MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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eine sonderregelung gilt dann, wenn die Vermögensanlage<br />
des anlegers beendet wird, weil er seine einlage-<br />
und Agioverpflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllt.<br />
Der anleger erhält in diesem fall kein auseinandersetzungsguthaben,<br />
sondern die bis zur Beendigung bezahlten<br />
einlagen, abzüglich der der Gesellschaft nach dem<br />
Gesellschafts- und dem treuhandvertrag zustehenden<br />
schadensersatzansprüche (vgl. näher in kap. 3.9.).<br />
einzelheiten zum auseinandersetzungsguthaben und<br />
den Sonderfällen einer Einlagenrückgewähr finden sich<br />
in § 26 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Tod eines Anlegers<br />
sofern ein anleger verstirbt, geht seine kommanditbeteiligung<br />
oder – bei mittelbarer Beteiligung über die treuhandkommanditistin<br />
– das treuhandverhältnis auf seine<br />
erben oder Vermächtnisnehmer über. Die erben müssen<br />
sich gegenüber der Gesellschaft und der treuhandkommanditistin<br />
in geeigneter form legitimieren. Mehrere erben<br />
oder Vermächtnisnehmer können ihre Gesellschafterrechte<br />
oder ihre rechte aus dem treuhandvertrag nur<br />
durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />
Vertreter ausüben. Bis dieser Vertreter bestellt ist, ruhen<br />
die rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung bzw. dem<br />
treuhandvertrag (mit ausnahme der stimmrechte im<br />
falle einer Änderung des Gesellschaftsvertrags).<br />
Beendigung der Beteiligung durch<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
Die Vermögensanlage kann durch Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
beendet werden. Die Auflösung geschieht<br />
plangemäß – abgesehen von den sonderfällen gemäß<br />
§ 23 abs. 3 des Gesellschaftsvertrags – mit ablauf des<br />
31.12.2021 (§ 23 abs. 1 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Nach der Auflösung wird die Gesellschaft durch die<br />
geschäftsführenden Gesellschafter oder sonstige<br />
durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Liquidatoren<br />
abgewickelt, die zu diesem Zweck das verbliebene Gesellschaftsvermögen<br />
verwerten. sofern im Zuge der<br />
Liquidation weitere Gewinne der fondsgesellschaft erwirtschaftet<br />
werden, findet für diese Überschüsse die<br />
besondere Gewinnverteilungsvorschrift des § 18 abs. 2<br />
des Gesellschaftsvertrags (vgl. hierzu im textabschnitt<br />
„Beteiligung am Vermögen und am ergebnis der Gesellschaft“)<br />
keine anwendung mehr. Der erlös aus der<br />
Verwertung wird zunächst zur tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
gegenüber Dritten sowie gegenüber<br />
Gesellschaftern und anlegern verwendet. Der danach<br />
verbleibende Liquidationserlös dient dazu, Guthaben-<br />
beträge auf den Variablen kapitalkonten I von Gesellschaftern<br />
bzw. anlegern an diese auszuzahlen und der<br />
treuhandkommanditistin (die am Liquidationserlös im<br />
Übrigen nicht beteiligt ist) die Bareinlage für ihren auf<br />
eigene rechnung gehaltenen kapitalanteil zurückzuzahlen.<br />
sofern danach ein Liquidationserlös verbleibt, wird<br />
dieser an die anleger und komplementärinnen im Verhältnis<br />
ihrer Beteiligung am Vermögen (§ 18 abs. 1 des<br />
Gesellschaftsvertrags) ausgezahlt.<br />
Zugang und Genehmigung von Erklärungen<br />
und Mitteilungen der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft versendet alle erklärungen und Mitteilung<br />
jeweils an die von den anlegern zuletzt schriftlich<br />
mitgeteilte adresse. solche korrespondenz kann auch<br />
auf elektronischem Weg (mittels e-Mail-Versand) erfolgen,<br />
sofern der betreffende anleger vorab schriftlich zugestimmt<br />
hat.<br />
erklärungen und Mitteilungen der Gesellschaft werden<br />
spätestens drei Werktage nach dem tag der postaufgabe<br />
bzw. dem e-Mail-Versand wirksam, es sei denn, es handelt<br />
sich um eine erklärung von besonderer Bedeutung<br />
oder das schreiben gelangt als „unzustellbar“ zurück<br />
und die unzustellbarkeit ist vom adressaten nicht zu vertreten<br />
oder der Versender erkennt, dass die Mitteilung<br />
aufgrund störung des postbetriebs nicht zugegangen ist<br />
(§ 29 abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). erklärungen der<br />
Gesellschaft gelten als genehmigt, wenn der adressat<br />
nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der erklärung<br />
schriftlich gegenüber der Gesellschaft bzw. dem jeweiligen<br />
absender widerspricht, allerdings nur unter der Voraussetzung,<br />
dass auf diese folge bei der Bekanntgabe<br />
der erklärung besonders hingewiesen worden ist (§ 29<br />
abs. 3 des Gesellschaftsvertrags).<br />
3.2.2. Treuhandvertrag<br />
Jeder anleger ist bei seinem Beitritt zunächst mittelbar,<br />
über eine treuhandkommanditistin (die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand<br />
GmbH), an der fondsgesellschaft beteiligt.<br />
Bei der <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH handelt es<br />
sich um eine 100-%-tochtergesellschaft der <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />
aG, die ihrerseits komplementärin und portfolio-<br />
Manager der fondsgesellschaft ist. einzelheiten zu der<br />
Treuhandkommanditistin finden sich in Kap. 6.2.<br />
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angaben Über dIe vermögensanlage | 31