MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen<br />
aktiva abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden<br />
schulden und sonstigen abzüge (sog. substanzwert) der<br />
Gesellschaft als Mindestwert unterschreiten. Im falle<br />
der fondsgesellschaft ist für die ermittlung des „gemeinen<br />
Werts“ daher letztlich die summe der Werte aller<br />
Gesellschaftsbeteiligungen und der Liquiditätsreserve,<br />
abzüglich der schulden der Gesellschaft maßgeblich<br />
(vgl. auch § 200 abs. 3 BewG). Die Gesellschaftsbeteiligungen<br />
der fondsgesellschaft ihrerseits werden nach<br />
den vorstehend dargestellten Grundsätzen gemäß § 11<br />
abs. 2 (ableitung aus Verkäufen innerhalb des letzten<br />
Jahres und – sofern dies nicht möglich ist – anhand eines<br />
anerkannten Wertermittlungsverfahrens) ermittelt.<br />
Gemäß §§ <strong>13</strong>a abs. 1, <strong>13</strong>b abs. 4 erbstG kann auf den<br />
Wert des Betriebsvermögens einer Gesellschaft wie der<br />
fondsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ein sog. Verschonungsabschlag von 85 % gewährt werden.<br />
Diese Begünstigung kommt indessen nur in Betracht,<br />
wenn das Vermögen der Gesellschaft zu nicht<br />
mehr als maximal 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen<br />
besteht (§ <strong>13</strong>b abs. 2 erbstG). Das Vermögen einer Gesellschaft<br />
ist in diesem sinne u. a. dann „Verwaltungsvermögen“,<br />
wenn es aus anteilen an kapitalgesellschaften<br />
besteht, die 25 % oder weniger des Nennkapitals<br />
solcher Beteiligungsgesellschaften entsprechen. Nach<br />
dem portfolio-konzept der fondsgesellschaft ist nicht<br />
wahrscheinlich, dass die Mehrzahl der Beteiligungen<br />
über eine anteilsquote von 25 % hinausgeht. Mit rücksicht<br />
darauf wird vermutlich ein teil von mehr als 50 %<br />
46 | steuerlIche grundlagen der vermögensanlage<br />
des Gesellschaftsvermögens aus sog. „Verwaltungsvermögen“<br />
bestehen, sodass der Verschonungsabschlag<br />
der §§ <strong>13</strong>a abs.1, <strong>13</strong>b abs. 4 erbstG im falle der Vererbung<br />
oder Verschenkung von kommanditanteilen an<br />
der fondsgesellschaft voraussichtlich ausscheidet und<br />
auch die weitere steuervergünstigung des § <strong>13</strong>a abs. 2<br />
erbstG (abzugsbetrag) nicht nutzbar ist. es kann andererseits<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass die steuerbegünstigungen<br />
der §§ <strong>13</strong>a, <strong>13</strong>b erbstG bei Vererbung<br />
oder Verschenkung der Beteiligung an der fondsgesellschaft<br />
doch zur anwendung gelangen. Hinsichtlich der<br />
anwendungsvoraussetzungen und der steuerfolgen bei<br />
Übertragungen, die unter das erbschaft- bzw. schenkungsteuergesetz<br />
fallen, sollte daher in jedem fall zusätzlich<br />
ein steuerlicher Berater konsultiert werden.<br />
Die endgültige Höhe der erbschaft- bzw. schenkungsteuer<br />
ist abhängig vom umfang der für das vererbte<br />
bzw. geschenkte Vermögen ermittelten Bemessungsgrundlage<br />
und richtet sich ferner nach den persönlichen<br />
Verhältnissen des erwerbers zum erblasser bzw.<br />
schenker. Diese persönlichen Verhältnisse sind auch<br />
für die Höhe möglicher freibeträge gemäß § 16 erbstG<br />
maßgeblich (z. B. gegenwärtig bei ehegatten oder Lebenspartnern<br />
€ 500.000,00 und bei leiblichen kindern<br />
€ 400.000,00). Die freibeträge können nach ablauf von<br />
zehn Jahren erneut in anspruch genommen werden.