MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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Im falle des Verlustvortrags können Verluste in späteren<br />
Jahren bis zu einem Gesamtbetrag der einkünfte von<br />
€ 1,0 Mio. in voller Höhe, darüber hinaus bis zu 60 %<br />
des € 1,0 Mio. übersteigenden Gesamtbetrags von einkünften<br />
abgezogen werden (Verlustvortrag gemäß § 10d<br />
estG). Bei ehegatten, die nach §§ 26, 26b estG zusammen<br />
veranlagt werden, tritt an die stelle des Betrags von<br />
€ 1,0 Mio. der Betrag von € 2,0 Mio.<br />
Der Verlustabzug kann allerdings gemäß § 15b estG<br />
im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung sowie<br />
in späteren Jahren von der Verrechnung mit einkünften<br />
aus anderen einkunftsquellen ausgeschlossen sein.<br />
Die anbieterin geht jedoch davon aus, dass die Verlustabzugsbeschränkung<br />
des § 15b estG für die fondsgesellschaft<br />
aufgrund deren steuerlichen konzeption und<br />
der aktuellen, höchstrichterlichen rechtsprechung nicht<br />
anwendbar ist. Das betreffende steuerliche risiko ist in<br />
kap. 2.3.2. abgebildet.<br />
abgesehen davon ist der einem anleger zuzurechnende<br />
anteil am Verlust jedoch auch von der Verrechnung mit<br />
anderen positiven einkünften ausgeschlossen, soweit<br />
ein negatives kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und<br />
der anleger nicht den Gläubigern der fondsgesellschaft<br />
über seine geleistete fondseinlage hinaus aufgrund des<br />
§ 171 abs. 1 HGB für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich<br />
haftet (§ 15a abs. 1 estG). Der Verlust mindert<br />
insoweit nur Gewinne, die dem anleger in späteren Wirtschaftsjahren<br />
aus seiner Beteiligung an der fondsgesellschaft<br />
zuzurechnen sind (§ 15a abs. 2 estG).<br />
Ausländische Quellensteuern<br />
Die fondsgesellschaft plant, auch anteile an Beteiligungsunternehmen<br />
mit sitz im ausland, insbesondere<br />
in Österreich, zu erwerben. Gewinnausschüttungen sowie<br />
zuzurechnende Gewinnanteile dieser ausländischen<br />
Beteiligungsunternehmen können einer Quellensteuer<br />
unterliegen. Den anlegern können einbehaltene steuerabzugsbeträge<br />
auf antrag zum teil erstattet werden,<br />
wenn sie gegenüber den ausländischen steuerbehörden<br />
nachweisen, dass sie steuerlich in Deutschland ansässig<br />
sind. so weit eine solche erstattung nicht möglich ist,<br />
kann die ausländische Quellensteuer mit bestimmten<br />
Höchstbeträgen bei der einkommensteuer angerechnet<br />
werden. Die Gesellschaft stellt dem anleger steuerliche<br />
Mitteilungen zur Verfügung, die Informationen zur ausländischen<br />
Quellensteuer enthalten.<br />
4.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
für deutsche Anleger<br />
Die unentgeltliche Übertragung der Vermögensanlage<br />
von todes wegen oder unter Lebenden unterliegt in<br />
Deutschland grundsätzlich der erbschaft- bzw. schenkungsteuer.<br />
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des<br />
erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, § 10 abs. 1<br />
s. 1 erbschaft- und schenkungsteuergesetz (erbstG).<br />
für die erbschaft- bzw. schenkungsteuer muss das auf<br />
den erben oder Beschenkten übergehende Wirtschaftsgut<br />
daher auf den Zeitpunkt dieser Zuwendung bewertet<br />
werden. Das zu bewertende Wirtschaftsgut ist bei einer<br />
Direktbeteiligung des erben oder schenkers der kommanditanteil<br />
an der fondsgesellschaft und bei einem<br />
treuhänderisch gehaltenen anteil der Herausgabeanspruch<br />
des erblassers oder schenkers gegen die treuhandkommanditistin.<br />
Beide Wirtschaftsgüter werden für<br />
die erbschaft- oder schenkungsteuer gleich bewertet,<br />
nämlich mit dem sog. gemeinen Wert des (treuhänderisch)<br />
gehaltenen kommanditanteils des erblasser bzw.<br />
schenkers an der fondsgesellschaft.<br />
Die ermittlung dieses „gemeinen Werts“ der Beteiligung<br />
an der Gesellschaft erfolgt gemäß § 97 abs. 1a Bewertungsgesetz<br />
(BewG) dadurch, dass zunächst der gemeine<br />
Wert des gesamten Gesellschaftsvermögens festgestellt<br />
und dieser anteilig entsprechend der Gewinnbeteiligung<br />
auf den betroffenen kommanditanteil aufgeteilt wird. Darüber<br />
hinaus erfolgt eine Vorwegzurechnung bestimmter<br />
Wirtschaftsgüter und schulden. Der „gemeine Wert“ des<br />
Betriebsvermögens der fondsgesellschaft wird gemäß<br />
§ 109 abs. 2 BewG unter entsprechender anwendung<br />
des für kapitalgesellschaften geltenden Wertermittlungsverfahrens<br />
(§ 11 abs. 2 BewG) bestimmt. er wird<br />
demnach vorrangig aus Verkäufen von anteilen an der<br />
Gesellschaft an Dritte abgeleitet, die innerhalb des<br />
letzten Jahres stattgefunden haben. sofern dies nicht<br />
möglich ist, ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens<br />
der fondsgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer<br />
ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten,<br />
auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche<br />
Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. für die<br />
Wertermittlung kann hierbei auch das sog. vereinfachte<br />
ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. BewG herangezogen<br />
werden, wenn dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden<br />
ergebnissen führt. Der so ermittelte Wert darf<br />
nicht die summe der gemeinen Werte der zum Betriebs-<br />
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steuerlIche grundlagen der vermögensanlage | 45