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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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eine sonderregelung gilt dann, wenn die Vermögensanlage<br />

des anlegers beendet wird, weil er seine einlage-<br />

und Agioverpflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllt.<br />

Der anleger erhält in diesem fall kein auseinandersetzungsguthaben,<br />

sondern die bis zur Beendigung bezahlten<br />

einlagen, abzüglich der der Gesellschaft nach dem<br />

Gesellschafts- und dem treuhandvertrag zustehenden<br />

schadensersatzansprüche (vgl. näher in kap. 3.9.).<br />

einzelheiten zum auseinandersetzungsguthaben und<br />

den Sonderfällen einer Einlagenrückgewähr finden sich<br />

in § 26 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Tod eines Anlegers<br />

sofern ein anleger verstirbt, geht seine kommanditbeteiligung<br />

oder – bei mittelbarer Beteiligung über die treuhandkommanditistin<br />

– das treuhandverhältnis auf seine<br />

erben oder Vermächtnisnehmer über. Die erben müssen<br />

sich gegenüber der Gesellschaft und der treuhandkommanditistin<br />

in geeigneter form legitimieren. Mehrere erben<br />

oder Vermächtnisnehmer können ihre Gesellschafterrechte<br />

oder ihre rechte aus dem treuhandvertrag nur<br />

durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter ausüben. Bis dieser Vertreter bestellt ist, ruhen<br />

die rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung bzw. dem<br />

treuhandvertrag (mit ausnahme der stimmrechte im<br />

falle einer Änderung des Gesellschaftsvertrags).<br />

Beendigung der Beteiligung durch<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

Die Vermögensanlage kann durch Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

beendet werden. Die Auflösung geschieht<br />

plangemäß – abgesehen von den sonderfällen gemäß<br />

§ 23 abs. 3 des Gesellschaftsvertrags – mit ablauf des<br />

31.12.2021 (§ 23 abs. 1 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Nach der Auflösung wird die Gesellschaft durch die<br />

geschäftsführenden Gesellschafter oder sonstige<br />

durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Liquidatoren<br />

abgewickelt, die zu diesem Zweck das verbliebene Gesellschaftsvermögen<br />

verwerten. sofern im Zuge der<br />

Liquidation weitere Gewinne der fondsgesellschaft erwirtschaftet<br />

werden, findet für diese Überschüsse die<br />

besondere Gewinnverteilungsvorschrift des § 18 abs. 2<br />

des Gesellschaftsvertrags (vgl. hierzu im textabschnitt<br />

„Beteiligung am Vermögen und am ergebnis der Gesellschaft“)<br />

keine anwendung mehr. Der erlös aus der<br />

Verwertung wird zunächst zur tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

gegenüber Dritten sowie gegenüber<br />

Gesellschaftern und anlegern verwendet. Der danach<br />

verbleibende Liquidationserlös dient dazu, Guthaben-<br />

beträge auf den Variablen kapitalkonten I von Gesellschaftern<br />

bzw. anlegern an diese auszuzahlen und der<br />

treuhandkommanditistin (die am Liquidationserlös im<br />

Übrigen nicht beteiligt ist) die Bareinlage für ihren auf<br />

eigene rechnung gehaltenen kapitalanteil zurückzuzahlen.<br />

sofern danach ein Liquidationserlös verbleibt, wird<br />

dieser an die anleger und komplementärinnen im Verhältnis<br />

ihrer Beteiligung am Vermögen (§ 18 abs. 1 des<br />

Gesellschaftsvertrags) ausgezahlt.<br />

Zugang und Genehmigung von Erklärungen<br />

und Mitteilungen der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft versendet alle erklärungen und Mitteilung<br />

jeweils an die von den anlegern zuletzt schriftlich<br />

mitgeteilte adresse. solche korrespondenz kann auch<br />

auf elektronischem Weg (mittels e-Mail-Versand) erfolgen,<br />

sofern der betreffende anleger vorab schriftlich zugestimmt<br />

hat.<br />

erklärungen und Mitteilungen der Gesellschaft werden<br />

spätestens drei Werktage nach dem tag der postaufgabe<br />

bzw. dem e-Mail-Versand wirksam, es sei denn, es handelt<br />

sich um eine erklärung von besonderer Bedeutung<br />

oder das schreiben gelangt als „unzustellbar“ zurück<br />

und die unzustellbarkeit ist vom adressaten nicht zu vertreten<br />

oder der Versender erkennt, dass die Mitteilung<br />

aufgrund störung des postbetriebs nicht zugegangen ist<br />

(§ 29 abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). erklärungen der<br />

Gesellschaft gelten als genehmigt, wenn der adressat<br />

nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der erklärung<br />

schriftlich gegenüber der Gesellschaft bzw. dem jeweiligen<br />

absender widerspricht, allerdings nur unter der Voraussetzung,<br />

dass auf diese folge bei der Bekanntgabe<br />

der erklärung besonders hingewiesen worden ist (§ 29<br />

abs. 3 des Gesellschaftsvertrags).<br />

3.2.2. Treuhandvertrag<br />

Jeder anleger ist bei seinem Beitritt zunächst mittelbar,<br />

über eine treuhandkommanditistin (die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand<br />

GmbH), an der fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Bei der <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH handelt es<br />

sich um eine 100-%-tochtergesellschaft der <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />

aG, die ihrerseits komplementärin und portfolio-<br />

Manager der fondsgesellschaft ist. einzelheiten zu der<br />

Treuhandkommanditistin finden sich in Kap. 6.2.<br />

03<br />

angaben Über dIe vermögensanlage | 31

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