Deutschland zugewiesen wird und dies auch von<br />
Österreich anerkannt wird, werden die Auswirkungen<br />
dieser Zuweisung im Folgenden unter 1.2.11.3. „Besteuerungsrecht<br />
für laufende Ergebnisanteile wird Deutschland<br />
zugewiesen“ und 1.2.11.5. „Besteuerung von Veräußerungsgewinnen"<br />
dargestellt. Die Möglichkeit der<br />
Inanspruchnahme des Besteuerungsrechts durch Ös-<br />
terreich und dessen Auswirkungen wird unter 1.2.11.4.<br />
„Steuerliche Risiken: Besteuerungsrecht für laufende<br />
Ergebnisanteile wird von Österreich beansprucht“ eingehender<br />
erläutert.<br />
1.2.11.3. Besteuerungsrecht für laufende Ergebnisanteile<br />
wird Deutschland zugewiesen<br />
1.2.11.3.1. Besteuerung der österreichischen Anleger<br />
in Deutschland<br />
Zur Besteuerung österreichischer Anleger in Deutschland<br />
siehe Anlage A unter Punkt 4.2. „Besteuerung der<br />
deutschen Anleger mit Einkommensteuer“, Unterpunkt<br />
„Laufende Ergebnisanteile“. Ergänzend wird darauf hingewiesen,<br />
dass einem beschränkt steuerpflichtigen österreichischen<br />
Anleger<br />
▐ diverse persönliche steuerliche Begünstigungen, insbesondere<br />
der Grundfreibetrag in Höhe von € 8.004<br />
und der Splittingtarif für Verheiratete nicht gewährt<br />
wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 dEStG);<br />
▐ kein Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 dEStG zusteht;<br />
▐ Betriebsausgaben nur insofern abgezogen (steuerlich<br />
verwertet) werden, als sie mit inländischen Einkünften<br />
im Zusammenhang stehen.<br />
1.2.11.3.2. Verlustverwertungsmöglichkeit<br />
in Deutschland<br />
Zu den Verlustverwertungsmöglichkeiten österreichischer<br />
Anleger in Deutschland siehe Anlage A unter Punkt<br />
2.3.2. „Steuerliche Risiken“ und Punkt 4.2. „Verlustabzug<br />
und Verlustverrechnung“.<br />
1.2.11.3.3. Verlustverwertungsmöglichkeit in Österreich<br />
Unter der Voraussetzung, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
originär gewerblich und/oder auf Grund der<br />
Beteiligung an einer oder an mehreren gewerblichen<br />
Personengesellschaften als gewerblich eingestuft werden,<br />
sind die im Ausland nicht berücksichtigten Verluste<br />
bei der Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen<br />
Einkommens anzusetzen („Verlustverrechnung über die<br />
Grenze“ gemäß § 2 (8) öEStG). Die in Österreich verwerteten<br />
ausländischen Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr<br />
ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der österreichischen<br />
Einkünfte, in dem sie in Deutschland ganz<br />
oder teilweise berücksichtigt werden können. Für die Ermittlung<br />
der in Österreich im Rahmen der Verlustverrech-<br />
KapitalmarKtprospeKt nach schema c KapitalmarKtgesetz der mig gmbh & co. Fonds <strong>13</strong> Kg | A 9