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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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2. Die auftragnehmerin ist im rahmen der nach absatz<br />

1 geregelten kontoführungsbefugnis berechtigt,<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen in § 3 dieses Vertrages<br />

Mittel vom einlagenkonto freizugeben und für<br />

die Gesellschaft und für deren rechnung auszahlungen<br />

von diesem einlagenkonto vorzunehmen. sofern<br />

auf ein einlagenkonto andere einzahlungen erfolgen<br />

als einlage- oder agiozahlungen von anlegern, unterliegen<br />

diese unbeschadet der bankvertraglichen<br />

regelung zur Verfügungsmacht über das betreffende<br />

einlagenkonto nicht der Mittelverwendungskontrolle<br />

(§ 1 abs. 2).<br />

3. Die parteien sind sich einig, dass die Gesellschaft<br />

und die auftragnehmerin auf anforderung jeweils<br />

sämtliche unterlagen und Informationen erhalten,<br />

die einlagenkonten betreffen, wie etwa Vereinbarungen<br />

mit dem kreditinstitut oder laufende Mitteilungen<br />

des kreditinstitutes zum einlagenkonto.<br />

§ 3 Mittelfreigabe, Vollmacht<br />

1. Die auftragnehmerin ist jeweils berechtigt und verpflichtet,<br />

Mittel vom Einlagenkonto freizugeben,<br />

das heißt auszahlungen zulasten des oder der<br />

einlagenkontos(en) für rechnung der Gesellschaft<br />

vornehmen, wenn die Gesellschaft der auftragnehmerin<br />

die betreffende Zahlungsverpflichtung mitgeteilt<br />

und der auftragnehmerin nachgewiesen oder<br />

glaubhaft gemacht hat, dass es sich bei der betreffenden<br />

auszahlung um eine Zulässige Mittelverwendung<br />

im sinne dieses Vertrages handelt. Die Mitteilung<br />

und der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung<br />

haben grundsätzlich schriftlich, unter Beifügung der<br />

zum Nachweis oder der Glaubhaftmachung dienenden<br />

unterlagen (originale oder fotokopien der originale)<br />

zu erfolgen. Die Gesellschaft wird der auftragnehmerin<br />

auf Wunsch weitere Informationen oder<br />

unterlagen, die die auftragnehmerin zur prüfung im<br />

einzelfall für erforderlich hält, zur Verfügung stellen.<br />

Bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen der<br />

Gesellschaft genügt bis zu einer Änderung die erstmalige<br />

Mitteilung und der erstmalige Nachweis bzw.<br />

die erstmalige Glaubhaftmachung der Zahlungsverpflichtung.<br />

Die Geschäftsleitung der Gesellschaft hat<br />

der auftragnehmerin eine Änderung oder Beendigung<br />

einer wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung<br />

der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />

<strong>13</strong>0 | mIttelverwendungskontrollvertrag<br />

2. Die auftragnehmerin ist berechtigt, abweichend von<br />

der regelung in absatz 1 nach Maßgabe nachstehender<br />

Bestimmungen folgende auszahlungen für<br />

rechnung der Gesellschaft von einlagenkonten vorzunehmen:<br />

Die Gesellschaft ist gegenüber Gesellschaftern und<br />

Dritten verpflichtet, Vergütungen zu bezahlen, die jeweils<br />

in abhängigkeit vom Betrag der von anlegern<br />

im Zuge von kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />

neu übernommenen und eingezahlten kapitalanteile<br />

errechnet werden („provisionen“). Darüber hinaus ist<br />

die Gesellschaft verpflichtet, erhaltene Agio-Zahlungen<br />

der anleger an das Vertriebsunternehmen, das<br />

mit der platzierung des festkapitals der Gesellschaft<br />

bzw. der anlegervermittlung beauftragt ist, auszuzahlen.<br />

Die Gesellschaft stellt der auftragnehmerin<br />

die jeweils gültigen Vereinbarungen einschließlich<br />

Gesellschaftsvertrag zur Verfügung, aus der sich die<br />

betreffenden Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft<br />

für provisionen und agio ergeben.<br />

Die auftragnehmerin ist berechtigt, provisionen und<br />

agio für rechnung der Gesellschaft und zulasten des<br />

oder der einlagenkontos(en) jeweils auf der Grundlage<br />

einer ihr von der Gesellschaft oder von einem<br />

beauftragten Dritten vorgelegten abrechnung solcher<br />

Zahlungsverpflichtungen auszuzahlen. Die betreffende<br />

abrechnung der Gesellschaft oder des von<br />

ihr beauftragten Dritten über die Höhe der in einer<br />

bestimmten abrechnungsperiode auszuzahlenden<br />

provisionen und agio-Beträge oder alternativ die<br />

Mitteilung der für eine abrechnungsperiode maßgeblichen<br />

Berechnungsgrundlage für die provisionen<br />

oder das agio dienen als ausreichender Nachweis für<br />

die Mittelfreigabe, ohne dass es weiterer Nachweise<br />

oder Glaubhaftmachung seitens der Gesellschaft bedarf<br />

und ohne dass die auftragnehmerin zur eigenen<br />

kontrolle der jeweiligen auszahlung (insbesondere<br />

hinsichtlich Höhe der provisions- und agio-auszahlungen<br />

in der abrechnungsperiode und zu deren fälligkeit)<br />

verpflichtet ist. Etwas anderes gilt nur dann,<br />

wenn eine abrechnung oder die Mitteilung einer Berechnungsgrundlage<br />

für provisionen oder das agio<br />

für die auftragnehmerin offensichtlich unzutreffend<br />

oder unvollständig ist. Das Informationsrecht der<br />

auftragnehmerin gemäß absatz 1 satz 3 bleibt für<br />

die Provisions- und Agio-Zahlungsverpflichtungen der<br />

Gesellschaft unberührt.

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