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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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Ermittlung der Einkünfte<br />

als Mitunternehmerschaft mit gewerblichen einkünften<br />

ermittelt die fondsgesellschaft ihre einkünfte nach Bilanzierungsgrundsätzen<br />

gemäß §§ 4 und 5 abs. 1 estG<br />

durch Betriebsvermögensvergleich. Dies hat zur folge,<br />

dass sich bereits forderungen und Verbindlichkeiten in<br />

der steuerbilanz auf den steuerlichen ertrag der fondsgesellschaft<br />

auswirken. ausschüttungen der kapitalgesellschaften,<br />

an denen die fondsgesellschaft beteiligt<br />

ist, erhöhen den ertrag des Geschäftsjahres, in dem der<br />

entsprechende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst<br />

wird. Die auszahlung des Gewinnanteils ist für die gewinnwirksame<br />

erfassung nicht maßgeblich. Zinserträge<br />

der fondsgesellschaft werden steuerlich als ertrag behandelt,<br />

sobald die Zinsforderung (unabhängig vom Zeitpunkt<br />

deren fälligkeit) entstanden ist.<br />

Die Gesellschaft soll in erster Linie Gewinne aus der Veräußerung<br />

bzw. aufgabe von Gesellschaftsanteilen (nach<br />

deren Wertsteigerung) erzielen. Bei der Veräußerung<br />

von anteilen an einer kapitalgesellschaft bleibt ein solcher<br />

erlös gemäß § 3 Nr. 40 lit. a) estG im umfang von<br />

40 % steuerfrei; im Gegenzug sind auch nur 60 % der<br />

mit dem betreffenden anteil verbundenen Betriebsausgaben<br />

und Veräußerungskosten bei der ermittlung der<br />

einkünfte abzugsfähig (§ 3c abs. 2 estG). Gleiches gilt –<br />

also Berücksichtigung von nur 60 % der Bezüge und der<br />

ausgaben – für laufende Gewinnausschüttungen solcher<br />

kapitalgesellschaften, an denen die fondsgesellschaft<br />

eine Beteiligung hält. Gewinne der fondsgesellschaft im<br />

Zusammenhang mit der Veräußerung oder aufgabe von<br />

kommanditanteilen oder atypisch stillen Beteiligungen<br />

gehören demgegenüber gemäß § 16 abs. 1 estG grundsätzlich<br />

ungeschmälert zu den einkünften aus Gewerbebetrieb.<br />

Der Gewinn kann bei Vorliegen der gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für Gesellschafter bzw. anleger der<br />

fondsgesellschaft hinsichtlich des auf sie entfallenden<br />

Gewinnanteils gemäß § 16 abs. 4 estG steuerbegünstigt<br />

sein (vgl. zu den betreffenden steuerbegünstigungen<br />

näher in kap. 4.2., unter „Veräußerungsgewinne“). Laufende<br />

Gewinne der fondsgesellschaft im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung an einer kommanditgesellschaft<br />

oder einer atypisch stillen Beteiligung führen zu<br />

laufenden gewerblichen einkünften, ohne dass es einer<br />

entsprechenden entnahme der fondsgesellschaft bei<br />

dem Beteiligungsunternehmen bzw. einer ausschüttung<br />

dieser portfolio-Gesellschaft bedarf. Die Zinserträge aus<br />

der Nutzung der Liquiditätsreserve führen ebenfalls zu<br />

einkünften aus Gewerbebetrieb. Die an die komplemen-<br />

40 | steuerlIche grundlagen der vermögensanlage<br />

tärinnen, also an die HMW komplementär GmbH und<br />

die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG, ausgezahlten Honorare, provisionen<br />

und tantiemen werden – abzüglich der damit<br />

im Zusammenhang stehenden aufwendungen – gemäß<br />

§ 15 abs. 1 satz 1 Nr. 2 estG dem Gewinn der fondsgesellschaft<br />

hinzugerechnet.<br />

Die von der fondsgesellschaft im Übrigen bezahlten provisionen<br />

und Vergütungen (vor allem für eigenkapitalvermittlung<br />

und Vertrieb, Initiativleistungen, die treuhänderin,<br />

Marketing und Mittelverwendungskontrolle) können<br />

grundsätzlich steuermindernd geltend gemacht werden.<br />

allerdings sind bestimmte aufwendungen, die die fondsgesellschaft<br />

in der Investitionsphase trägt (sog. „fondsnebenkosten“),<br />

nicht sofort bei Bezahlung als Betriebsausgaben<br />

abziehbar. solche aufwendungen sind nach<br />

den Vorgaben des BMf-schreibens vom 20.10.2003<br />

(BstBl. I 2003, s. 546, sog. Bauherren-erlass, der gem.<br />

Verfügung der ofD rheinland vom 08.01.2007, s 2241-<br />

1002-st 222, auch auf Venture Capital fonds anzuwenden<br />

ist) als anschaffungskosten der fondsgesellschaft<br />

für die Beteiligungen an den einzelnen Beteiligungsunternehmen<br />

zu erfassen. Die steuerliche Berücksichtigung<br />

erfolgt daher in der regel entweder bei voraussichtlich<br />

dauerhafter Wertminderung der Beteiligung<br />

in form von teilwertabschreibungen oder erst bei Veräußerung<br />

der Beteiligung. Infolge der Bilanzierung der<br />

fondsnebenkosten als anschaffungskosten ist der Betriebsausgabenabzug<br />

somit zwar nicht ausgeschlossen,<br />

findet aber erst zu einem zeitlich späteren Zeitpunkt bei<br />

teilwertabschreibungen oder bei Berechnung des Veräußerungserlöses<br />

infolge einer anteilsveräußerung statt<br />

(vgl. zu steuerlichen risiken bei der Behandlung der<br />

fondsnebenkosten in kap. 2.3.2.).<br />

4.1.2. Gewerbesteuer<br />

Gewerbesteuer für laufende Einkünfte<br />

aufgrund der einkommensteuerlich als gewerblich zu<br />

qualifizierenden Tätigkeit der Fondsgesellschaft wird<br />

auch für Zwecke der Gewerbesteuer angenommen,<br />

dass die fondsgesellschaft einen Gewerbebetrieb gem.<br />

§ 2 abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewstG) betreibt. Die<br />

fondsgesellschaft selbst ist schuldnerin der Gewerbesteuer.<br />

Die Gewerbesteuer ist gemäß § 7 s. 1 GewstG ausgehend<br />

vom einkommensteuerlichen Gewinn zu berechnen,<br />

der auf ebene der fondsgesellschaft ermittelt<br />

wurde und der gem. §§ 8 und 9 GewstG um bestimmte<br />

Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Der

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