MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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Gemeinschaften können sich an der Gesellschaft nicht<br />
beteiligen. Der Gesellschaft können ferner nur anleger<br />
mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich beitreten;<br />
maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung durch den anleger. Beitrittserklärungen<br />
von anlegern, deren Wohnsitz sich außerhalb<br />
Deutschlands oder Österreichs befindet, können nur<br />
angenommen werden, wenn die HMW komplementär<br />
GmbH im einzelfall hierzu ihre Zustimmung erteilt.<br />
Gesetzliche Widerrufsrechte<br />
etwaige Widerrufsrechte hinsichtlich des erwerbs der<br />
kommanditbeteiligung, die anlegern aufgrund gesetzlicher<br />
Bestimmungen zustehen, bleiben von den regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrags unberührt.<br />
Geschäftsführung<br />
Die anleger sind nicht an der Geschäftsführung der<br />
fondsgesellschaft beteiligt. Diese obliegt den komplementärinnen,<br />
der HMW komplementär GmbH und der<br />
<strong>MIG</strong> Verwaltungs aG. Lediglich bestimmte, in § 8 abs. 2<br />
des Gesellschaftsvertrags bezeichnete Maßnahmen im<br />
Bereich des portfolio-Managements bedürfen der vorherigen<br />
Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss. Dies ist<br />
der fall, wenn die fondsgesellschaft Beteiligungen an einer<br />
bestimmten Gesellschaft erwirbt und die gesamten<br />
handelsrechtlichen anschaffungskosten hierfür den Betrag<br />
von € 20,0 Mio. übersteigen, wenn die fondsgesellschaft<br />
anteile an verschiedenen portfolio-Gesellschaften<br />
in sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang an den<br />
gleichen erwerber veräußert oder wenn die fondsgesellschaft<br />
während ihrer Laufzeit in einem Geschäftsjahr<br />
anteile an einer oder mehreren portfolio-Gesellschaften<br />
veräußert, deren gesamten handelsrechtlichen anschaffungskosten<br />
den Betrag von 50 % des festkapitals der<br />
Gesellschaft übersteigen. Weitere einzelheiten zur Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft finden sich Kap. 5.4.<br />
und kap. 6.1.<br />
Beschlussfassung, Stimmrechte<br />
Die Gesellschafter sind unbeschadet der vorstehend<br />
erwähnten regelungen zur Geschäftsführung innerhalb<br />
der fondsgesellschaft für eine reihe von angelegenheiten<br />
zuständig, über die nicht allein die geschäftsführenden<br />
Gesellschafterinnen (komplementärinnen)<br />
entscheiden können oder sollen. Hierzu zählen gemäß<br />
§ 14 abs. 1 des Gesellschaftsvertrags Änderungen des<br />
Gesellschaftsvertrags, die feststellung des Jahresabschlusses,<br />
die jährliche entlastung der komplementärin-<br />
26 | angaben Über dIe vermögensanlage<br />
nen und der treuhandkommanditistin, die entscheidung<br />
über Ausschüttungen oder eine vorzeitige Auflösung der<br />
Gesellschaft. Die Gründungsgesellschafter und anleger<br />
treffen ihre entscheidungen durch Beschlüsse, die entweder<br />
im schriftlichen Verfahren oder in Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst werden. Im regelfall sollen<br />
Beschlüsse aus organisatorischen Gründen im schriftlichen<br />
Verfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung<br />
findet jedoch im Rahmen einer Gesellschafterversammlung<br />
statt, wenn die HMW komplementär GmbH dies für<br />
zweckdienlich hält.<br />
Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 16<br />
des Gesellschaftsvertrags) wird durchgeführt, indem die<br />
HMW komplementär GmbH die aufforderung zur abstimmung<br />
im schriftlichen Verfahren („abstimmungsaufforderung“)<br />
an alle Gesellschafter an die der Gesellschaft<br />
zuletzt benannte anschrift versendet. Dies gilt, abgesehen<br />
von sonderfällen, nicht für anleger, die der Gesellschaft<br />
im Zeitraum zwischen Beginn und abschluss<br />
eines schriftlichen Beschlussverfahrens neu beitreten<br />
und an diesem Beschlussverfahren daher nicht mehr<br />
teilnehmen. Der abstimmungsaufforderung sind die<br />
Beschlussgegenstände beigefügt, zusammen mit einer<br />
stellungnahme der Geschäftsführung. Die stimmabgabe<br />
der Gesellschafter erfolgt anhand der mit der abstimmungsaufforderung<br />
versandten abstimmungsunterlage,<br />
innerhalb der dort angegebenen frist (mindestens vier<br />
Wochen), schriftlich oder per telefax. Beschlüsse kommen<br />
im schriftlichen Verfahren nur zustande, wenn mindestens<br />
25 % der stimmen aller Gesellschafter an der<br />
abstimmung teilnehmen. als teilnahme gilt die rechtzeitige<br />
rücksendung einer unterzeichneten abstimmungsunterlage<br />
an die Gesellschaft, auch wenn zu keinem<br />
oder nur zu einem teil der Beschlussgegenstände die<br />
stimme abgegeben wurde.<br />
Wird zur Beschlussfassung eine Gesellschafterversammlung<br />
abgehalten, so erfolgt die einberufung durch<br />
die HMW komplementär GmbH durch Versendung der<br />
schriftlichen einladung an alle Gesellschafter an die<br />
der Gesellschaft jeweils zuletzt benannte anschrift. Mit<br />
der einberufung sind der Zeitpunkt, der ort und die<br />
tagesordnung der Gesellschafterversammlung anzugeben.<br />
Zwischen dem tag der absendung des einberufungsschreibens<br />
und dem tag der Versammlung muss<br />
eine frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Gesellschafterversammlung<br />
findet grundsätzlich am Sitz<br />
der Gesellschaft statt, sofern die HMW komplementär<br />
GmbH nicht nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden<br />
ort bestimmt. eine ordnungsgemäß einbe-