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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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§ 9 Buchhaltung<br />

124 | treuhandvertrag<br />

für den treugeber werden von der Gesellschaft die<br />

in § 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen konten<br />

geführt. Die treuhandkommanditistin ist von der<br />

Buchhaltung für den treugeber befreit, da diese in<br />

die finanzbuchhaltung der Gesellschaft integriert ist.<br />

§ 10 Verfügung über Rechte und Pflichten aus dem<br />

Treuhandvertrag, Erbfall<br />

1. Der Treugeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten<br />

aus diesem treuhandvertrag, einschließlich der<br />

durch diesen treuhandvertrag vermittelten rechtlichen<br />

stellung gegenüber der Gesellschaft, zum ende<br />

eines Geschäftsjahres der Gesellschaft, bei Übernahme<br />

zusätzlicher kosten durch den treugeber und<br />

aus sachlichem Grund auch zu einem anderen Zeitpunkt,<br />

im Ganzen auf einen Dritten zu übertragen.<br />

Der treugeber ist ferner berechtigt, seine rechte aus<br />

dem treuhandvertrag zu belasten. Jede solche Verfügung<br />

wird erst mit Zustimmung der Gesellschaft,<br />

vertreten durch die HMW komplementär GmbH,<br />

und der treuhandkommanditistin wirksam. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem Grund verweigert<br />

werden. alle kosten, die mit der Verfügung verbunden<br />

sind, trägt der treugeber, mit ausnahme einer<br />

etwaigen Gewerbesteuer, die infolge der Verfügung<br />

auf ebene der Gesellschaft anfällt.<br />

teilübertragungen des Vertragsverhältnisses hinsichtlich<br />

eines teilbetrags des treuhänderisch behaltenen<br />

kommanditanteils sind zulässig, wenn zusätzlich<br />

die Bestimmungen in § 2 abs. 2 dieses Vertrags<br />

sowie in § 3 abs. 4 des Gesellschaftsvertrags eingehalten<br />

werden. Bei teilübertragungen gehen alle mit<br />

dem Gesellschaftsanteil verbundenen rechte und<br />

Pflichten, einschließlich zum Zeitpunkt der Übertragung<br />

noch offenstehender Zahlungsverpflichtungen,<br />

entsprechend anteilig auf den erwerber über. Die<br />

Übertragung einzelner Rechte und Pflichten aus dem<br />

treuhandvertrag ist ausgeschlossen.<br />

Bei jeder Übertragung werden alle für den treugeber<br />

geführten konten einheitlich fortgeführt. Die Übertragung<br />

einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich<br />

nur einzelner treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

2. Im falle des todes eines treugebers treten dessen<br />

erben oder Vermächtnisnehmer in alle rechte und<br />

Pflichten dieses Vertrags ein. Die Erben oder Ver-<br />

mächtnisnehmer haben sich gegenüber der Gesellschaft<br />

gemäß § 22 abs. 3 und abs. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />

zu legitimieren. Die ausreichende<br />

Legitimation gegenüber der Gesellschaft dient zugleich<br />

als Legitimation gegenüber der treuhandkommanditistin.<br />

für die Wahrnehmung der rechte aus<br />

dem treuhandvertrag gilt § 22 abs. 2 des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend.<br />

§ 11 Dauer und Beendigung des Treuhandvertrags<br />

1. Der treuhandvertrag ist unbefristet. er endet, unbeschadet<br />

zwingender gesetzlicher Beendigungs- oder<br />

unwirksamkeitsgründe,<br />

a) durch ordentliche kündigung des treugebers<br />

nach Maßgabe nachfolgenden absatzes 2;<br />

b) sofern die treuhandkommanditistin wegen Leistungsstörungen<br />

des treugebers hinsichtlich der<br />

erbringung der einlage nebst agio vom treuhandvertrag<br />

zurücktritt (§ 4 abs. 2);<br />

c) sofern die treuhandkommanditistin von diesem<br />

Vertrag zurücktritt, wozu sie berechtigt ist, wenn<br />

sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die die treuhandkommanditistin<br />

nicht zu vertreten hat, undurchführbar ist oder<br />

wird, oder es der treuhandkommanditistin wegen<br />

Überzeichnung des in § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />

vorgesehenen festkapitals nicht mehr möglich<br />

ist, ihren kapitalanteil zur Übernahme weiterer<br />

treuhänderischer Beteiligungen zu erhöhen;<br />

d) sofern die treuhandkommanditistin ohne Nachfolger<br />

gem. § 24 abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrags<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet oder<br />

den treuhandvertrag kündigt;<br />

e) sofern und sobald über das Vermögen der treuhandkommanditistin<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder die eröffnung eines solchen Verfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt worden ist oder<br />

die treuhandkommanditistin eine außergerichtliche<br />

einigung mit ihren Gläubigern über die schuldenbereinigung<br />

nach § 305 abs. 1 Nr. 1 Inso<br />

versucht hat oder der treuhänderisch gehaltene<br />

kommanditanteil von einem Gläubiger der treuhänderin<br />

gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht innerhalb von sechs Monaten eingestellt<br />

bzw. wieder aufgehoben worden ist. Die<br />

Bestimmung in § 11 abs. 4 lit. b) (3) bleibt unberührt;<br />

f) sofern der treugeber den treuhandvertrag aus<br />

einem sonstigen wichtigen Grund, den nicht der

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