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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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ufene Gesellschafterversammlung ist ohne rücksicht<br />

auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern zumindest die beiden<br />

komplementärinnen sowie die treuhandkommanditistin<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

Die HMW komplementär GmbH kann schriftliche Beschlussanträge<br />

einzelner Gesellschafter berücksichtigen.<br />

falls Gesellschafter, die zusammen mindestens<br />

10 % des festkapitals der Gesellschaft halten, einen Beschlussantrag<br />

oder ein Ladungsverlangen unterstützen,<br />

ist die Komplementärin weitergehend verpflichtet, die<br />

betreffenden Gegenstände zur Beschlussfassung anzukündigen<br />

und/oder eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

mit den verlangten Beschlussgegenständen<br />

einzuberufen. Die HMW komplementär GmbH<br />

ist ferner verpflichtet, nach entsprechender Antragstellung<br />

durch schriftliche anfrage bei allen Gesellschaftern<br />

zu prüfen, ob das betreffende Ladungsverlangen oder<br />

ein Beschlussantrag von mindestens 10 % aller Gesellschafter<br />

unterstützt wird (vgl. im einzelnen in § 15 abs. 4<br />

des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die stimmrechte jedes Gesellschafters richten sich<br />

nach dessen kapitalanteil, mit der Maßgabe, dass auf<br />

je € 100 kapitalanteil eine stimme entfällt. Jeder anleger<br />

kann seine stimmrechte bei Beschlussfassungen im<br />

schriftlichen Verfahren oder in Gesellschafterversammlungen<br />

selbst ausüben. Bei Gesellschafterversammlungen<br />

kann der anleger auch einen Vertreter beauftragen<br />

oder der treuhänderin eine schriftliche Weisung über die<br />

stimmrechtsausübung erteilen. sofern ein anleger während<br />

des Bestehens des treuhandverhältnisses nicht<br />

selbst oder durch einen Vertreter an einer Beschlussfassung<br />

teilnimmt und der treuhänderin auch keine Weisung<br />

erteilt hat, kann diese das auf den betreffenden anleger<br />

entfallende stimmrecht dergestalt ausüben, dass<br />

sie für den Beschlussantrag eines geschäftsführenden<br />

Gesellschafters abstimmt (es sei denn, sie unterliegt bei<br />

dem betreffenden Beschlussgegenstand einem stimmverbot).<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit der<br />

einfachen Mehrheit der abgegebenen stimmen gefasst.<br />

Dies gilt z. B. für die feststellung des Jahresabschlusses,<br />

die Beschlussfassung über ausschüttungen (mit einschränkung),<br />

die entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter<br />

und der treuhandkommanditistin oder die<br />

Entscheidung über zustimmungspflichtige Geschäftsfüh-<br />

rungsmaßnahmen. einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />

stimmen bedarf jede Beschlussfassung über<br />

eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder über die<br />

vorzeitige Auflösung der Gesellschaft. Nachschusspflichten<br />

können nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen<br />

Gesellschafters beschlossen werden.<br />

Beteiligung am Vermögen und<br />

am Ergebnis der Gesellschaft<br />

Die anleger sind zusammen mit den komplementärinnen<br />

am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis des<br />

Betrags ihres kapitalanteils zum Betrag des gesamten<br />

festkapitals (summe aller kapitalanteile) beteiligt. Diese<br />

Vermögensbeteiligung ist bei der ausschüttung von<br />

Liquiditätsüberschüssen der fondsgesellschaft, für die<br />

Berechnung eines Abfindungsguthabens oder die Beteiligung<br />

an einem Liquidationserlös von relevanz.<br />

sofern die Gesellschaft in einem Geschäftsjahr, insbesondere<br />

nach der erfolgreichen Veräußerung einer Beteiligung,<br />

nach abzug der kosten und der erfolgsabhängigen<br />

tantiemen einen Jahresüberschuss (Gewinn) erzielt,<br />

wird dieser Gewinn auf die anleger aufgeteilt. Die Gründungsgesellschafter<br />

und die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG sind<br />

an solchen laufenden Gewinnen der fondsgesellschaft<br />

nicht beteiligt. Die Gewinnbeteiligung jedes anlegers<br />

entspricht grundsätzlich dem Verhältnis des Betrags<br />

seines kapitalanteils zur summe aller kapitalanteile der<br />

anleger am Bilanzstichtag (31.12.) des betreffenden Geschäftsjahres.<br />

anleger, die der fondsgesellschaft früher<br />

beigetreten sind, erhalten im Verhältnis zu später beigetretenen<br />

anlegern bei der Verteilung laufender Gewinne<br />

(die durch die Gesellschaft außerhalb einer Liquidation<br />

erzielt werden) jedoch einen kleinen Vorteil. Dieser wird<br />

dadurch erreicht, dass der feste kapitalanteil jedes anlegers<br />

für die ermittlung der Gewinnbeteiligung zusätzlich<br />

mit einem „kapitalwertfaktor“ multipliziert wird,<br />

dessen Höhe sich grundsätzlich (bei ordnungsgemäßer<br />

einlagenzahlung) nach dem Zeitpunkt des Beitritts des<br />

anlegers zur fondsgesellschaft richtet. für anleger, die<br />

der Gesellschaft im vierten kalenderquartal 2011 beitreten,<br />

beträgt der kapitalwertfaktor 1,120. Mit jedem<br />

darauffolgenden kalenderquartal verringert sich dieser<br />

kapitalwertfaktor um den Betrag von 0,015. sofern ein<br />

anleger der fondsgesellschaft z. B. im vierten kalenderquartal<br />

2012 beitritt, beträgt sein kapitalwertfaktor<br />

nicht mehr 1,120, sondern 1,060. Der kapitalwertfaktor<br />

ist unveränderlich und mit der betreffenden Beteiligung<br />

auch bei Übertragung fest verbunden. Der kapitalwertfaktor<br />

wirkt sich auf die Gewinnverteilung aus, indem<br />

für deren Berechnung der kapitalanteil eines anlegers,<br />

03<br />

angaben Über dIe vermögensanlage | 27

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