MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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2. Die auftragnehmerin ist im rahmen der nach absatz<br />
1 geregelten kontoführungsbefugnis berechtigt,<br />
nach Maßgabe der Bestimmungen in § 3 dieses Vertrages<br />
Mittel vom einlagenkonto freizugeben und für<br />
die Gesellschaft und für deren rechnung auszahlungen<br />
von diesem einlagenkonto vorzunehmen. sofern<br />
auf ein einlagenkonto andere einzahlungen erfolgen<br />
als einlage- oder agiozahlungen von anlegern, unterliegen<br />
diese unbeschadet der bankvertraglichen<br />
regelung zur Verfügungsmacht über das betreffende<br />
einlagenkonto nicht der Mittelverwendungskontrolle<br />
(§ 1 abs. 2).<br />
3. Die parteien sind sich einig, dass die Gesellschaft<br />
und die auftragnehmerin auf anforderung jeweils<br />
sämtliche unterlagen und Informationen erhalten,<br />
die einlagenkonten betreffen, wie etwa Vereinbarungen<br />
mit dem kreditinstitut oder laufende Mitteilungen<br />
des kreditinstitutes zum einlagenkonto.<br />
§ 3 Mittelfreigabe, Vollmacht<br />
1. Die auftragnehmerin ist jeweils berechtigt und verpflichtet,<br />
Mittel vom Einlagenkonto freizugeben,<br />
das heißt auszahlungen zulasten des oder der<br />
einlagenkontos(en) für rechnung der Gesellschaft<br />
vornehmen, wenn die Gesellschaft der auftragnehmerin<br />
die betreffende Zahlungsverpflichtung mitgeteilt<br />
und der auftragnehmerin nachgewiesen oder<br />
glaubhaft gemacht hat, dass es sich bei der betreffenden<br />
auszahlung um eine Zulässige Mittelverwendung<br />
im sinne dieses Vertrages handelt. Die Mitteilung<br />
und der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung<br />
haben grundsätzlich schriftlich, unter Beifügung der<br />
zum Nachweis oder der Glaubhaftmachung dienenden<br />
unterlagen (originale oder fotokopien der originale)<br />
zu erfolgen. Die Gesellschaft wird der auftragnehmerin<br />
auf Wunsch weitere Informationen oder<br />
unterlagen, die die auftragnehmerin zur prüfung im<br />
einzelfall für erforderlich hält, zur Verfügung stellen.<br />
Bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen der<br />
Gesellschaft genügt bis zu einer Änderung die erstmalige<br />
Mitteilung und der erstmalige Nachweis bzw.<br />
die erstmalige Glaubhaftmachung der Zahlungsverpflichtung.<br />
Die Geschäftsleitung der Gesellschaft hat<br />
der auftragnehmerin eine Änderung oder Beendigung<br />
einer wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung<br />
der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />
<strong>13</strong>0 | mIttelverwendungskontrollvertrag<br />
2. Die auftragnehmerin ist berechtigt, abweichend von<br />
der regelung in absatz 1 nach Maßgabe nachstehender<br />
Bestimmungen folgende auszahlungen für<br />
rechnung der Gesellschaft von einlagenkonten vorzunehmen:<br />
Die Gesellschaft ist gegenüber Gesellschaftern und<br />
Dritten verpflichtet, Vergütungen zu bezahlen, die jeweils<br />
in abhängigkeit vom Betrag der von anlegern<br />
im Zuge von kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />
neu übernommenen und eingezahlten kapitalanteile<br />
errechnet werden („provisionen“). Darüber hinaus ist<br />
die Gesellschaft verpflichtet, erhaltene Agio-Zahlungen<br />
der anleger an das Vertriebsunternehmen, das<br />
mit der platzierung des festkapitals der Gesellschaft<br />
bzw. der anlegervermittlung beauftragt ist, auszuzahlen.<br />
Die Gesellschaft stellt der auftragnehmerin<br />
die jeweils gültigen Vereinbarungen einschließlich<br />
Gesellschaftsvertrag zur Verfügung, aus der sich die<br />
betreffenden Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft<br />
für provisionen und agio ergeben.<br />
Die auftragnehmerin ist berechtigt, provisionen und<br />
agio für rechnung der Gesellschaft und zulasten des<br />
oder der einlagenkontos(en) jeweils auf der Grundlage<br />
einer ihr von der Gesellschaft oder von einem<br />
beauftragten Dritten vorgelegten abrechnung solcher<br />
Zahlungsverpflichtungen auszuzahlen. Die betreffende<br />
abrechnung der Gesellschaft oder des von<br />
ihr beauftragten Dritten über die Höhe der in einer<br />
bestimmten abrechnungsperiode auszuzahlenden<br />
provisionen und agio-Beträge oder alternativ die<br />
Mitteilung der für eine abrechnungsperiode maßgeblichen<br />
Berechnungsgrundlage für die provisionen<br />
oder das agio dienen als ausreichender Nachweis für<br />
die Mittelfreigabe, ohne dass es weiterer Nachweise<br />
oder Glaubhaftmachung seitens der Gesellschaft bedarf<br />
und ohne dass die auftragnehmerin zur eigenen<br />
kontrolle der jeweiligen auszahlung (insbesondere<br />
hinsichtlich Höhe der provisions- und agio-auszahlungen<br />
in der abrechnungsperiode und zu deren fälligkeit)<br />
verpflichtet ist. Etwas anderes gilt nur dann,<br />
wenn eine abrechnung oder die Mitteilung einer Berechnungsgrundlage<br />
für provisionen oder das agio<br />
für die auftragnehmerin offensichtlich unzutreffend<br />
oder unvollständig ist. Das Informationsrecht der<br />
auftragnehmerin gemäß absatz 1 satz 3 bleibt für<br />
die Provisions- und Agio-Zahlungsverpflichtungen der<br />
Gesellschaft unberührt.