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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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gegenüber der Gesellschaft. Darüber hinaus scheidet<br />

der anleger auch ohne kündigung oder ausschluss aus,<br />

wenn er in die Insolvenz fällt oder seine Beteiligung gepfändet<br />

und diese Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />

von sechs Monaten wieder aufgehoben wird. Der<br />

ausscheidende anleger erhält ein auseinandersetzungsguthaben<br />

(zu einzelheiten und zur Berechnung siehe<br />

„auseinandersetzungsguthaben oder einlagenrückgewähr<br />

bei Beendigung der Beteiligung“).<br />

Die Vermögensanlage kann auf Veranlassung der Gesellschaft<br />

ferner auch dann beendet werden, wenn der<br />

anleger die von ihm geschuldete einlage auf den kapitalanteil<br />

und das agio trotz Mahnung und Nachfristsetzung<br />

nicht vereinbarungsgemäß auf das einlagenkonto<br />

der Gesellschaft einzahlt. Einzelheiten hierzu finden sich<br />

in kap. 3.9.<br />

Ausscheiden der Komplementärinnen oder der<br />

Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft<br />

Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes berechtigt, Mitgesellschafter, somit auch die<br />

komplementärinnen oder die treuhandkommanditistin,<br />

durch Beschlussfassung aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />

Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit<br />

der abgegebenen stimmen. ein „wichtiger Grund“ für einen<br />

solchen Ausschluss sind vor allem grobe Pflichtverletzungen<br />

des betreffenden Gesellschafters. Im Übrigen<br />

scheiden auch die komplementärinnen und die treuhandkommanditistin<br />

ohne gesonderte Beschlussfassung<br />

aus der Gesellschaft aus, wenn über das Vermögen<br />

des jeweiligen Gesellschafters ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die eröffnung eines solchen Verfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt worden ist oder der betreffende<br />

Gesellschafter eine außergerichtliche einigung mit<br />

seinen Gläubigern über die schuldenbereinigung nach<br />

§ 305 abs. 1 Nr. 1 Inso versucht hat oder sein Gesellschaftsanteil<br />

von einem Gläubiger gepfändet und die<br />

Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten<br />

aufgehoben wurde.<br />

sofern die HMW komplementär GmbH oder die <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />

aG aus der Gesellschaft ausscheiden, bestimmen<br />

die Gesellschafter rechtzeitig vor dem ausscheiden<br />

der jeweiligen komplementärin durch Beschluss eine<br />

kapitalgesellschaft als neue persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die der fondsgesellschaft mit Wirksamwerden<br />

des ausscheidens der alten komplementärin als<br />

neue komplementärin beitritt und deren gesellschaftsvertraglichen<br />

Rechte und Pflichten übernimmt. Sofern<br />

30 | angaben Über dIe vermögensanlage<br />

die treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft<br />

aus scheidet, wird durch Beschluss der Gesellschafter<br />

eine neue treuhandkommanditistin bestellt, die unter<br />

ausschluss der auseinandersetzung im Wege der sonderrechtsnachfolge<br />

in alle Rechte und Pflichten der<br />

ausscheidenden treuhandkommanditistin eintritt. Die<br />

anleger haben ihr bisheriges treuhandverhältnis mit der<br />

neu bestellten treuhandkommanditistin fortzusetzen.<br />

Bei scheitern einer solchen Bestellung erhalten sie eine<br />

unmittelbare kommanditbeteiligung.<br />

Auseinandersetzungsguthaben oder Einlagenrückgewähr<br />

bei Beendigung der Beteiligung<br />

ein anleger, der aus der fondsgesellschaft ausscheidet<br />

oder dessen Beteiligung beendet wird, erhält grundsätzlich<br />

ein auseinandersetzungsguthaben. Durch das auseinandersetzungsguthaben<br />

wird das gesamte Mitgliedschaftsrecht<br />

abgegolten. Das auseinandersetzungsguthaben<br />

besteht aus dem Guthabenbetrag auf dem Variablen<br />

kapitalkonto I des betreffenden anlegers (bestehend vor<br />

allem aus Gewinnanteilen, die ihm zugebucht, aber noch<br />

nicht an ihn ausgeschüttet wurden) sowie zusätzlich einer<br />

Abfindung. Diese Abfindung entspricht grundsätzlich dem<br />

anteil des ausscheidenden anlegers gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrags<br />

am Gesamtwert des Gesellschaftsvermögens<br />

nach abzug der Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

(einschließlich des abzugs der Guthabenbeträge anderer<br />

Gesellschafter bzw. anleger auf ihren Variablen kapitalkonten<br />

I) im Zeitpunkt des ausscheidens. ausgangspunkt<br />

für die Ermittlung der Abfindung sind die Buchwerte der<br />

Handelsbilanz des Geschäftsjahres, das dem ausscheiden<br />

unmittelbar vorangeht oder dessen ende mit dem<br />

ausscheiden zusammenfällt. sofern die Verkehrswerte<br />

des aktivvermögens am Bilanzstichtag niedriger oder<br />

höher sind als die in der Handelsbilanz ausgewiesenen<br />

Buchwerte, sind für die Ermittlung der Abfindung die Verkehrswerte<br />

maßgeblich. ein ideeller Geschäftswert der<br />

fondsgesellschaft bleibt bei der Wertermittlung außer<br />

ansatz. Das auseinandersetzungsguthaben ist von der<br />

Gesellschaft zu errechnen. Im streitfall entscheidet ein<br />

schiedsgutachter. falls ein anleger aus wichtigem Grund,<br />

der in seiner person liegt (also auch im falle der Insolvenz<br />

oder anteilspfändung), aus der Gesellschaft ausscheidet<br />

oder ausgeschlossen wird, wird bei Berechnung der Abfindung<br />

ein abschlag in Höhe von 30 % vorgenommen. Darüber<br />

hinaus kann die Abfindung aus Praktikabilitätsgründen<br />

grundsätzlich unter Heranziehung der Buchwerte der<br />

in der maßgeblichen Handelsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände<br />

der Gesellschaft ermittelt werden.<br />

Das auseinandersetzungsguthaben ist drei Monate nach<br />

seiner verbindlichen feststellung fällig.

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