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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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Da der kapitalanteil eines einzelnen anlegers im Verhältnis<br />

zum gesamten festkapital nur einen Bruchteil ausmacht,<br />

besteht für den anleger das risiko, dass er bei<br />

Beschlussfassungen der Gesellschaft überstimmt wird.<br />

Dies gilt für alle Beschlussfassungen, gleich, ob sie einer<br />

einfachen Mehrheit oder einer Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen stimmen bedürfen. Die genannten faktoren<br />

können die Vermögens-, finanz- und ertragslage der<br />

Gesellschaft oder – im falle der mehrheitlichen Verweigerung<br />

eines entnahmebeschlusses – weitergehend sogar<br />

die Vermögens- und finanzlage eines anlegers selbst<br />

(vgl. hierzu auch in kap. 2.2.3., unter „steuerbelastung<br />

ohne Entnahmerecht“) nachteilig beeinflussen und bis<br />

hin zum totalverlust des vom anleger eingesetzten kapitals<br />

führen. Gleiches gilt z. B. dann, wenn die treuhandkommanditistin<br />

vorzeitig ausscheidet und ein Mehrheitsbeschluss<br />

zur Bestellung einer neuen treuhänderin<br />

scheitert: alle, auch die überstimmten anleger, erwerben<br />

in diesem fall eine direkte kommanditbeteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft und sind verpflichtet, die hierdurch<br />

entstehenden Notar- und registerkosten (Notarkosten<br />

für eine Handelsregistervollmacht und registerkosten<br />

für die eintragung der Direktbeteiligung im Handelsregister)<br />

aus ihrem sonstigen, nicht in der vorliegenden<br />

Vermögensanlage gebundenen Vermögen zu bezahlen.<br />

Die Gesellschaftsbeteiligung des anlegers kann ferner<br />

zu abrechnungs- und auszahlungsschwierigkeiten bei<br />

der Beendigung der Vermögensanlage führen: sofern<br />

ein anleger aus der fondsgesellschaft ausscheidet, erhält<br />

er grundsätzlich ein auseinandersetzungsguthaben,<br />

das (mit bestimmten einschränkungen je nach Grund<br />

und Zeitpunkt des ausscheidens) seinem Guthaben aufgrund<br />

der noch nicht entnommenen Gewinnanteile sowie<br />

zusätzlich seinem anteil am Wert des Gesellschaftsvermögens<br />

nach abzug der Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

zum Zeitpunkt des ausscheidens im Verhältnis seines<br />

kapitalanteils zum festkapital entspricht. Der Wert<br />

des Gesellschaftsvermögens kann im einzelfall jedoch<br />

schwer ermittelbar und streitig sein, vor allem in Bezug<br />

auf den Verkehrswert einzelner unternehmensbeteiligungen<br />

der fondsgesellschaft. In bestimmten fällen des<br />

ausscheidens (z. B. infolge Insolvenz oder anteilspfändung)<br />

wird für die ermittlung des auseinandersetzungsguthabens<br />

darüber hinaus grundsätzlich nicht auf die<br />

Verkehrswerte des Gesellschaftsvermögens, sondern<br />

auf die (möglicherweise niedrigeren) Buchwerte der Beteiligungen<br />

laut Handelsbilanz abgestellt und weiterge-<br />

20 | rIsIken der vermögensanlage<br />

hend ein abschlag in Höhe von 30 % vom rechnerischen<br />

Abfindungsbetrag vorgenommen. Es besteht daher das<br />

risiko, dass im rahmen einer streitigen auseinandersetzung<br />

ein zu geringes auseinandersetzungsguthaben ermittelt<br />

wird oder die Abfindung unter dem Verkehrswert<br />

der Beteiligung des anlegers an der fondsgesellschaft<br />

zum Zeitpunkt des ausscheidens liegt. Darüber hinaus<br />

besteht das Risiko, dass der Abfindungsanspruch des<br />

anlegers nicht sofort realisierbar ist, wenn die Gesellschaft<br />

bei fälligkeit über keine ausreichende Liquidität<br />

verfügt (was vor allem dann denkbar ist, wenn zugleich<br />

Abfindungsansprüche mehrerer Anleger zu erfüllen sind).<br />

In diesem fall besteht das weitere risiko, dass die Gesellschaft<br />

wegen des Mangels an liquiden Mitteln für die<br />

zeitgleiche auszahlung mehrerer anleger aufgelöst wird<br />

(§ 23 abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). Der anleger erhält<br />

dann kein auseinandersetzungsguthaben, sondern<br />

seinen anteil am erlös bei Verwertung des gesamten Gesellschaftsvermögens.<br />

Der Wert dieses anteils am erlös<br />

kann geringer sein als der anteilige Wert des auseinandersetzungsguthabens.<br />

Die genannten faktoren können<br />

bis zum totalverlust des vom anleger eingesetzten kapitals<br />

führen.<br />

Fremdfinanzierung<br />

Besondere, anlegergefährdende risiken ergeben sich<br />

bei einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage. Einzelheiten<br />

finden sich in Kap. 2.3.1.<br />

2.3. Gesonderte Darstellung einzelner Risiken<br />

2.3.1. Risiko der Fremdfinanzierung<br />

Im Falle einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage<br />

besteht aus sicht des anlegers das risiko, dass der kapitaldienst<br />

für die finanzierung grundsätzlich unabhängig<br />

von der entwicklung der Vermögensanlage zu leisten<br />

ist. Da die fondsgesellschaft keine festen, kalkulierbaren<br />

erträge erzielt, läuft der anleger Gefahr, mit einem<br />

laufenden Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung aus<br />

seinem übrigen Vermögen belastet zu sein, ohne aus<br />

der fondsgesellschaft einen entsprechenden laufenden<br />

ertrag zu erhalten. es besteht weitergehend das risiko,<br />

dass der Anleger den Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung<br />

abschließend aus seinem sonstigen Vermögen<br />

bezahlen muss, wenn er mit der Beteiligung an der<br />

fondsgesellschaft keine erträge erzielt. Die kosten für<br />

die Zinszahlungen erhöhen somit in diesem fall den mit<br />

der Vermögensanlage erlittenen Gesamtverlust.

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