MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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Eingeschränkte Veräußerbarkeit der Vermögensanlage<br />
Die fondsgesellschaft ist grundsätzlich bis zum<br />
31.12.2021 befristet und wird nach diesem Zeitpunkt<br />
liquidiert. für anleger, die sich von der Vermögensanlage<br />
vorzeitig lösen wollen, besteht vor Laufzeitende und<br />
anschließender Liquidation der fondsgesellschaft lediglich<br />
die Möglichkeit, ihren kommanditanteil bzw. ihre<br />
rechte aus dem treuhandvertrag zu veräußern. Die Veräußerungsmöglichkeiten<br />
sind jedoch in rechtlicher und<br />
tatsächlicher Hinsicht stark eingeschränkt. Die rechtliche<br />
Beschränkung besteht darin, dass die Beteiligung<br />
grundsätzlich nur zum ende eines Geschäftsjahres der<br />
Gesellschaft (31.12. eines kalenderjahres) und nur mit<br />
Zustimmung der HMW komplementär GmbH und (während<br />
Bestehens des treuhandvertrags) der treuhänderin<br />
veräußert werden kann. Darüber hinaus ergeben sich<br />
aus tatsächlichen Gründen erhebliche Veräußerungsbeschränkungen:<br />
es existiert kein organisierter Markt,<br />
insbesondere keine Börse oder ein vergleichbares Handelssystem,<br />
an dem anteile Geschlossener fonds gehandelt<br />
werden. Zweitmarkthandelsplattformen sind mit<br />
organisierten Märkten und einem börslichen Handel keineswegs<br />
vergleichbar. Im Bereich Geschlossener fonds<br />
besteht auch keine Möglichkeit, den anteil an der Gesellschaft,<br />
anders als bei Investmentanteilen, die dem<br />
Investmentgesetz (InvG) unterliegen, an die Gesellschaft<br />
zurückzugeben. Der anleger trägt somit das risiko, seinen<br />
anteil an der Gesellschaft bzw. die rechte aus dem<br />
treuhandvertrag auch dann nicht veräußern zu können,<br />
wenn er persönlich die Veräußerung für wünschenswert<br />
halten sollte oder diese für ihn wirtschaftlich sogar notwendig<br />
wäre.<br />
2.2.3. Anlegergefährdende Risiken<br />
Persönliche Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei<br />
Rückgewähr der Hafteinlage und Verpflichtung zur<br />
Rückzahlung von Ausschüttungen<br />
Jeder anleger ist im Innenverhältnis zur fondsgesellschaft<br />
verpflichtet, seine Einlageverpflichtung (in Höhe<br />
des Betrags des übernommenen kapitalanteils zuzüglich<br />
agio) vollständig zu erfüllen. Nach ordnungsgemäßer<br />
Bezahlung der einlage nebst agio bestehen insoweit<br />
keine Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen den<br />
anleger mehr.<br />
18 | rIsIken der vermögensanlage<br />
Den anleger kann darüber hinaus jedoch eine außenhaftung<br />
für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />
der fondsgesellschaft treffen. solange die Beteiligung<br />
des anlegers über die treuhänderin gehalten wird,<br />
besteht diese außenhaftung zwar nicht unmittelbar, greift<br />
jedoch über die betreffende Freistellungsverpflichtung<br />
des anlegers gegenüber der treuhandkommanditistin.<br />
Diese Einstandspflicht für Zahlungsverbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft ist der Höhe nach beschränkt auf die im<br />
Handelsregister für den anleger eingetragene Haftsumme<br />
(sog. Hafteinlage). Im vorliegenden fall beträgt die<br />
Hafteinlage 1 % des Betrags des jeweils übernommenen<br />
kapitalanteils (§ 3 abs. 4 des Gesellschaftsvertrags).<br />
sofern und soweit die einlage auf den kapitalanteil zumindest<br />
in Höhe des Betrags der eingetragenen Hafteinlage<br />
tatsächlich an die Gesellschaft bezahlt wurde, fällt<br />
die persönliche Haftung des anlegers für Zahlungsverbindlichkeiten<br />
der fondsgesellschaft zunächst weg. Dies<br />
entspricht der gesetzlichen regelung des § 171 abs. 1<br />
Handelsgesetzbuch (HGB).<br />
In einem gesetzlich geregelten sonderfall kann diese<br />
außenhaftung gemäß § 172 abs. 4 HGB jedoch wieder<br />
aufleben: Das Gesetz ordnet an, dass ein Gesellschaftsgläubiger<br />
kommanditisten persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
in anspruch nehmen kann, sofern der<br />
kommanditist infolge entnahmen bzw. ausschüttungen<br />
oder sonstiger Zahlungen (etwa einer Abfindung) den<br />
Betrag seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage<br />
von der Gesellschaft zurückerhalten hat oder wenn<br />
er Beträge aus der Gesellschaft entnimmt, während sein<br />
kapitalanteil bei der Gesellschaft durch Verlustzurechnung<br />
oder entnahmen unter den Betrag der Hafteinlage<br />
herabgemindert ist bzw. wird. Die außenhaftung der<br />
kommanditisten für Gesellschaftsverbindlichkeiten gemäß<br />
§ 172 abs. 4 HGB kommt somit insbesondere dann<br />
in Betracht, wenn Geldbeträge aus der Gesellschaft an<br />
die Gesellschafter bzw. anleger ausgeschüttet werden,<br />
ohne dass die fondsgesellschaft in entsprechender<br />
Höhe einen Gesamtgewinn erwirtschaftet hat. Diese einstandspflicht<br />
gemäß § 172 Abs. 4 HGB überdauert im<br />
falle direkt beteiligter anleger sogar ein ausscheiden aus<br />
der Gesellschaft: kommanditisten haften (bis zur Höhe<br />
ihrer Hafteinlage) bis zu fünf Jahre nach der eintragung<br />
ihres ausscheidens im Handelsregister für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
gegenüber Dritten fort, die zum<br />
Zeitpunkt ihres ausscheidens bereits begründet waren.<br />
Bei mittelbar beteiligten anlegern entfällt demgegenüber<br />
die Freistellungsverpflichtung gegenüber der Treuhänderin<br />
mit Beendigung des treuhandvertrags, was für die<br />
verbleibenden treugeber allerdings dazu führt, dass ihre