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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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Gewerbesteuer bei der fondsgesellschaft aus, wenn es<br />

sich bei dem betreffenden Gesellschafter bzw. anleger<br />

um eine personen- oder kapitalgesellschaft handelt. obwohl<br />

der Veräußerungs- bzw. aufgabegewinn vom jeweiligen<br />

anleger erzielt wird, ist die darauf entfallende Gewerbesteuer<br />

auf ebene der fondsgesellschaft geschuldet.<br />

4.1.3. Umsatzsteuer<br />

Die tätigkeit der fondsgesellschaft beschränkt sich im<br />

Wesentlichen auf den erwerb, das Halten und die Veräußerung<br />

von anteilen an kapitalgesellschaften, kommanditanteilen<br />

an anderen kommanditgesellschaften und<br />

atypisch stillen Beteiligungen an anderen unternehmen.<br />

Diese umsätze unterliegen nicht der umsatzsteuer. Die<br />

fondsgesellschaft kann jedoch andererseits Vorsteuern<br />

aus eigenen Zahlungsverpflichtungen, die mit diesen<br />

umsätzen im Zusammenhang stehen, nicht im Wege des<br />

Vorsteuerabzugs geltend machen. Dies gilt jedenfalls<br />

dann, wenn die fondsgesellschaft bei der Veräußerung<br />

von Gesellschaftsbeteiligungen nicht zur umsatzsteuer<br />

optieren kann. Die von der fondsgesellschaft im Zusammenhang<br />

mit dem erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung<br />

von Beteiligungen an eigene auftragnehmer<br />

und Lieferanten gezahlten umsatzsteuerbeträge sind mit<br />

rücksicht darauf in voller Höhe als abschließender kostenfaktor<br />

zu berücksichtigen. Die in den provisionen enthaltene<br />

Vergütung für die eigenkapitalvermittlung und<br />

den Vertrieb wurde gem. § 4 Nr. 8 lit. f) umsatzsteuergesetz<br />

(ustG) als umsatzsteuerfrei behandelt (vgl. hierzu<br />

aber in kap. 2.3.2. „steuerliche risiken“). Die der HMW<br />

komplementär GmbH zugesagte Haftungsvergütung ist<br />

demgegenüber laut einem aktuellen urteil des BfH (vom<br />

03.03.2011, V R 24/10) umsatzsteuerpflichtig.<br />

4.2. Besteuerung der deutschen Anleger<br />

mit Einkommensteuer<br />

Mitunternehmerstellung<br />

Die fondsgesellschaft bildet mit ihren Gesellschaftern<br />

bzw. Anlegern aufgrund ihrer als gewerblich zu qualifizierenden<br />

einkünfte eine sog. Mitunternehmerschaft. Die<br />

auf ebene der fondsgesellschaft ermittelten einkünfte<br />

werden aus der Handelsbilanz der fondsgesellschaft abgeleitet,<br />

aufgrund steuerlicher Vorgaben modifiziert und<br />

den anlegern gemäß den gesellschaftsvertraglichen absprachen<br />

gemäß § 15 abs. 1 satz 1 Nr. 2 estG anteilig<br />

als einkünfte zugerechnet. Die anleger sind zusammen<br />

42 | steuerlIche grundlagen der vermögensanlage<br />

mit der HMW komplementär GmbH und der <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />

aG steuerlich „Mitunternehmer“. für die stellung<br />

als Mitunternehmer ist dabei erforderlich, dass ein anleger<br />

„Mitunternehmerrisiko“ trägt und „Mitunternehmerinitiative“<br />

entfaltet. Das Mitunternehmerrisiko bezeichnet<br />

die wirtschaftliche Beteiligung am erfolg oder<br />

Misserfolg der Gesellschaft. Mitunternehmerinitiative ist<br />

gegeben, wenn der Einfluss eines Anlegers auf die unternehmerischen<br />

entscheidungen der Gesellschaft dem<br />

eines kommanditisten angenähert ist. Da die anleger<br />

nach dem in § 18 des Gesellschaftsvertrags festgelegten<br />

Verteilungsschlüssel anteilig am Gewinn und Verlust<br />

sowie am Vermögen der Gesellschaft einschließlich deren<br />

Liquidationserlös beteiligt sind, tragen sie ein hinreichendes<br />

Mitunternehmerrisiko. Den anlegern wird im<br />

Gesellschaftsvertrag und im treuhandvertrag darüber<br />

hinaus das recht eingeräumt, an Beschlussfassungen<br />

der fondsgesellschaft teilzunehmen, kontrollrechte wie<br />

ein kommanditist auszuüben und auch die sonstigen,<br />

mit ihrer Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte<br />

selbst wahrzunehmen. Die anleger entfalten somit auch<br />

Mitunternehmerinitiative. Nach der steuerlichen konzeption<br />

erfüllen die anleger der fondsgesellschaft zusammenfassend<br />

die Voraussetzungen, die an die steuerliche<br />

Qualifizierung einer „Mitunternehmerschaft“ gestellt<br />

werden.<br />

obwohl die anleger (zunächst) als treugeber nur mittelbar<br />

an der fondsgesellschaft beteiligt sind, werden<br />

ihnen die jeweiligen kommanditanteile gemäß § 39<br />

abs. 2 Nr. 1 satz 2 abgabenordnung (ao) unmittelbar zugerechnet.<br />

Denn die treuhandkommanditistin übt nach<br />

dem treuhandvertrag ihre rechte aus den treuhänderisch<br />

gehaltenen kommanditanteilen ausschließlich für<br />

rechnung der anleger und nach deren Weisungen aus.<br />

Im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zur treuhandkommanditistin<br />

werden die anleger wie direkt beteiligte<br />

kommanditisten behandelt. Die anleger werden deshalb<br />

auch als mittelbar beteiligte „treugeber“ in steuerlicher<br />

Hinsicht den direkt beteiligten kommanditisten gleichgestellt.<br />

Laufende Ergebnisanteile<br />

Die von der fondsgesellschaft erzielten gewerblichen<br />

einkünfte werden den anlegern zum 31.12. jeden Jahres<br />

gemäß § 15 abs. 1 satz 1 Nr. 2 estG unmittelbar<br />

zugerechnet, d. h. die steuerliche Zurechnung erfolgt<br />

unabhängig von einem Gewinnverwendungsbeschluss<br />

und von einer auszahlung bzw. einer entnahme des Gewinnanteils.

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