MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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<strong>13</strong>. mittelverwendungskontrollvertrag<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
zwischen<br />
der <strong>MIG</strong> GmbH & Co. fonds <strong>13</strong> kG,<br />
vertreten durch die HMW komplementär GmbH,<br />
diese vertreten durch den Gf Dr. rolf eckhard,<br />
Münchener straße 52, 82049 pullach,<br />
– im folgenden „Gesellschaft“ oder<br />
„auftraggeberin“ genannt –<br />
und<br />
der von schirach rechtsanwaltsgesellschaft mbH,<br />
vertreten durch die Gf rain friederike von schirach,<br />
Brienner straße 29, 80333 München,<br />
– im folgenden „auftragnehmerin“ genannt –<br />
Vorbemerkung<br />
Bei der Gesellschaft handelt es sich um einen Geschlossenen<br />
Venture-Capital-fonds mit sitz in pullach. an der<br />
Gesellschaft können sich während der Dauer des öffentlichen<br />
angebots anleger als kommanditisten beteiligen.<br />
Die Beteiligung erfolgt treuhänderisch über die<br />
treuhandkommanditistin, die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand<br />
GmbH. Die anleger sind nach abschluss eines treuhandvertrags<br />
verpflichtet, die von ihnen geschuldete Einlage<br />
auf den übernommenen kapitalanteil nebst eines agio<br />
unmittelbar an die Gesellschaft zu zahlen. Das emissionsvolumen<br />
der Gesellschaft beträgt bis zu rund € 80,0<br />
Mio.<br />
Bei der Gesellschaft soll nach Maßgabe des § 10 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft eine Mittelverwendungskontrolle<br />
durchgeführt werden. Die aufgabe<br />
der Mittelverwendungskontrolle soll der auftragsnehmerin<br />
übertragen werden. Die parteien schließen zu diesem<br />
Zweck hiermit den nachstehenden<br />
Vertrag über eine Mittelverwendungskontrolle.<br />
§ 1 Vertragsgegenstand, Reichweite<br />
der Mittelverwendungskontrolle<br />
1. Die auftragnehmerin wird von der Gesellschaft beauftragt<br />
und verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft,<br />
durch eine Mittelverwendungskontrolle nach<br />
Maßgabe dieses Vertrages sicherzustellen, dass<br />
einlagen und agio-Zahlungen der anleger, die sich<br />
im rahmen von festkapitalerhöhungen bei der Gesellschaft<br />
an dieser beteiligen, in rechtlicher Hinsicht<br />
in Übereinstimmung mit den regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der Gesellschaft und den angaben<br />
im Verkaufsprospekt verwendet werden. ein solcher<br />
einsatz des Gesellschaftskapitals wird im folgenden<br />
auch als „Zulässige Mittelverwendung“ bezeichnet.<br />
2. Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich auf<br />
die erstmalige Verwendung der von den anlegern bezahlten<br />
einlagen auf ihre kapitalanteile nebst agio-<br />
Zahlungen durch die Gesellschaft. andere einnahmen<br />
und Vermögensgegenstände der Gesellschaft<br />
unterliegen nicht der Mittelverwendungskontrolle.<br />
3. Die Mittelverwendungskontrolle wird im ausschließlichen<br />
Interesse der Gesellschaft selbst durchgeführt.<br />
rechte Dritter, insbesondere der an der Gesellschaft<br />
beteiligten anleger, werden durch diesen Vertrag<br />
nicht begründet.<br />
§ 2 Verfügungsbefugnis für Einlagenkonten<br />
1. Die Gesellschaft räumt der auftragnehmerin zur<br />
Durchführung der Mittelverwendungskontrolle die alleinige<br />
Verfügungsbefugnis über alle einlagenkonten<br />
der Gesellschaft ein. unter „einlagenkonto“ ist das in<br />
der Beitrittserklärung der anleger bezeichnete konto<br />
zu verstehen, auf das deren einlagen auf den übernommenen<br />
kapitalanteil und die agio-Zahlungen zu<br />
erfolgen haben. sofern die Gesellschaft mehrere<br />
einlagenkonten unterhält, gelten die Bestimmungen<br />
dieses Vertrags jeweils für alle diese einlagenkonten.<br />
sofern sich das ursprüngliche einlagenkonto der<br />
Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt ändert,<br />
gelten die Bestimmungen dieses Vertrags für diese<br />
veränderte kontoverbindung entsprechend. Die Gesellschaft<br />
wird darauf hinwirken, dass die von anlegern<br />
zu erbringenden einlage- und agio-Zahlungen<br />
unmittelbar auf ein einlagenkonto einbezahlt werden.<br />
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mIttelverwendungskontrollvertrag | 129