MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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gegenüber der Gesellschaft. Darüber hinaus scheidet<br />
der anleger auch ohne kündigung oder ausschluss aus,<br />
wenn er in die Insolvenz fällt oder seine Beteiligung gepfändet<br />
und diese Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />
von sechs Monaten wieder aufgehoben wird. Der<br />
ausscheidende anleger erhält ein auseinandersetzungsguthaben<br />
(zu einzelheiten und zur Berechnung siehe<br />
„auseinandersetzungsguthaben oder einlagenrückgewähr<br />
bei Beendigung der Beteiligung“).<br />
Die Vermögensanlage kann auf Veranlassung der Gesellschaft<br />
ferner auch dann beendet werden, wenn der<br />
anleger die von ihm geschuldete einlage auf den kapitalanteil<br />
und das agio trotz Mahnung und Nachfristsetzung<br />
nicht vereinbarungsgemäß auf das einlagenkonto<br />
der Gesellschaft einzahlt. Einzelheiten hierzu finden sich<br />
in kap. 3.9.<br />
Ausscheiden der Komplementärinnen oder der<br />
Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft<br />
Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes berechtigt, Mitgesellschafter, somit auch die<br />
komplementärinnen oder die treuhandkommanditistin,<br />
durch Beschlussfassung aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />
Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit<br />
der abgegebenen stimmen. ein „wichtiger Grund“ für einen<br />
solchen Ausschluss sind vor allem grobe Pflichtverletzungen<br />
des betreffenden Gesellschafters. Im Übrigen<br />
scheiden auch die komplementärinnen und die treuhandkommanditistin<br />
ohne gesonderte Beschlussfassung<br />
aus der Gesellschaft aus, wenn über das Vermögen<br />
des jeweiligen Gesellschafters ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder die eröffnung eines solchen Verfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt worden ist oder der betreffende<br />
Gesellschafter eine außergerichtliche einigung mit<br />
seinen Gläubigern über die schuldenbereinigung nach<br />
§ 305 abs. 1 Nr. 1 Inso versucht hat oder sein Gesellschaftsanteil<br />
von einem Gläubiger gepfändet und die<br />
Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten<br />
aufgehoben wurde.<br />
sofern die HMW komplementär GmbH oder die <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />
aG aus der Gesellschaft ausscheiden, bestimmen<br />
die Gesellschafter rechtzeitig vor dem ausscheiden<br />
der jeweiligen komplementärin durch Beschluss eine<br />
kapitalgesellschaft als neue persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die der fondsgesellschaft mit Wirksamwerden<br />
des ausscheidens der alten komplementärin als<br />
neue komplementärin beitritt und deren gesellschaftsvertraglichen<br />
Rechte und Pflichten übernimmt. Sofern<br />
30 | angaben Über dIe vermögensanlage<br />
die treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft<br />
aus scheidet, wird durch Beschluss der Gesellschafter<br />
eine neue treuhandkommanditistin bestellt, die unter<br />
ausschluss der auseinandersetzung im Wege der sonderrechtsnachfolge<br />
in alle Rechte und Pflichten der<br />
ausscheidenden treuhandkommanditistin eintritt. Die<br />
anleger haben ihr bisheriges treuhandverhältnis mit der<br />
neu bestellten treuhandkommanditistin fortzusetzen.<br />
Bei scheitern einer solchen Bestellung erhalten sie eine<br />
unmittelbare kommanditbeteiligung.<br />
Auseinandersetzungsguthaben oder Einlagenrückgewähr<br />
bei Beendigung der Beteiligung<br />
ein anleger, der aus der fondsgesellschaft ausscheidet<br />
oder dessen Beteiligung beendet wird, erhält grundsätzlich<br />
ein auseinandersetzungsguthaben. Durch das auseinandersetzungsguthaben<br />
wird das gesamte Mitgliedschaftsrecht<br />
abgegolten. Das auseinandersetzungsguthaben<br />
besteht aus dem Guthabenbetrag auf dem Variablen<br />
kapitalkonto I des betreffenden anlegers (bestehend vor<br />
allem aus Gewinnanteilen, die ihm zugebucht, aber noch<br />
nicht an ihn ausgeschüttet wurden) sowie zusätzlich einer<br />
Abfindung. Diese Abfindung entspricht grundsätzlich dem<br />
anteil des ausscheidenden anlegers gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrags<br />
am Gesamtwert des Gesellschaftsvermögens<br />
nach abzug der Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
(einschließlich des abzugs der Guthabenbeträge anderer<br />
Gesellschafter bzw. anleger auf ihren Variablen kapitalkonten<br />
I) im Zeitpunkt des ausscheidens. ausgangspunkt<br />
für die Ermittlung der Abfindung sind die Buchwerte der<br />
Handelsbilanz des Geschäftsjahres, das dem ausscheiden<br />
unmittelbar vorangeht oder dessen ende mit dem<br />
ausscheiden zusammenfällt. sofern die Verkehrswerte<br />
des aktivvermögens am Bilanzstichtag niedriger oder<br />
höher sind als die in der Handelsbilanz ausgewiesenen<br />
Buchwerte, sind für die Ermittlung der Abfindung die Verkehrswerte<br />
maßgeblich. ein ideeller Geschäftswert der<br />
fondsgesellschaft bleibt bei der Wertermittlung außer<br />
ansatz. Das auseinandersetzungsguthaben ist von der<br />
Gesellschaft zu errechnen. Im streitfall entscheidet ein<br />
schiedsgutachter. falls ein anleger aus wichtigem Grund,<br />
der in seiner person liegt (also auch im falle der Insolvenz<br />
oder anteilspfändung), aus der Gesellschaft ausscheidet<br />
oder ausgeschlossen wird, wird bei Berechnung der Abfindung<br />
ein abschlag in Höhe von 30 % vorgenommen. Darüber<br />
hinaus kann die Abfindung aus Praktikabilitätsgründen<br />
grundsätzlich unter Heranziehung der Buchwerte der<br />
in der maßgeblichen Handelsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände<br />
der Gesellschaft ermittelt werden.<br />
Das auseinandersetzungsguthaben ist drei Monate nach<br />
seiner verbindlichen feststellung fällig.