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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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ginär gewerbliche bzw. die durch Infektion gewerbliche<br />

Fondsgesellschaft als Personengesellschaft mit Sitz in<br />

Deutschland vermittelt den Anlegern eine Betriebsstätte.<br />

Österreich hat nach dieser Sichtweise die Gewinnanteile<br />

auch der österreichischen Anleger von der Besteuerung<br />

gänzlich unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts<br />

freizustellen.<br />

Die steuerliche Konzeption geht davon aus, dass auch<br />

die österreichischen Finanzbehörden die Tätigkeit der<br />

Fondsgesellschaft als originär gewerblich sowie „gewerblich<br />

infiziert“ ansehen und dementsprechend ebenfalls<br />

Art. 7 Abs. 1 DBA auf die Einkünfte der österreichischen<br />

Anleger aus der Fondsgesellschaft anwenden werden.<br />

Das Besteuerungsrecht wird Deutschland zugewiesen.<br />

Die deutschen Einkünfte werden lediglich bei der Festlegung<br />

des Steuersatzes, der für das in Österreich erzielte<br />

Einkommen der Anleger anzuwenden ist, berücksichtigt<br />

(Progressionsvorbehalt).<br />

Falls die österreichische Finanzverwaltung anders als<br />

die deutsche nicht die gewerbliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

anerkennt, stellt sich die Frage, ob sie<br />

dennoch die Einkünfte für Zwecke des DBA als „Unternehmensgewinne“<br />

im Sinne des Art. 7 DBA ansieht<br />

und das Besteuerungsrecht Deutschland überlässt. Im<br />

Rahmen des sog. Expressauskunftsverfahrens hat das<br />

österreichische BMF bis dato bestätigt, dass das Besteuerungsrecht<br />

Deutschland zugewiesen wird, wenn<br />

Deutschland auf Grund einer gewerblichen Prägung der<br />

Fondsgesellschaft und der Einordnung der Tätigkeit der<br />

Fondsgesellschaft auch als unternehmerische Tätigkeit<br />

gemäß Art. 7 DBA das Besteuerungsrecht ausübt. Dies<br />

wurde für den Fall bestätigt, dass die deutsche Finanzverwaltung<br />

sich auf die gewerbliche Prägung der Fondsgesellschaft<br />

gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 dEStG stützt und<br />

diese für die Annahme von Unternehmensgewinnen im<br />

Sinne des DBA ausreicht. Auf Grund zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung aktueller Judikatur des deutschen<br />

Bundesfinanzhofes ist Letzteres nicht gesichert, so dass<br />

Österreich bei rein gewerblich geprägten Einkünften das<br />

Besteuerungsrecht ausüben würde.<br />

Auf Grund der Fondskonzeption, dass das Besteuerungsrecht<br />

Deutschland zugewiesen wird und dies auch von<br />

Österreich anerkannt wird, werden die Auswirkungen<br />

dieser Zuweisung im Folgenden unter 1.2.11.3. „Besteuerungsrecht<br />

für laufende Ergebnisanteile wird Deutschland<br />

zugewiesen“ und 1.2.11.5. „Besteuerung von Veräußerungsgewinnen"<br />

dargestellt. Die Möglichkeit der<br />

Inanspruchnahme des Besteuerungsrechts durch Ös-<br />

terreich und dessen Auswirkungen wird unter 1.2.11.4.<br />

„Steuerliche Risiken: Besteuerungsrecht für laufende<br />

Ergebnisanteile wird von Österreich beansprucht“ eingehender<br />

erläutert.<br />

1.2.11.3. Besteuerungsrecht für laufende Ergebnisanteile<br />

wird Deutschland zugewiesen<br />

1.2.11.3.1. Besteuerung der österreichischen Anleger<br />

in Deutschland<br />

Zur Besteuerung österreichischer Anleger in Deutschland<br />

siehe Anlage A unter Punkt 4.2. „Besteuerung der<br />

deutschen Anleger mit Einkommensteuer“, Unterpunkt<br />

„Laufende Ergebnisanteile“. Ergänzend wird darauf hingewiesen,<br />

dass einem beschränkt steuerpflichtigen österreichischen<br />

Anleger<br />

▐ diverse persönliche steuerliche Begünstigungen, insbesondere<br />

der Grundfreibetrag in Höhe von € 8.004<br />

und der Splittingtarif für Verheiratete nicht gewährt<br />

wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 dEStG);<br />

▐ kein Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 dEStG zusteht;<br />

▐ Betriebsausgaben nur insofern abgezogen (steuerlich<br />

verwertet) werden, als sie mit inländischen Einkünften<br />

im Zusammenhang stehen.<br />

1.2.11.3.2. Verlustverwertungsmöglichkeit<br />

in Deutschland<br />

Zu den Verlustverwertungsmöglichkeiten österreichischer<br />

Anleger in Deutschland siehe Anlage A unter Punkt<br />

2.3.2. „Steuerliche Risiken“ und Punkt 4.2. „Verlustabzug<br />

und Verlustverrechnung“.<br />

1.2.11.3.3. Verlustverwertungsmöglichkeit in Österreich<br />

Unter der Voraussetzung, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

originär gewerblich und/oder auf Grund der<br />

Beteiligung an einer oder an mehreren gewerblichen<br />

Personengesellschaften als gewerblich eingestuft werden,<br />

sind die im Ausland nicht berücksichtigten Verluste<br />

bei der Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen<br />

Einkommens anzusetzen („Verlustverrechnung über die<br />

Grenze“ gemäß § 2 (8) öEStG). Die in Österreich verwerteten<br />

ausländischen Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr<br />

ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der österreichischen<br />

Einkünfte, in dem sie in Deutschland ganz<br />

oder teilweise berücksichtigt werden können. Für die Ermittlung<br />

der in Österreich im Rahmen der Verlustverrech-<br />

KapitalmarKtprospeKt nach schema c KapitalmarKtgesetz der mig gmbh & co. Fonds <strong>13</strong> Kg | A 9

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