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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen<br />

aktiva abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden<br />

schulden und sonstigen abzüge (sog. substanzwert) der<br />

Gesellschaft als Mindestwert unterschreiten. Im falle<br />

der fondsgesellschaft ist für die ermittlung des „gemeinen<br />

Werts“ daher letztlich die summe der Werte aller<br />

Gesellschaftsbeteiligungen und der Liquiditätsreserve,<br />

abzüglich der schulden der Gesellschaft maßgeblich<br />

(vgl. auch § 200 abs. 3 BewG). Die Gesellschaftsbeteiligungen<br />

der fondsgesellschaft ihrerseits werden nach<br />

den vorstehend dargestellten Grundsätzen gemäß § 11<br />

abs. 2 (ableitung aus Verkäufen innerhalb des letzten<br />

Jahres und – sofern dies nicht möglich ist – anhand eines<br />

anerkannten Wertermittlungsverfahrens) ermittelt.<br />

Gemäß §§ <strong>13</strong>a abs. 1, <strong>13</strong>b abs. 4 erbstG kann auf den<br />

Wert des Betriebsvermögens einer Gesellschaft wie der<br />

fondsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ein sog. Verschonungsabschlag von 85 % gewährt werden.<br />

Diese Begünstigung kommt indessen nur in Betracht,<br />

wenn das Vermögen der Gesellschaft zu nicht<br />

mehr als maximal 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen<br />

besteht (§ <strong>13</strong>b abs. 2 erbstG). Das Vermögen einer Gesellschaft<br />

ist in diesem sinne u. a. dann „Verwaltungsvermögen“,<br />

wenn es aus anteilen an kapitalgesellschaften<br />

besteht, die 25 % oder weniger des Nennkapitals<br />

solcher Beteiligungsgesellschaften entsprechen. Nach<br />

dem portfolio-konzept der fondsgesellschaft ist nicht<br />

wahrscheinlich, dass die Mehrzahl der Beteiligungen<br />

über eine anteilsquote von 25 % hinausgeht. Mit rücksicht<br />

darauf wird vermutlich ein teil von mehr als 50 %<br />

46 | steuerlIche grundlagen der vermögensanlage<br />

des Gesellschaftsvermögens aus sog. „Verwaltungsvermögen“<br />

bestehen, sodass der Verschonungsabschlag<br />

der §§ <strong>13</strong>a abs.1, <strong>13</strong>b abs. 4 erbstG im falle der Vererbung<br />

oder Verschenkung von kommanditanteilen an<br />

der fondsgesellschaft voraussichtlich ausscheidet und<br />

auch die weitere steuervergünstigung des § <strong>13</strong>a abs. 2<br />

erbstG (abzugsbetrag) nicht nutzbar ist. es kann andererseits<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass die steuerbegünstigungen<br />

der §§ <strong>13</strong>a, <strong>13</strong>b erbstG bei Vererbung<br />

oder Verschenkung der Beteiligung an der fondsgesellschaft<br />

doch zur anwendung gelangen. Hinsichtlich der<br />

anwendungsvoraussetzungen und der steuerfolgen bei<br />

Übertragungen, die unter das erbschaft- bzw. schenkungsteuergesetz<br />

fallen, sollte daher in jedem fall zusätzlich<br />

ein steuerlicher Berater konsultiert werden.<br />

Die endgültige Höhe der erbschaft- bzw. schenkungsteuer<br />

ist abhängig vom umfang der für das vererbte<br />

bzw. geschenkte Vermögen ermittelten Bemessungsgrundlage<br />

und richtet sich ferner nach den persönlichen<br />

Verhältnissen des erwerbers zum erblasser bzw.<br />

schenker. Diese persönlichen Verhältnisse sind auch<br />

für die Höhe möglicher freibeträge gemäß § 16 erbstG<br />

maßgeblich (z. B. gegenwärtig bei ehegatten oder Lebenspartnern<br />

€ 500.000,00 und bei leiblichen kindern<br />

€ 400.000,00). Die freibeträge können nach ablauf von<br />

zehn Jahren erneut in anspruch genommen werden.

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