MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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es besteht das risiko, dass anleger steuerzahlungen<br />
aus ihrem sonstigen, nicht in der Vermögensanlage gebundenen<br />
Vermögen leisten müssen (vgl. in kap. 2.2.3.,<br />
unter „steuerbelastung ohne entnahmerecht“).<br />
Gewerbesteuer<br />
Die anbieterin geht davon aus, dass Gewinne der anleger<br />
aus der Veräußerung von anteilen an der fondsgesellschaft<br />
oder infolge einer Abfindung nach Ausscheiden<br />
nur insoweit der Gewerbesteuer unterliegen, als<br />
sie auf anleger entfallen, die keine natürlichen einzelpersonen<br />
sind. es besteht jedoch das risiko, dass auch<br />
solche Veräußerungsgewinne oder Abfindungen gem.<br />
§ 7 s. 2 GewstG von der finanzverwaltung der Gewerbesteuer<br />
unterworfen werden, die auf anleger entfallen,<br />
die natürliche personen sind. Da die kommanditanteile<br />
der anleger jedenfalls zunächst treuhänderisch von<br />
der treuhandkommanditistin gehalten werden, könnte<br />
die finanzverwaltung annehmen, dass sie nicht „unmittelbar“<br />
als Mitunternehmer im sinne von § 7 satz 2<br />
GewstG beteiligt sind. Dies führte dazu, dass der ausnahmetatbestand<br />
in § 7 s. 2 GewstG nicht erfüllt ist,<br />
sodass die fondsgesellschaft Gewerbesteuer auch für<br />
Veräußerungs- und aufgabegewinne solche anleger bezahlen<br />
müsste, bei denen es sich um eine natürliche person<br />
handelt. Nach den regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
wird die Gewerbesteuer auf Veräußerungs- und<br />
aufgabegewinne nicht auf den betreffenden anleger<br />
abgewälzt. falls somit jeglicher Veräußerungs- oder aufgabegewinn<br />
Gewerbesteuer auslöst, könnte sich für die<br />
fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang eine erheblich<br />
höhere Belastung mit Gewerbesteuer ergeben,<br />
als kalkuliert und der gesellschaftsvertraglichen regelung<br />
zugrunde gelegt. Diese Gewerbesteuerbelastung<br />
führte zu einer schmälerung der rendite aller anleger.<br />
es besteht das weitere risiko, dass der steuermessbetrag<br />
nicht in der Weise auf die beiden Betriebsstätten der<br />
fondsgesellschaft (in München und in pullach) zerlegt<br />
wird, wie von der anbieterin konzipiert. Nach der steuerlichen<br />
konzeption wird davon ausgegangen, dass der<br />
steuermessbetrag zu je der Hälfte auf die gewerbesteuerlichen<br />
Betriebsstätten der fondsgesellschaft in pullach<br />
und München entfällt. Die finanzverwaltung könnte<br />
demgegenüber annehmen, dass der steuermessbetrag<br />
zu einem größeren umfang oder gar ausschließlich auf<br />
die Betriebsstätte in München entfällt. In diesem fall<br />
würde die finanzverwaltung zur ermittlung der Gewerbe-<br />
22 | rIsIken der vermögensanlage<br />
steuer in größerem umfang als konzipiert den höheren<br />
Hebesatz der stadt München von gegenwärtig 490 % heranziehen.<br />
Die damit verbundene höhere Belastung mit<br />
Gewerbesteuer minderte die rendite der anleger.<br />
Umsatzsteuer<br />
ein wesentlicher teil der fondsnebenkosten in Höhe<br />
von 12,77 % der summe der kapitalanteile aller anleger<br />
besteht aus provisionen für die Vermittlung der Vermögensanlage<br />
bzw. des eigenkapitals. Diese Vermittlungsleistungen<br />
sind nach der steuerlichen konzeption<br />
gem. § 4 Nr. 8 lit. f ustG von der umsatzsteuer befreit.<br />
Nach der aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprechung<br />
und der auffassung der finanzverwaltung ist diese Befreiungsvorschrift<br />
jedoch eng auszulegen. es besteht<br />
das risiko, dass entgegen der annahme der prospektverantwortlichen<br />
und anbieterin der Vermögensanlage<br />
provisionen für Vertrieb und eigenkapitalvermittlung als<br />
umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. In diesem Fall<br />
würden die fondsnebenkosten für den Vertrieb sowie die<br />
eigenkapitalvermittlung um den Betrag der umsatzsteuer<br />
in Höhe von 19 % der Vergütungen erhöht werden.<br />
Die damit verbundene kostenbelastung würde die möglichen<br />
renditen der anleger verringern.<br />
2.3.3. Risiken einer Rückabwicklung<br />
der Vermögensanlage<br />
Die rückabwicklung der Vermögensanlage während der<br />
Laufzeit der fondsgesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag<br />
bei ordnungsgemäßer Durchführung der Beteiligung<br />
nicht vorgesehen. eine rückabwicklung der Vermögensanlage<br />
ist indessen denkbar, wenn ein anleger seiner<br />
Einlageverpflichtung nebst Agio gegenüber der Gesellschaft<br />
ganz oder teilweise nicht oder nur verspätet nachkommt.<br />
Die Vermögensanlage kann in diesem fall nach<br />
Mahnung und Nachfristsetzung rückabgewickelt werden.<br />
Der betroffene anleger schuldet der Gesellschaft nach<br />
Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />
schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die schadensersatzforderungen<br />
der Gesellschaft können im ergebnis<br />
dazu führen, dass der anleger keine rückzahlung des<br />
eingezahlten Betrags mehr erhält. Der anleger trägt<br />
bei einer rückabwicklung der Vermögensanlage wegen<br />
Nichterfüllung seiner Einlageverpflichtung daher das Risiko,<br />
dass die bereits bezahlte einlage nebst agio ganz<br />
oder teilweise verloren ist.