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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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Unternehmerische Beteiligung<br />

Der Beitritt zur Gesellschaft stellt eine unternehmerische<br />

Beteiligung dar. eine rendite wird nur dann erzielt, wenn<br />

die Gesellschaft während der Laufzeit ihres Bestehens<br />

einen Gesamtgewinn erwirtschaftet. Dies ist nur dann<br />

der fall, wenn die fondsgesellschaft aus der Veräußerung<br />

von unternehmensbeteiligungen, aus laufenden<br />

Gewinnausschüttungen der Beteiligungsunternehmen<br />

oder aus Zinseinkünften nicht nur sämtliche kosten (bestehend<br />

vor allem aus provisionen, sonstigen Vergütungen<br />

für auftragnehmer der Gesellschaft, der laufenden<br />

Managementvergütung, den tantiemen für den portfolio-Manager<br />

und das beauftragte Vertriebsunternehmen<br />

sowie den weiteren, laufenden Geschäftskosten) erwirtschaftet,<br />

sondern darüber hinaus einen Überschuss erzielt.<br />

angesichts des Gesamtbetrags der kosten und mit<br />

rücksicht auf die schmälerung des eigenen ertrags der<br />

fondsgesellschaft durch die erfolgsabhängigen tantiemen,<br />

setzt dies eine weit überdurchschnittliche rendite<br />

der fondsgesellschaft im Bereich der geplanten Venture-<br />

Capital-Investitionen voraus.<br />

für die Vermögensanlage kann kein bestimmter ertrag<br />

und keine bestimmte rendite vorhergesagt werden. es<br />

kann zudem das risiko nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass das eingesetzte kapital teilweise oder auch vollständig<br />

verloren geht (vgl. hierzu auch in kap. 2.3.4.<br />

„Maximalrisiko“).<br />

Kostenrisiko<br />

es besteht das risiko, dass die kalkulierten kosten,<br />

insbesondere für provisionen, Vergütungen für das Management,<br />

für das Vertriebsunternehmen und sonstige<br />

auftragnehmer der Gesellschaft sowie für laufende Geschäftsausgaben<br />

höher ausfallen als zum Zeitpunkt der<br />

prospektaufstellung angenommen. es besteht weiter<br />

das risiko, dass zusätzliche kostenpositionen entstehen,<br />

die zum Zeitpunkt der prospektaufstellung nicht<br />

bekannt oder kalkuliert wurden. Dies kann dazu führen,<br />

dass Rückflüsse an Anleger geringer ausfallen oder ganz<br />

entfallen.<br />

Platzierungsrisiko<br />

Die fondsgesellschaft beabsichtigt, durch die einlagen<br />

ihrer anleger ein Gesellschaftskapital (ohne agio) in Höhe<br />

von € 60,0 Mio. oder bei ausübung von zwei möglichen<br />

Überzeichnungsreserven ein Gesellschaftskapital von<br />

bis zu € 80,0 Mio. zu erreichen. Dieses Gesellschaftskapital<br />

bildet, nach abzug der fondsnebenkosten, das In-<br />

14 | rIsIken der vermögensanlage<br />

vestitionskapital der Gesellschaft. es besteht allerdings<br />

das risiko, dass nicht ausreichend anleger gewonnen<br />

werden. Die Gesellschaft ist unabhängig von der Höhe<br />

des eingeworbenen kapitals jedoch mit festen aufwendungen<br />

belastet, die bei geringerem platzierungserfolg<br />

umso stärker ins Gewicht fallen. sofern die fondsgesellschaft<br />

das geplante Gesellschaftskapital nicht erreicht,<br />

ist das eingezahlte Kapital aufgrund fixer Aufwendungen<br />

insgesamt prozentual höher mit kosten belastet als ursprünglich<br />

kalkuliert.<br />

Je weniger anleger sich an der fondsgesellschaft beteiligen<br />

und je geringer daher das Investitionskapital ist,<br />

desto geringer sind zugleich die Investitionsmöglichkeiten<br />

der Gesellschaft: es besteht das weitere risiko, dass<br />

die fondsgesellschaft mangels ausreichenden Investitionskapitals<br />

nur eine begrenzte anzahl von Beteiligungen<br />

erwirbt, das Investitionsrisiko also nur eingeschränkt<br />

streuen kann (vgl. hierzu in kap. 2.2.2., „risiko der Investition<br />

in unternehmensbeteiligungen“ und „klumpenrisiko“).<br />

Die genannten faktoren können negative auswirkungen<br />

auf die Vermögens-, finanz- und ertragslage der Gesellschaft<br />

haben und dazu führen, dass Rückflüsse an Anleger<br />

schwächer ausfallen oder ganz entfallen.<br />

2.2.2. Anlagegefährdende Risiken<br />

Änderungen der Rechtslage, Regulierungsvorschriften<br />

es besteht das risiko, dass sich durch die Änderung<br />

von rechtsvorschriften, eine Änderung der Verwaltungsauffassung<br />

oder eine Änderung der rechtsprechung<br />

negative auswirkungen auf die Vermögensanlage ergeben,<br />

etwa indem sich Vertragsregelungen als unwirksam<br />

herausstellen oder weitere bzw. andere öffentlichrechtliche<br />

Genehmigungen benötigt werden, als zum<br />

Zeitpunkt der prospektaufstellung angenommen. es ist<br />

z. B. möglich, dass von den aufsichtsbehörden eine erlaubnis<br />

der fondsgesellschaft oder deren Management<br />

nach den Vorschriften des kreditwesengesetzes oder<br />

aufgrund vergleichbarer Bestimmungen verlangt wird<br />

oder eine solche Erlaubnispflicht während der Laufzeit<br />

der fondsgesellschaft nachträglich eingeführt wird. Die<br />

umsetzung einer solchen regulierung kann erhebliche<br />

Mehrkosten bei der fondsgesellschaft zur folge haben<br />

und dazu führen, dass Rückflüsse an Anleger schwächer<br />

ausfallen oder ganz entfallen.

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