MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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Da der kapitalanteil eines einzelnen anlegers im Verhältnis<br />
zum gesamten festkapital nur einen Bruchteil ausmacht,<br />
besteht für den anleger das risiko, dass er bei<br />
Beschlussfassungen der Gesellschaft überstimmt wird.<br />
Dies gilt für alle Beschlussfassungen, gleich, ob sie einer<br />
einfachen Mehrheit oder einer Mehrheit von 75 % der<br />
abgegebenen stimmen bedürfen. Die genannten faktoren<br />
können die Vermögens-, finanz- und ertragslage der<br />
Gesellschaft oder – im falle der mehrheitlichen Verweigerung<br />
eines entnahmebeschlusses – weitergehend sogar<br />
die Vermögens- und finanzlage eines anlegers selbst<br />
(vgl. hierzu auch in kap. 2.2.3., unter „steuerbelastung<br />
ohne Entnahmerecht“) nachteilig beeinflussen und bis<br />
hin zum totalverlust des vom anleger eingesetzten kapitals<br />
führen. Gleiches gilt z. B. dann, wenn die treuhandkommanditistin<br />
vorzeitig ausscheidet und ein Mehrheitsbeschluss<br />
zur Bestellung einer neuen treuhänderin<br />
scheitert: alle, auch die überstimmten anleger, erwerben<br />
in diesem fall eine direkte kommanditbeteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft und sind verpflichtet, die hierdurch<br />
entstehenden Notar- und registerkosten (Notarkosten<br />
für eine Handelsregistervollmacht und registerkosten<br />
für die eintragung der Direktbeteiligung im Handelsregister)<br />
aus ihrem sonstigen, nicht in der vorliegenden<br />
Vermögensanlage gebundenen Vermögen zu bezahlen.<br />
Die Gesellschaftsbeteiligung des anlegers kann ferner<br />
zu abrechnungs- und auszahlungsschwierigkeiten bei<br />
der Beendigung der Vermögensanlage führen: sofern<br />
ein anleger aus der fondsgesellschaft ausscheidet, erhält<br />
er grundsätzlich ein auseinandersetzungsguthaben,<br />
das (mit bestimmten einschränkungen je nach Grund<br />
und Zeitpunkt des ausscheidens) seinem Guthaben aufgrund<br />
der noch nicht entnommenen Gewinnanteile sowie<br />
zusätzlich seinem anteil am Wert des Gesellschaftsvermögens<br />
nach abzug der Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
zum Zeitpunkt des ausscheidens im Verhältnis seines<br />
kapitalanteils zum festkapital entspricht. Der Wert<br />
des Gesellschaftsvermögens kann im einzelfall jedoch<br />
schwer ermittelbar und streitig sein, vor allem in Bezug<br />
auf den Verkehrswert einzelner unternehmensbeteiligungen<br />
der fondsgesellschaft. In bestimmten fällen des<br />
ausscheidens (z. B. infolge Insolvenz oder anteilspfändung)<br />
wird für die ermittlung des auseinandersetzungsguthabens<br />
darüber hinaus grundsätzlich nicht auf die<br />
Verkehrswerte des Gesellschaftsvermögens, sondern<br />
auf die (möglicherweise niedrigeren) Buchwerte der Beteiligungen<br />
laut Handelsbilanz abgestellt und weiterge-<br />
20 | rIsIken der vermögensanlage<br />
hend ein abschlag in Höhe von 30 % vom rechnerischen<br />
Abfindungsbetrag vorgenommen. Es besteht daher das<br />
risiko, dass im rahmen einer streitigen auseinandersetzung<br />
ein zu geringes auseinandersetzungsguthaben ermittelt<br />
wird oder die Abfindung unter dem Verkehrswert<br />
der Beteiligung des anlegers an der fondsgesellschaft<br />
zum Zeitpunkt des ausscheidens liegt. Darüber hinaus<br />
besteht das Risiko, dass der Abfindungsanspruch des<br />
anlegers nicht sofort realisierbar ist, wenn die Gesellschaft<br />
bei fälligkeit über keine ausreichende Liquidität<br />
verfügt (was vor allem dann denkbar ist, wenn zugleich<br />
Abfindungsansprüche mehrerer Anleger zu erfüllen sind).<br />
In diesem fall besteht das weitere risiko, dass die Gesellschaft<br />
wegen des Mangels an liquiden Mitteln für die<br />
zeitgleiche auszahlung mehrerer anleger aufgelöst wird<br />
(§ 23 abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). Der anleger erhält<br />
dann kein auseinandersetzungsguthaben, sondern<br />
seinen anteil am erlös bei Verwertung des gesamten Gesellschaftsvermögens.<br />
Der Wert dieses anteils am erlös<br />
kann geringer sein als der anteilige Wert des auseinandersetzungsguthabens.<br />
Die genannten faktoren können<br />
bis zum totalverlust des vom anleger eingesetzten kapitals<br />
führen.<br />
Fremdfinanzierung<br />
Besondere, anlegergefährdende risiken ergeben sich<br />
bei einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage. Einzelheiten<br />
finden sich in Kap. 2.3.1.<br />
2.3. Gesonderte Darstellung einzelner Risiken<br />
2.3.1. Risiko der Fremdfinanzierung<br />
Im Falle einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage<br />
besteht aus sicht des anlegers das risiko, dass der kapitaldienst<br />
für die finanzierung grundsätzlich unabhängig<br />
von der entwicklung der Vermögensanlage zu leisten<br />
ist. Da die fondsgesellschaft keine festen, kalkulierbaren<br />
erträge erzielt, läuft der anleger Gefahr, mit einem<br />
laufenden Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung aus<br />
seinem übrigen Vermögen belastet zu sein, ohne aus<br />
der fondsgesellschaft einen entsprechenden laufenden<br />
ertrag zu erhalten. es besteht weitergehend das risiko,<br />
dass der Anleger den Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung<br />
abschließend aus seinem sonstigen Vermögen<br />
bezahlen muss, wenn er mit der Beteiligung an der<br />
fondsgesellschaft keine erträge erzielt. Die kosten für<br />
die Zinszahlungen erhöhen somit in diesem fall den mit<br />
der Vermögensanlage erlittenen Gesamtverlust.