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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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Gemeinschaften können sich an der Gesellschaft nicht<br />

beteiligen. Der Gesellschaft können ferner nur anleger<br />

mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich beitreten;<br />

maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung durch den anleger. Beitrittserklärungen<br />

von anlegern, deren Wohnsitz sich außerhalb<br />

Deutschlands oder Österreichs befindet, können nur<br />

angenommen werden, wenn die HMW komplementär<br />

GmbH im einzelfall hierzu ihre Zustimmung erteilt.<br />

Gesetzliche Widerrufsrechte<br />

etwaige Widerrufsrechte hinsichtlich des erwerbs der<br />

kommanditbeteiligung, die anlegern aufgrund gesetzlicher<br />

Bestimmungen zustehen, bleiben von den regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags unberührt.<br />

Geschäftsführung<br />

Die anleger sind nicht an der Geschäftsführung der<br />

fondsgesellschaft beteiligt. Diese obliegt den komplementärinnen,<br />

der HMW komplementär GmbH und der<br />

<strong>MIG</strong> Verwaltungs aG. Lediglich bestimmte, in § 8 abs. 2<br />

des Gesellschaftsvertrags bezeichnete Maßnahmen im<br />

Bereich des portfolio-Managements bedürfen der vorherigen<br />

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss. Dies ist<br />

der fall, wenn die fondsgesellschaft Beteiligungen an einer<br />

bestimmten Gesellschaft erwirbt und die gesamten<br />

handelsrechtlichen anschaffungskosten hierfür den Betrag<br />

von € 20,0 Mio. übersteigen, wenn die fondsgesellschaft<br />

anteile an verschiedenen portfolio-Gesellschaften<br />

in sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang an den<br />

gleichen erwerber veräußert oder wenn die fondsgesellschaft<br />

während ihrer Laufzeit in einem Geschäftsjahr<br />

anteile an einer oder mehreren portfolio-Gesellschaften<br />

veräußert, deren gesamten handelsrechtlichen anschaffungskosten<br />

den Betrag von 50 % des festkapitals der<br />

Gesellschaft übersteigen. Weitere einzelheiten zur Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft finden sich Kap. 5.4.<br />

und kap. 6.1.<br />

Beschlussfassung, Stimmrechte<br />

Die Gesellschafter sind unbeschadet der vorstehend<br />

erwähnten regelungen zur Geschäftsführung innerhalb<br />

der fondsgesellschaft für eine reihe von angelegenheiten<br />

zuständig, über die nicht allein die geschäftsführenden<br />

Gesellschafterinnen (komplementärinnen)<br />

entscheiden können oder sollen. Hierzu zählen gemäß<br />

§ 14 abs. 1 des Gesellschaftsvertrags Änderungen des<br />

Gesellschaftsvertrags, die feststellung des Jahresabschlusses,<br />

die jährliche entlastung der komplementärin-<br />

26 | angaben Über dIe vermögensanlage<br />

nen und der treuhandkommanditistin, die entscheidung<br />

über Ausschüttungen oder eine vorzeitige Auflösung der<br />

Gesellschaft. Die Gründungsgesellschafter und anleger<br />

treffen ihre entscheidungen durch Beschlüsse, die entweder<br />

im schriftlichen Verfahren oder in Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst werden. Im regelfall sollen<br />

Beschlüsse aus organisatorischen Gründen im schriftlichen<br />

Verfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung<br />

findet jedoch im Rahmen einer Gesellschafterversammlung<br />

statt, wenn die HMW komplementär GmbH dies für<br />

zweckdienlich hält.<br />

Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 16<br />

des Gesellschaftsvertrags) wird durchgeführt, indem die<br />

HMW komplementär GmbH die aufforderung zur abstimmung<br />

im schriftlichen Verfahren („abstimmungsaufforderung“)<br />

an alle Gesellschafter an die der Gesellschaft<br />

zuletzt benannte anschrift versendet. Dies gilt, abgesehen<br />

von sonderfällen, nicht für anleger, die der Gesellschaft<br />

im Zeitraum zwischen Beginn und abschluss<br />

eines schriftlichen Beschlussverfahrens neu beitreten<br />

und an diesem Beschlussverfahren daher nicht mehr<br />

teilnehmen. Der abstimmungsaufforderung sind die<br />

Beschlussgegenstände beigefügt, zusammen mit einer<br />

stellungnahme der Geschäftsführung. Die stimmabgabe<br />

der Gesellschafter erfolgt anhand der mit der abstimmungsaufforderung<br />

versandten abstimmungsunterlage,<br />

innerhalb der dort angegebenen frist (mindestens vier<br />

Wochen), schriftlich oder per telefax. Beschlüsse kommen<br />

im schriftlichen Verfahren nur zustande, wenn mindestens<br />

25 % der stimmen aller Gesellschafter an der<br />

abstimmung teilnehmen. als teilnahme gilt die rechtzeitige<br />

rücksendung einer unterzeichneten abstimmungsunterlage<br />

an die Gesellschaft, auch wenn zu keinem<br />

oder nur zu einem teil der Beschlussgegenstände die<br />

stimme abgegeben wurde.<br />

Wird zur Beschlussfassung eine Gesellschafterversammlung<br />

abgehalten, so erfolgt die einberufung durch<br />

die HMW komplementär GmbH durch Versendung der<br />

schriftlichen einladung an alle Gesellschafter an die<br />

der Gesellschaft jeweils zuletzt benannte anschrift. Mit<br />

der einberufung sind der Zeitpunkt, der ort und die<br />

tagesordnung der Gesellschafterversammlung anzugeben.<br />

Zwischen dem tag der absendung des einberufungsschreibens<br />

und dem tag der Versammlung muss<br />

eine frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Gesellschafterversammlung<br />

findet grundsätzlich am Sitz<br />

der Gesellschaft statt, sofern die HMW komplementär<br />

GmbH nicht nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden<br />

ort bestimmt. eine ordnungsgemäß einbe-

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