MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ufene Gesellschafterversammlung ist ohne rücksicht<br />
auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
beschlussfähig, sofern zumindest die beiden<br />
komplementärinnen sowie die treuhandkommanditistin<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
Die HMW komplementär GmbH kann schriftliche Beschlussanträge<br />
einzelner Gesellschafter berücksichtigen.<br />
falls Gesellschafter, die zusammen mindestens<br />
10 % des festkapitals der Gesellschaft halten, einen Beschlussantrag<br />
oder ein Ladungsverlangen unterstützen,<br />
ist die Komplementärin weitergehend verpflichtet, die<br />
betreffenden Gegenstände zur Beschlussfassung anzukündigen<br />
und/oder eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
mit den verlangten Beschlussgegenständen<br />
einzuberufen. Die HMW komplementär GmbH<br />
ist ferner verpflichtet, nach entsprechender Antragstellung<br />
durch schriftliche anfrage bei allen Gesellschaftern<br />
zu prüfen, ob das betreffende Ladungsverlangen oder<br />
ein Beschlussantrag von mindestens 10 % aller Gesellschafter<br />
unterstützt wird (vgl. im einzelnen in § 15 abs. 4<br />
des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die stimmrechte jedes Gesellschafters richten sich<br />
nach dessen kapitalanteil, mit der Maßgabe, dass auf<br />
je € 100 kapitalanteil eine stimme entfällt. Jeder anleger<br />
kann seine stimmrechte bei Beschlussfassungen im<br />
schriftlichen Verfahren oder in Gesellschafterversammlungen<br />
selbst ausüben. Bei Gesellschafterversammlungen<br />
kann der anleger auch einen Vertreter beauftragen<br />
oder der treuhänderin eine schriftliche Weisung über die<br />
stimmrechtsausübung erteilen. sofern ein anleger während<br />
des Bestehens des treuhandverhältnisses nicht<br />
selbst oder durch einen Vertreter an einer Beschlussfassung<br />
teilnimmt und der treuhänderin auch keine Weisung<br />
erteilt hat, kann diese das auf den betreffenden anleger<br />
entfallende stimmrecht dergestalt ausüben, dass<br />
sie für den Beschlussantrag eines geschäftsführenden<br />
Gesellschafters abstimmt (es sei denn, sie unterliegt bei<br />
dem betreffenden Beschlussgegenstand einem stimmverbot).<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit der<br />
einfachen Mehrheit der abgegebenen stimmen gefasst.<br />
Dies gilt z. B. für die feststellung des Jahresabschlusses,<br />
die Beschlussfassung über ausschüttungen (mit einschränkung),<br />
die entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter<br />
und der treuhandkommanditistin oder die<br />
Entscheidung über zustimmungspflichtige Geschäftsfüh-<br />
rungsmaßnahmen. einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />
stimmen bedarf jede Beschlussfassung über<br />
eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder über die<br />
vorzeitige Auflösung der Gesellschaft. Nachschusspflichten<br />
können nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen<br />
Gesellschafters beschlossen werden.<br />
Beteiligung am Vermögen und<br />
am Ergebnis der Gesellschaft<br />
Die anleger sind zusammen mit den komplementärinnen<br />
am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis des<br />
Betrags ihres kapitalanteils zum Betrag des gesamten<br />
festkapitals (summe aller kapitalanteile) beteiligt. Diese<br />
Vermögensbeteiligung ist bei der ausschüttung von<br />
Liquiditätsüberschüssen der fondsgesellschaft, für die<br />
Berechnung eines Abfindungsguthabens oder die Beteiligung<br />
an einem Liquidationserlös von relevanz.<br />
sofern die Gesellschaft in einem Geschäftsjahr, insbesondere<br />
nach der erfolgreichen Veräußerung einer Beteiligung,<br />
nach abzug der kosten und der erfolgsabhängigen<br />
tantiemen einen Jahresüberschuss (Gewinn) erzielt,<br />
wird dieser Gewinn auf die anleger aufgeteilt. Die Gründungsgesellschafter<br />
und die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG sind<br />
an solchen laufenden Gewinnen der fondsgesellschaft<br />
nicht beteiligt. Die Gewinnbeteiligung jedes anlegers<br />
entspricht grundsätzlich dem Verhältnis des Betrags<br />
seines kapitalanteils zur summe aller kapitalanteile der<br />
anleger am Bilanzstichtag (31.12.) des betreffenden Geschäftsjahres.<br />
anleger, die der fondsgesellschaft früher<br />
beigetreten sind, erhalten im Verhältnis zu später beigetretenen<br />
anlegern bei der Verteilung laufender Gewinne<br />
(die durch die Gesellschaft außerhalb einer Liquidation<br />
erzielt werden) jedoch einen kleinen Vorteil. Dieser wird<br />
dadurch erreicht, dass der feste kapitalanteil jedes anlegers<br />
für die ermittlung der Gewinnbeteiligung zusätzlich<br />
mit einem „kapitalwertfaktor“ multipliziert wird,<br />
dessen Höhe sich grundsätzlich (bei ordnungsgemäßer<br />
einlagenzahlung) nach dem Zeitpunkt des Beitritts des<br />
anlegers zur fondsgesellschaft richtet. für anleger, die<br />
der Gesellschaft im vierten kalenderquartal 2011 beitreten,<br />
beträgt der kapitalwertfaktor 1,120. Mit jedem<br />
darauffolgenden kalenderquartal verringert sich dieser<br />
kapitalwertfaktor um den Betrag von 0,015. sofern ein<br />
anleger der fondsgesellschaft z. B. im vierten kalenderquartal<br />
2012 beitritt, beträgt sein kapitalwertfaktor<br />
nicht mehr 1,120, sondern 1,060. Der kapitalwertfaktor<br />
ist unveränderlich und mit der betreffenden Beteiligung<br />
auch bei Übertragung fest verbunden. Der kapitalwertfaktor<br />
wirkt sich auf die Gewinnverteilung aus, indem<br />
für deren Berechnung der kapitalanteil eines anlegers,<br />
03<br />
angaben Über dIe vermögensanlage | 27