MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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Ermittlung der Einkünfte<br />
als Mitunternehmerschaft mit gewerblichen einkünften<br />
ermittelt die fondsgesellschaft ihre einkünfte nach Bilanzierungsgrundsätzen<br />
gemäß §§ 4 und 5 abs. 1 estG<br />
durch Betriebsvermögensvergleich. Dies hat zur folge,<br />
dass sich bereits forderungen und Verbindlichkeiten in<br />
der steuerbilanz auf den steuerlichen ertrag der fondsgesellschaft<br />
auswirken. ausschüttungen der kapitalgesellschaften,<br />
an denen die fondsgesellschaft beteiligt<br />
ist, erhöhen den ertrag des Geschäftsjahres, in dem der<br />
entsprechende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst<br />
wird. Die auszahlung des Gewinnanteils ist für die gewinnwirksame<br />
erfassung nicht maßgeblich. Zinserträge<br />
der fondsgesellschaft werden steuerlich als ertrag behandelt,<br />
sobald die Zinsforderung (unabhängig vom Zeitpunkt<br />
deren fälligkeit) entstanden ist.<br />
Die Gesellschaft soll in erster Linie Gewinne aus der Veräußerung<br />
bzw. aufgabe von Gesellschaftsanteilen (nach<br />
deren Wertsteigerung) erzielen. Bei der Veräußerung<br />
von anteilen an einer kapitalgesellschaft bleibt ein solcher<br />
erlös gemäß § 3 Nr. 40 lit. a) estG im umfang von<br />
40 % steuerfrei; im Gegenzug sind auch nur 60 % der<br />
mit dem betreffenden anteil verbundenen Betriebsausgaben<br />
und Veräußerungskosten bei der ermittlung der<br />
einkünfte abzugsfähig (§ 3c abs. 2 estG). Gleiches gilt –<br />
also Berücksichtigung von nur 60 % der Bezüge und der<br />
ausgaben – für laufende Gewinnausschüttungen solcher<br />
kapitalgesellschaften, an denen die fondsgesellschaft<br />
eine Beteiligung hält. Gewinne der fondsgesellschaft im<br />
Zusammenhang mit der Veräußerung oder aufgabe von<br />
kommanditanteilen oder atypisch stillen Beteiligungen<br />
gehören demgegenüber gemäß § 16 abs. 1 estG grundsätzlich<br />
ungeschmälert zu den einkünften aus Gewerbebetrieb.<br />
Der Gewinn kann bei Vorliegen der gesetzlichen<br />
Voraussetzungen für Gesellschafter bzw. anleger der<br />
fondsgesellschaft hinsichtlich des auf sie entfallenden<br />
Gewinnanteils gemäß § 16 abs. 4 estG steuerbegünstigt<br />
sein (vgl. zu den betreffenden steuerbegünstigungen<br />
näher in kap. 4.2., unter „Veräußerungsgewinne“). Laufende<br />
Gewinne der fondsgesellschaft im Zusammenhang<br />
mit ihrer Beteiligung an einer kommanditgesellschaft<br />
oder einer atypisch stillen Beteiligung führen zu<br />
laufenden gewerblichen einkünften, ohne dass es einer<br />
entsprechenden entnahme der fondsgesellschaft bei<br />
dem Beteiligungsunternehmen bzw. einer ausschüttung<br />
dieser portfolio-Gesellschaft bedarf. Die Zinserträge aus<br />
der Nutzung der Liquiditätsreserve führen ebenfalls zu<br />
einkünften aus Gewerbebetrieb. Die an die komplemen-<br />
40 | steuerlIche grundlagen der vermögensanlage<br />
tärinnen, also an die HMW komplementär GmbH und<br />
die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG, ausgezahlten Honorare, provisionen<br />
und tantiemen werden – abzüglich der damit<br />
im Zusammenhang stehenden aufwendungen – gemäß<br />
§ 15 abs. 1 satz 1 Nr. 2 estG dem Gewinn der fondsgesellschaft<br />
hinzugerechnet.<br />
Die von der fondsgesellschaft im Übrigen bezahlten provisionen<br />
und Vergütungen (vor allem für eigenkapitalvermittlung<br />
und Vertrieb, Initiativleistungen, die treuhänderin,<br />
Marketing und Mittelverwendungskontrolle) können<br />
grundsätzlich steuermindernd geltend gemacht werden.<br />
allerdings sind bestimmte aufwendungen, die die fondsgesellschaft<br />
in der Investitionsphase trägt (sog. „fondsnebenkosten“),<br />
nicht sofort bei Bezahlung als Betriebsausgaben<br />
abziehbar. solche aufwendungen sind nach<br />
den Vorgaben des BMf-schreibens vom 20.10.2003<br />
(BstBl. I 2003, s. 546, sog. Bauherren-erlass, der gem.<br />
Verfügung der ofD rheinland vom 08.01.2007, s 2241-<br />
1002-st 222, auch auf Venture Capital fonds anzuwenden<br />
ist) als anschaffungskosten der fondsgesellschaft<br />
für die Beteiligungen an den einzelnen Beteiligungsunternehmen<br />
zu erfassen. Die steuerliche Berücksichtigung<br />
erfolgt daher in der regel entweder bei voraussichtlich<br />
dauerhafter Wertminderung der Beteiligung<br />
in form von teilwertabschreibungen oder erst bei Veräußerung<br />
der Beteiligung. Infolge der Bilanzierung der<br />
fondsnebenkosten als anschaffungskosten ist der Betriebsausgabenabzug<br />
somit zwar nicht ausgeschlossen,<br />
findet aber erst zu einem zeitlich späteren Zeitpunkt bei<br />
teilwertabschreibungen oder bei Berechnung des Veräußerungserlöses<br />
infolge einer anteilsveräußerung statt<br />
(vgl. zu steuerlichen risiken bei der Behandlung der<br />
fondsnebenkosten in kap. 2.3.2.).<br />
4.1.2. Gewerbesteuer<br />
Gewerbesteuer für laufende Einkünfte<br />
aufgrund der einkommensteuerlich als gewerblich zu<br />
qualifizierenden Tätigkeit der Fondsgesellschaft wird<br />
auch für Zwecke der Gewerbesteuer angenommen,<br />
dass die fondsgesellschaft einen Gewerbebetrieb gem.<br />
§ 2 abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewstG) betreibt. Die<br />
fondsgesellschaft selbst ist schuldnerin der Gewerbesteuer.<br />
Die Gewerbesteuer ist gemäß § 7 s. 1 GewstG ausgehend<br />
vom einkommensteuerlichen Gewinn zu berechnen,<br />
der auf ebene der fondsgesellschaft ermittelt<br />
wurde und der gem. §§ 8 und 9 GewstG um bestimmte<br />
Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Der