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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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estG jedoch aus, soweit ein Veräußerungs- oder aufgabegewinn<br />

nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig<br />

ist. Die Vergünstigung gemäß § 34 abs. 1 oder abs. 3<br />

estG ist somit nur auf Veräußerungs- und aufgabegewinne<br />

anwendbar, soweit sie nicht dem teileinkünfteverfahren<br />

unterfallen. Dies kann insbesondere für den anteil<br />

eines Veräußerungs- bzw. aufgabegewinns gelten, der<br />

auf den Wert der Beteiligung der fondsgesellschaft an<br />

einer personengesellschaft entfällt, soweit diese nicht<br />

ihrerseits an einer kapitalgesellschaft beteiligt ist.<br />

Die Begünstigung nach § 34 abs. 1 estG bewirkt, dass<br />

der Veräußerungs- bzw. aufgabegewinn, der in einem<br />

Veranlagungszeitraum anfällt, hinsichtlich der Höhe des<br />

steuertarifs besteuert wird, als wäre er neben den übrigen<br />

einkünften des Gesellschafters gleichmäßig verteilt<br />

in einem Zeitraum von fünf Jahren entstanden. es<br />

handelt sich dabei um eine tarifliche Begünstigung zur<br />

Glättung der progressionswirkung, die mit einer Besteuerung<br />

des gesamten Veräußerungs- bzw. aufgabegewinns<br />

in einem Jahr verbunden wäre. sie wirkt sich lediglich<br />

bei solchen anlegern begünstigend aus, deren sonstige<br />

einkünfte nicht so hoch sind, dass bereits ein Betrag in<br />

Höhe eines fünftels des Veräußerungs- bzw. aufgabegewinns<br />

vollständig in der höchsten progressionsstufe des<br />

steuersatzes liegt.<br />

alternativ zur Begünstigung gemäß § 34 abs. 1 estG<br />

können anleger, die zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />

oder des ausscheidens das 55. Lebensjahr vollendet<br />

haben oder im sozialversicherungsrechtlichen sinne<br />

dauernd berufsunfähig sind, die Begünstigung gemäß<br />

§ 34 abs. 3 estG in anspruch nehmen, vorbehaltlich der<br />

ausnahme für die vom teileinkünfteverfahren erfassten<br />

Gewinne. soweit der Veräußerungs- bzw. aufgabegewinn<br />

den Betrag von € 5,0 Mio. nicht übersteigt, wird hierauf<br />

in diesem fall ein ermäßigter steuersatz angewandt. er<br />

beträgt 56 % des durchschnittlichen steuersatzes, der<br />

sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach<br />

dem gesamten zu versteuernden einkommen zuzüglich<br />

der dem progressionsvorbehalt unterliegenden einkünfte<br />

zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %. Diese ermäßigung<br />

kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben<br />

in anspruch nehmen.<br />

unabhängig von den Begünstigungen durch das teileinkünfteverfahren<br />

sowie den Bestimmungen in § 34<br />

abs. 1 und abs. 3 estG können anleger von dem zu<br />

versteuernden Veräußerungs- bzw. aufgabegewinn auf<br />

antrag einen freibetrag gemäß § 16 abs. 4 estG ab-<br />

44 | steuerlIche grundlagen der vermögensanlage<br />

ziehen, wenn sie zum Zeitpunkt des ausscheidens das<br />

55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen<br />

sinne dauernd berufsunfähig sind. Bei<br />

Inanspruchnahme des freibetrags wird der Veräußerungs-<br />

bzw. aufgabegewinn nur zur einkommensteuer<br />

herangezogen, soweit er € 45.000,00 übersteigt. Dieser<br />

freibetrag ermäßigt sich andererseits um den Betrag,<br />

um den der Gewinn € <strong>13</strong>6.000,00 übersteigt. Der freibetrag<br />

gemäß § 16 Abs. 4 EStG kann vom Steuerpflichtigen<br />

darüber hinaus nur einmal im Leben in anspruch<br />

genommen werden.<br />

Einkünfteerzielungsabsicht<br />

Die von der fondsgesellschaft erzielten Gewinne und<br />

Verluste sind auf ebene der anleger nur unter der Voraussetzung<br />

zu versteuern bzw. abziehbar, dass sowohl<br />

die anleger als auch die fondsgesellschaft in der absicht<br />

tätig werden, vom Beginn der tätigkeit bis zu deren ende<br />

ein positives Gesamtergebnis der Beteiligung bzw. des<br />

Geschäftsbetriebs zu erzielen (sog. totalgewinn in der totalperiode).<br />

Laut steuerlicher konzeption der anbieterin<br />

ist eine solche Gewinnerzielungsabsicht auf beiden ebenen<br />

grundsätzlich vorhanden (siehe zu einem entsprechenden<br />

steuerlichen Risiko bei Fremdfinanzierung der<br />

Vermögensanlage durch anleger jedoch in kap. 2.3.2.,<br />

unter „einkommensteuer").<br />

Verlustabzug und Verlustverrechnung<br />

Grundsätzlich können die Verluste der fondsgesellschaft<br />

in einem Geschäftsjahr mit anderen einkünften des anlegers<br />

verrechnet werden. Die Verlustverteilung unter<br />

den anlegern entspricht gemäß § 18 abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

dem Verhältnis des jeweiligen kapitalanteils<br />

zum Betrag des festkapitals der Gesellschaft am<br />

Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres.<br />

Die Verluste werden vorrangig mit den positiven einkünften<br />

des gleichen Jahres verrechnet. soweit Verluste nicht<br />

mit positiven einkünften verrechnet werden können, sind<br />

diese bis zu einem Betrag von € 511.500,00 vom Gesamtbetrag<br />

der einkünfte des unmittelbar vorange-gangenen<br />

Jahres vorrangig vor sonderausgaben, außergewöhnlichen<br />

Belastungen und sonstigen abzugsbeträgen<br />

abzuziehen (Verlustrücktrag). Bei ehegatten, die nach<br />

§§ 26a, 26b estG zusammen veranlagt werden, tritt an<br />

die stelle des Betrags von € 511.500,00 der Betrag von<br />

€ 1.023.000,00. Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird<br />

vom Verlustrücktrag abgesehen und die Verluste werden<br />

vorgetragen.

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