MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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estG jedoch aus, soweit ein Veräußerungs- oder aufgabegewinn<br />
nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig<br />
ist. Die Vergünstigung gemäß § 34 abs. 1 oder abs. 3<br />
estG ist somit nur auf Veräußerungs- und aufgabegewinne<br />
anwendbar, soweit sie nicht dem teileinkünfteverfahren<br />
unterfallen. Dies kann insbesondere für den anteil<br />
eines Veräußerungs- bzw. aufgabegewinns gelten, der<br />
auf den Wert der Beteiligung der fondsgesellschaft an<br />
einer personengesellschaft entfällt, soweit diese nicht<br />
ihrerseits an einer kapitalgesellschaft beteiligt ist.<br />
Die Begünstigung nach § 34 abs. 1 estG bewirkt, dass<br />
der Veräußerungs- bzw. aufgabegewinn, der in einem<br />
Veranlagungszeitraum anfällt, hinsichtlich der Höhe des<br />
steuertarifs besteuert wird, als wäre er neben den übrigen<br />
einkünften des Gesellschafters gleichmäßig verteilt<br />
in einem Zeitraum von fünf Jahren entstanden. es<br />
handelt sich dabei um eine tarifliche Begünstigung zur<br />
Glättung der progressionswirkung, die mit einer Besteuerung<br />
des gesamten Veräußerungs- bzw. aufgabegewinns<br />
in einem Jahr verbunden wäre. sie wirkt sich lediglich<br />
bei solchen anlegern begünstigend aus, deren sonstige<br />
einkünfte nicht so hoch sind, dass bereits ein Betrag in<br />
Höhe eines fünftels des Veräußerungs- bzw. aufgabegewinns<br />
vollständig in der höchsten progressionsstufe des<br />
steuersatzes liegt.<br />
alternativ zur Begünstigung gemäß § 34 abs. 1 estG<br />
können anleger, die zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />
oder des ausscheidens das 55. Lebensjahr vollendet<br />
haben oder im sozialversicherungsrechtlichen sinne<br />
dauernd berufsunfähig sind, die Begünstigung gemäß<br />
§ 34 abs. 3 estG in anspruch nehmen, vorbehaltlich der<br />
ausnahme für die vom teileinkünfteverfahren erfassten<br />
Gewinne. soweit der Veräußerungs- bzw. aufgabegewinn<br />
den Betrag von € 5,0 Mio. nicht übersteigt, wird hierauf<br />
in diesem fall ein ermäßigter steuersatz angewandt. er<br />
beträgt 56 % des durchschnittlichen steuersatzes, der<br />
sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach<br />
dem gesamten zu versteuernden einkommen zuzüglich<br />
der dem progressionsvorbehalt unterliegenden einkünfte<br />
zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %. Diese ermäßigung<br />
kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben<br />
in anspruch nehmen.<br />
unabhängig von den Begünstigungen durch das teileinkünfteverfahren<br />
sowie den Bestimmungen in § 34<br />
abs. 1 und abs. 3 estG können anleger von dem zu<br />
versteuernden Veräußerungs- bzw. aufgabegewinn auf<br />
antrag einen freibetrag gemäß § 16 abs. 4 estG ab-<br />
44 | steuerlIche grundlagen der vermögensanlage<br />
ziehen, wenn sie zum Zeitpunkt des ausscheidens das<br />
55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen<br />
sinne dauernd berufsunfähig sind. Bei<br />
Inanspruchnahme des freibetrags wird der Veräußerungs-<br />
bzw. aufgabegewinn nur zur einkommensteuer<br />
herangezogen, soweit er € 45.000,00 übersteigt. Dieser<br />
freibetrag ermäßigt sich andererseits um den Betrag,<br />
um den der Gewinn € <strong>13</strong>6.000,00 übersteigt. Der freibetrag<br />
gemäß § 16 Abs. 4 EStG kann vom Steuerpflichtigen<br />
darüber hinaus nur einmal im Leben in anspruch<br />
genommen werden.<br />
Einkünfteerzielungsabsicht<br />
Die von der fondsgesellschaft erzielten Gewinne und<br />
Verluste sind auf ebene der anleger nur unter der Voraussetzung<br />
zu versteuern bzw. abziehbar, dass sowohl<br />
die anleger als auch die fondsgesellschaft in der absicht<br />
tätig werden, vom Beginn der tätigkeit bis zu deren ende<br />
ein positives Gesamtergebnis der Beteiligung bzw. des<br />
Geschäftsbetriebs zu erzielen (sog. totalgewinn in der totalperiode).<br />
Laut steuerlicher konzeption der anbieterin<br />
ist eine solche Gewinnerzielungsabsicht auf beiden ebenen<br />
grundsätzlich vorhanden (siehe zu einem entsprechenden<br />
steuerlichen Risiko bei Fremdfinanzierung der<br />
Vermögensanlage durch anleger jedoch in kap. 2.3.2.,<br />
unter „einkommensteuer").<br />
Verlustabzug und Verlustverrechnung<br />
Grundsätzlich können die Verluste der fondsgesellschaft<br />
in einem Geschäftsjahr mit anderen einkünften des anlegers<br />
verrechnet werden. Die Verlustverteilung unter<br />
den anlegern entspricht gemäß § 18 abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
dem Verhältnis des jeweiligen kapitalanteils<br />
zum Betrag des festkapitals der Gesellschaft am<br />
Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres.<br />
Die Verluste werden vorrangig mit den positiven einkünften<br />
des gleichen Jahres verrechnet. soweit Verluste nicht<br />
mit positiven einkünften verrechnet werden können, sind<br />
diese bis zu einem Betrag von € 511.500,00 vom Gesamtbetrag<br />
der einkünfte des unmittelbar vorange-gangenen<br />
Jahres vorrangig vor sonderausgaben, außergewöhnlichen<br />
Belastungen und sonstigen abzugsbeträgen<br />
abzuziehen (Verlustrücktrag). Bei ehegatten, die nach<br />
§§ 26a, 26b estG zusammen veranlagt werden, tritt an<br />
die stelle des Betrags von € 511.500,00 der Betrag von<br />
€ 1.023.000,00. Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird<br />
vom Verlustrücktrag abgesehen und die Verluste werden<br />
vorgetragen.