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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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Eingeschränkte Veräußerbarkeit der Vermögensanlage<br />

Die fondsgesellschaft ist grundsätzlich bis zum<br />

31.12.2021 befristet und wird nach diesem Zeitpunkt<br />

liquidiert. für anleger, die sich von der Vermögensanlage<br />

vorzeitig lösen wollen, besteht vor Laufzeitende und<br />

anschließender Liquidation der fondsgesellschaft lediglich<br />

die Möglichkeit, ihren kommanditanteil bzw. ihre<br />

rechte aus dem treuhandvertrag zu veräußern. Die Veräußerungsmöglichkeiten<br />

sind jedoch in rechtlicher und<br />

tatsächlicher Hinsicht stark eingeschränkt. Die rechtliche<br />

Beschränkung besteht darin, dass die Beteiligung<br />

grundsätzlich nur zum ende eines Geschäftsjahres der<br />

Gesellschaft (31.12. eines kalenderjahres) und nur mit<br />

Zustimmung der HMW komplementär GmbH und (während<br />

Bestehens des treuhandvertrags) der treuhänderin<br />

veräußert werden kann. Darüber hinaus ergeben sich<br />

aus tatsächlichen Gründen erhebliche Veräußerungsbeschränkungen:<br />

es existiert kein organisierter Markt,<br />

insbesondere keine Börse oder ein vergleichbares Handelssystem,<br />

an dem anteile Geschlossener fonds gehandelt<br />

werden. Zweitmarkthandelsplattformen sind mit<br />

organisierten Märkten und einem börslichen Handel keineswegs<br />

vergleichbar. Im Bereich Geschlossener fonds<br />

besteht auch keine Möglichkeit, den anteil an der Gesellschaft,<br />

anders als bei Investmentanteilen, die dem<br />

Investmentgesetz (InvG) unterliegen, an die Gesellschaft<br />

zurückzugeben. Der anleger trägt somit das risiko, seinen<br />

anteil an der Gesellschaft bzw. die rechte aus dem<br />

treuhandvertrag auch dann nicht veräußern zu können,<br />

wenn er persönlich die Veräußerung für wünschenswert<br />

halten sollte oder diese für ihn wirtschaftlich sogar notwendig<br />

wäre.<br />

2.2.3. Anlegergefährdende Risiken<br />

Persönliche Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei<br />

Rückgewähr der Hafteinlage und Verpflichtung zur<br />

Rückzahlung von Ausschüttungen<br />

Jeder anleger ist im Innenverhältnis zur fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, seine Einlageverpflichtung (in Höhe<br />

des Betrags des übernommenen kapitalanteils zuzüglich<br />

agio) vollständig zu erfüllen. Nach ordnungsgemäßer<br />

Bezahlung der einlage nebst agio bestehen insoweit<br />

keine Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen den<br />

anleger mehr.<br />

18 | rIsIken der vermögensanlage<br />

Den anleger kann darüber hinaus jedoch eine außenhaftung<br />

für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />

der fondsgesellschaft treffen. solange die Beteiligung<br />

des anlegers über die treuhänderin gehalten wird,<br />

besteht diese außenhaftung zwar nicht unmittelbar, greift<br />

jedoch über die betreffende Freistellungsverpflichtung<br />

des anlegers gegenüber der treuhandkommanditistin.<br />

Diese Einstandspflicht für Zahlungsverbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft ist der Höhe nach beschränkt auf die im<br />

Handelsregister für den anleger eingetragene Haftsumme<br />

(sog. Hafteinlage). Im vorliegenden fall beträgt die<br />

Hafteinlage 1 % des Betrags des jeweils übernommenen<br />

kapitalanteils (§ 3 abs. 4 des Gesellschaftsvertrags).<br />

sofern und soweit die einlage auf den kapitalanteil zumindest<br />

in Höhe des Betrags der eingetragenen Hafteinlage<br />

tatsächlich an die Gesellschaft bezahlt wurde, fällt<br />

die persönliche Haftung des anlegers für Zahlungsverbindlichkeiten<br />

der fondsgesellschaft zunächst weg. Dies<br />

entspricht der gesetzlichen regelung des § 171 abs. 1<br />

Handelsgesetzbuch (HGB).<br />

In einem gesetzlich geregelten sonderfall kann diese<br />

außenhaftung gemäß § 172 abs. 4 HGB jedoch wieder<br />

aufleben: Das Gesetz ordnet an, dass ein Gesellschaftsgläubiger<br />

kommanditisten persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

in anspruch nehmen kann, sofern der<br />

kommanditist infolge entnahmen bzw. ausschüttungen<br />

oder sonstiger Zahlungen (etwa einer Abfindung) den<br />

Betrag seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage<br />

von der Gesellschaft zurückerhalten hat oder wenn<br />

er Beträge aus der Gesellschaft entnimmt, während sein<br />

kapitalanteil bei der Gesellschaft durch Verlustzurechnung<br />

oder entnahmen unter den Betrag der Hafteinlage<br />

herabgemindert ist bzw. wird. Die außenhaftung der<br />

kommanditisten für Gesellschaftsverbindlichkeiten gemäß<br />

§ 172 abs. 4 HGB kommt somit insbesondere dann<br />

in Betracht, wenn Geldbeträge aus der Gesellschaft an<br />

die Gesellschafter bzw. anleger ausgeschüttet werden,<br />

ohne dass die fondsgesellschaft in entsprechender<br />

Höhe einen Gesamtgewinn erwirtschaftet hat. Diese einstandspflicht<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB überdauert im<br />

falle direkt beteiligter anleger sogar ein ausscheiden aus<br />

der Gesellschaft: kommanditisten haften (bis zur Höhe<br />

ihrer Hafteinlage) bis zu fünf Jahre nach der eintragung<br />

ihres ausscheidens im Handelsregister für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

gegenüber Dritten fort, die zum<br />

Zeitpunkt ihres ausscheidens bereits begründet waren.<br />

Bei mittelbar beteiligten anlegern entfällt demgegenüber<br />

die Freistellungsverpflichtung gegenüber der Treuhänderin<br />

mit Beendigung des treuhandvertrags, was für die<br />

verbleibenden treugeber allerdings dazu führt, dass ihre

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