MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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§ 9 Buchhaltung<br />
124 | treuhandvertrag<br />
für den treugeber werden von der Gesellschaft die<br />
in § 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen konten<br />
geführt. Die treuhandkommanditistin ist von der<br />
Buchhaltung für den treugeber befreit, da diese in<br />
die finanzbuchhaltung der Gesellschaft integriert ist.<br />
§ 10 Verfügung über Rechte und Pflichten aus dem<br />
Treuhandvertrag, Erbfall<br />
1. Der Treugeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten<br />
aus diesem treuhandvertrag, einschließlich der<br />
durch diesen treuhandvertrag vermittelten rechtlichen<br />
stellung gegenüber der Gesellschaft, zum ende<br />
eines Geschäftsjahres der Gesellschaft, bei Übernahme<br />
zusätzlicher kosten durch den treugeber und<br />
aus sachlichem Grund auch zu einem anderen Zeitpunkt,<br />
im Ganzen auf einen Dritten zu übertragen.<br />
Der treugeber ist ferner berechtigt, seine rechte aus<br />
dem treuhandvertrag zu belasten. Jede solche Verfügung<br />
wird erst mit Zustimmung der Gesellschaft,<br />
vertreten durch die HMW komplementär GmbH,<br />
und der treuhandkommanditistin wirksam. Die Zustimmung<br />
kann nur aus wichtigem Grund verweigert<br />
werden. alle kosten, die mit der Verfügung verbunden<br />
sind, trägt der treugeber, mit ausnahme einer<br />
etwaigen Gewerbesteuer, die infolge der Verfügung<br />
auf ebene der Gesellschaft anfällt.<br />
teilübertragungen des Vertragsverhältnisses hinsichtlich<br />
eines teilbetrags des treuhänderisch behaltenen<br />
kommanditanteils sind zulässig, wenn zusätzlich<br />
die Bestimmungen in § 2 abs. 2 dieses Vertrags<br />
sowie in § 3 abs. 4 des Gesellschaftsvertrags eingehalten<br />
werden. Bei teilübertragungen gehen alle mit<br />
dem Gesellschaftsanteil verbundenen rechte und<br />
Pflichten, einschließlich zum Zeitpunkt der Übertragung<br />
noch offenstehender Zahlungsverpflichtungen,<br />
entsprechend anteilig auf den erwerber über. Die<br />
Übertragung einzelner Rechte und Pflichten aus dem<br />
treuhandvertrag ist ausgeschlossen.<br />
Bei jeder Übertragung werden alle für den treugeber<br />
geführten konten einheitlich fortgeführt. Die Übertragung<br />
einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich<br />
nur einzelner treugeberkonten ist nicht möglich.<br />
2. Im falle des todes eines treugebers treten dessen<br />
erben oder Vermächtnisnehmer in alle rechte und<br />
Pflichten dieses Vertrags ein. Die Erben oder Ver-<br />
mächtnisnehmer haben sich gegenüber der Gesellschaft<br />
gemäß § 22 abs. 3 und abs. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />
zu legitimieren. Die ausreichende<br />
Legitimation gegenüber der Gesellschaft dient zugleich<br />
als Legitimation gegenüber der treuhandkommanditistin.<br />
für die Wahrnehmung der rechte aus<br />
dem treuhandvertrag gilt § 22 abs. 2 des Gesellschaftsvertrags<br />
entsprechend.<br />
§ 11 Dauer und Beendigung des Treuhandvertrags<br />
1. Der treuhandvertrag ist unbefristet. er endet, unbeschadet<br />
zwingender gesetzlicher Beendigungs- oder<br />
unwirksamkeitsgründe,<br />
a) durch ordentliche kündigung des treugebers<br />
nach Maßgabe nachfolgenden absatzes 2;<br />
b) sofern die treuhandkommanditistin wegen Leistungsstörungen<br />
des treugebers hinsichtlich der<br />
erbringung der einlage nebst agio vom treuhandvertrag<br />
zurücktritt (§ 4 abs. 2);<br />
c) sofern die treuhandkommanditistin von diesem<br />
Vertrag zurücktritt, wozu sie berechtigt ist, wenn<br />
sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />
aus Gründen, die die treuhandkommanditistin<br />
nicht zu vertreten hat, undurchführbar ist oder<br />
wird, oder es der treuhandkommanditistin wegen<br />
Überzeichnung des in § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />
vorgesehenen festkapitals nicht mehr möglich<br />
ist, ihren kapitalanteil zur Übernahme weiterer<br />
treuhänderischer Beteiligungen zu erhöhen;<br />
d) sofern die treuhandkommanditistin ohne Nachfolger<br />
gem. § 24 abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrags<br />
aus der Gesellschaft ausscheidet oder<br />
den treuhandvertrag kündigt;<br />
e) sofern und sobald über das Vermögen der treuhandkommanditistin<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />
oder die eröffnung eines solchen Verfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt worden ist oder<br />
die treuhandkommanditistin eine außergerichtliche<br />
einigung mit ihren Gläubigern über die schuldenbereinigung<br />
nach § 305 abs. 1 Nr. 1 Inso<br />
versucht hat oder der treuhänderisch gehaltene<br />
kommanditanteil von einem Gläubiger der treuhänderin<br />
gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme<br />
nicht innerhalb von sechs Monaten eingestellt<br />
bzw. wieder aufgehoben worden ist. Die<br />
Bestimmung in § 11 abs. 4 lit. b) (3) bleibt unberührt;<br />
f) sofern der treugeber den treuhandvertrag aus<br />
einem sonstigen wichtigen Grund, den nicht der