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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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Im falle des Verlustvortrags können Verluste in späteren<br />

Jahren bis zu einem Gesamtbetrag der einkünfte von<br />

€ 1,0 Mio. in voller Höhe, darüber hinaus bis zu 60 %<br />

des € 1,0 Mio. übersteigenden Gesamtbetrags von einkünften<br />

abgezogen werden (Verlustvortrag gemäß § 10d<br />

estG). Bei ehegatten, die nach §§ 26, 26b estG zusammen<br />

veranlagt werden, tritt an die stelle des Betrags von<br />

€ 1,0 Mio. der Betrag von € 2,0 Mio.<br />

Der Verlustabzug kann allerdings gemäß § 15b estG<br />

im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung sowie<br />

in späteren Jahren von der Verrechnung mit einkünften<br />

aus anderen einkunftsquellen ausgeschlossen sein.<br />

Die anbieterin geht jedoch davon aus, dass die Verlustabzugsbeschränkung<br />

des § 15b estG für die fondsgesellschaft<br />

aufgrund deren steuerlichen konzeption und<br />

der aktuellen, höchstrichterlichen rechtsprechung nicht<br />

anwendbar ist. Das betreffende steuerliche risiko ist in<br />

kap. 2.3.2. abgebildet.<br />

abgesehen davon ist der einem anleger zuzurechnende<br />

anteil am Verlust jedoch auch von der Verrechnung mit<br />

anderen positiven einkünften ausgeschlossen, soweit<br />

ein negatives kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und<br />

der anleger nicht den Gläubigern der fondsgesellschaft<br />

über seine geleistete fondseinlage hinaus aufgrund des<br />

§ 171 abs. 1 HGB für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich<br />

haftet (§ 15a abs. 1 estG). Der Verlust mindert<br />

insoweit nur Gewinne, die dem anleger in späteren Wirtschaftsjahren<br />

aus seiner Beteiligung an der fondsgesellschaft<br />

zuzurechnen sind (§ 15a abs. 2 estG).<br />

Ausländische Quellensteuern<br />

Die fondsgesellschaft plant, auch anteile an Beteiligungsunternehmen<br />

mit sitz im ausland, insbesondere<br />

in Österreich, zu erwerben. Gewinnausschüttungen sowie<br />

zuzurechnende Gewinnanteile dieser ausländischen<br />

Beteiligungsunternehmen können einer Quellensteuer<br />

unterliegen. Den anlegern können einbehaltene steuerabzugsbeträge<br />

auf antrag zum teil erstattet werden,<br />

wenn sie gegenüber den ausländischen steuerbehörden<br />

nachweisen, dass sie steuerlich in Deutschland ansässig<br />

sind. so weit eine solche erstattung nicht möglich ist,<br />

kann die ausländische Quellensteuer mit bestimmten<br />

Höchstbeträgen bei der einkommensteuer angerechnet<br />

werden. Die Gesellschaft stellt dem anleger steuerliche<br />

Mitteilungen zur Verfügung, die Informationen zur ausländischen<br />

Quellensteuer enthalten.<br />

4.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

für deutsche Anleger<br />

Die unentgeltliche Übertragung der Vermögensanlage<br />

von todes wegen oder unter Lebenden unterliegt in<br />

Deutschland grundsätzlich der erbschaft- bzw. schenkungsteuer.<br />

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des<br />

erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, § 10 abs. 1<br />

s. 1 erbschaft- und schenkungsteuergesetz (erbstG).<br />

für die erbschaft- bzw. schenkungsteuer muss das auf<br />

den erben oder Beschenkten übergehende Wirtschaftsgut<br />

daher auf den Zeitpunkt dieser Zuwendung bewertet<br />

werden. Das zu bewertende Wirtschaftsgut ist bei einer<br />

Direktbeteiligung des erben oder schenkers der kommanditanteil<br />

an der fondsgesellschaft und bei einem<br />

treuhänderisch gehaltenen anteil der Herausgabeanspruch<br />

des erblassers oder schenkers gegen die treuhandkommanditistin.<br />

Beide Wirtschaftsgüter werden für<br />

die erbschaft- oder schenkungsteuer gleich bewertet,<br />

nämlich mit dem sog. gemeinen Wert des (treuhänderisch)<br />

gehaltenen kommanditanteils des erblasser bzw.<br />

schenkers an der fondsgesellschaft.<br />

Die ermittlung dieses „gemeinen Werts“ der Beteiligung<br />

an der Gesellschaft erfolgt gemäß § 97 abs. 1a Bewertungsgesetz<br />

(BewG) dadurch, dass zunächst der gemeine<br />

Wert des gesamten Gesellschaftsvermögens festgestellt<br />

und dieser anteilig entsprechend der Gewinnbeteiligung<br />

auf den betroffenen kommanditanteil aufgeteilt wird. Darüber<br />

hinaus erfolgt eine Vorwegzurechnung bestimmter<br />

Wirtschaftsgüter und schulden. Der „gemeine Wert“ des<br />

Betriebsvermögens der fondsgesellschaft wird gemäß<br />

§ 109 abs. 2 BewG unter entsprechender anwendung<br />

des für kapitalgesellschaften geltenden Wertermittlungsverfahrens<br />

(§ 11 abs. 2 BewG) bestimmt. er wird<br />

demnach vorrangig aus Verkäufen von anteilen an der<br />

Gesellschaft an Dritte abgeleitet, die innerhalb des<br />

letzten Jahres stattgefunden haben. sofern dies nicht<br />

möglich ist, ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens<br />

der fondsgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer<br />

ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten,<br />

auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche<br />

Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. für die<br />

Wertermittlung kann hierbei auch das sog. vereinfachte<br />

ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. BewG herangezogen<br />

werden, wenn dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden<br />

ergebnissen führt. Der so ermittelte Wert darf<br />

nicht die summe der gemeinen Werte der zum Betriebs-<br />

04<br />

steuerlIche grundlagen der vermögensanlage | 45

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