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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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es besteht das risiko, dass anleger steuerzahlungen<br />

aus ihrem sonstigen, nicht in der Vermögensanlage gebundenen<br />

Vermögen leisten müssen (vgl. in kap. 2.2.3.,<br />

unter „steuerbelastung ohne entnahmerecht“).<br />

Gewerbesteuer<br />

Die anbieterin geht davon aus, dass Gewinne der anleger<br />

aus der Veräußerung von anteilen an der fondsgesellschaft<br />

oder infolge einer Abfindung nach Ausscheiden<br />

nur insoweit der Gewerbesteuer unterliegen, als<br />

sie auf anleger entfallen, die keine natürlichen einzelpersonen<br />

sind. es besteht jedoch das risiko, dass auch<br />

solche Veräußerungsgewinne oder Abfindungen gem.<br />

§ 7 s. 2 GewstG von der finanzverwaltung der Gewerbesteuer<br />

unterworfen werden, die auf anleger entfallen,<br />

die natürliche personen sind. Da die kommanditanteile<br />

der anleger jedenfalls zunächst treuhänderisch von<br />

der treuhandkommanditistin gehalten werden, könnte<br />

die finanzverwaltung annehmen, dass sie nicht „unmittelbar“<br />

als Mitunternehmer im sinne von § 7 satz 2<br />

GewstG beteiligt sind. Dies führte dazu, dass der ausnahmetatbestand<br />

in § 7 s. 2 GewstG nicht erfüllt ist,<br />

sodass die fondsgesellschaft Gewerbesteuer auch für<br />

Veräußerungs- und aufgabegewinne solche anleger bezahlen<br />

müsste, bei denen es sich um eine natürliche person<br />

handelt. Nach den regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

wird die Gewerbesteuer auf Veräußerungs- und<br />

aufgabegewinne nicht auf den betreffenden anleger<br />

abgewälzt. falls somit jeglicher Veräußerungs- oder aufgabegewinn<br />

Gewerbesteuer auslöst, könnte sich für die<br />

fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang eine erheblich<br />

höhere Belastung mit Gewerbesteuer ergeben,<br />

als kalkuliert und der gesellschaftsvertraglichen regelung<br />

zugrunde gelegt. Diese Gewerbesteuerbelastung<br />

führte zu einer schmälerung der rendite aller anleger.<br />

es besteht das weitere risiko, dass der steuermessbetrag<br />

nicht in der Weise auf die beiden Betriebsstätten der<br />

fondsgesellschaft (in München und in pullach) zerlegt<br />

wird, wie von der anbieterin konzipiert. Nach der steuerlichen<br />

konzeption wird davon ausgegangen, dass der<br />

steuermessbetrag zu je der Hälfte auf die gewerbesteuerlichen<br />

Betriebsstätten der fondsgesellschaft in pullach<br />

und München entfällt. Die finanzverwaltung könnte<br />

demgegenüber annehmen, dass der steuermessbetrag<br />

zu einem größeren umfang oder gar ausschließlich auf<br />

die Betriebsstätte in München entfällt. In diesem fall<br />

würde die finanzverwaltung zur ermittlung der Gewerbe-<br />

22 | rIsIken der vermögensanlage<br />

steuer in größerem umfang als konzipiert den höheren<br />

Hebesatz der stadt München von gegenwärtig 490 % heranziehen.<br />

Die damit verbundene höhere Belastung mit<br />

Gewerbesteuer minderte die rendite der anleger.<br />

Umsatzsteuer<br />

ein wesentlicher teil der fondsnebenkosten in Höhe<br />

von 12,77 % der summe der kapitalanteile aller anleger<br />

besteht aus provisionen für die Vermittlung der Vermögensanlage<br />

bzw. des eigenkapitals. Diese Vermittlungsleistungen<br />

sind nach der steuerlichen konzeption<br />

gem. § 4 Nr. 8 lit. f ustG von der umsatzsteuer befreit.<br />

Nach der aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprechung<br />

und der auffassung der finanzverwaltung ist diese Befreiungsvorschrift<br />

jedoch eng auszulegen. es besteht<br />

das risiko, dass entgegen der annahme der prospektverantwortlichen<br />

und anbieterin der Vermögensanlage<br />

provisionen für Vertrieb und eigenkapitalvermittlung als<br />

umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. In diesem Fall<br />

würden die fondsnebenkosten für den Vertrieb sowie die<br />

eigenkapitalvermittlung um den Betrag der umsatzsteuer<br />

in Höhe von 19 % der Vergütungen erhöht werden.<br />

Die damit verbundene kostenbelastung würde die möglichen<br />

renditen der anleger verringern.<br />

2.3.3. Risiken einer Rückabwicklung<br />

der Vermögensanlage<br />

Die rückabwicklung der Vermögensanlage während der<br />

Laufzeit der fondsgesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag<br />

bei ordnungsgemäßer Durchführung der Beteiligung<br />

nicht vorgesehen. eine rückabwicklung der Vermögensanlage<br />

ist indessen denkbar, wenn ein anleger seiner<br />

Einlageverpflichtung nebst Agio gegenüber der Gesellschaft<br />

ganz oder teilweise nicht oder nur verspätet nachkommt.<br />

Die Vermögensanlage kann in diesem fall nach<br />

Mahnung und Nachfristsetzung rückabgewickelt werden.<br />

Der betroffene anleger schuldet der Gesellschaft nach<br />

Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die schadensersatzforderungen<br />

der Gesellschaft können im ergebnis<br />

dazu führen, dass der anleger keine rückzahlung des<br />

eingezahlten Betrags mehr erhält. Der anleger trägt<br />

bei einer rückabwicklung der Vermögensanlage wegen<br />

Nichterfüllung seiner Einlageverpflichtung daher das Risiko,<br />

dass die bereits bezahlte einlage nebst agio ganz<br />

oder teilweise verloren ist.

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