MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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Gewerbesteuer bei der fondsgesellschaft aus, wenn es<br />
sich bei dem betreffenden Gesellschafter bzw. anleger<br />
um eine personen- oder kapitalgesellschaft handelt. obwohl<br />
der Veräußerungs- bzw. aufgabegewinn vom jeweiligen<br />
anleger erzielt wird, ist die darauf entfallende Gewerbesteuer<br />
auf ebene der fondsgesellschaft geschuldet.<br />
4.1.3. Umsatzsteuer<br />
Die tätigkeit der fondsgesellschaft beschränkt sich im<br />
Wesentlichen auf den erwerb, das Halten und die Veräußerung<br />
von anteilen an kapitalgesellschaften, kommanditanteilen<br />
an anderen kommanditgesellschaften und<br />
atypisch stillen Beteiligungen an anderen unternehmen.<br />
Diese umsätze unterliegen nicht der umsatzsteuer. Die<br />
fondsgesellschaft kann jedoch andererseits Vorsteuern<br />
aus eigenen Zahlungsverpflichtungen, die mit diesen<br />
umsätzen im Zusammenhang stehen, nicht im Wege des<br />
Vorsteuerabzugs geltend machen. Dies gilt jedenfalls<br />
dann, wenn die fondsgesellschaft bei der Veräußerung<br />
von Gesellschaftsbeteiligungen nicht zur umsatzsteuer<br />
optieren kann. Die von der fondsgesellschaft im Zusammenhang<br />
mit dem erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung<br />
von Beteiligungen an eigene auftragnehmer<br />
und Lieferanten gezahlten umsatzsteuerbeträge sind mit<br />
rücksicht darauf in voller Höhe als abschließender kostenfaktor<br />
zu berücksichtigen. Die in den provisionen enthaltene<br />
Vergütung für die eigenkapitalvermittlung und<br />
den Vertrieb wurde gem. § 4 Nr. 8 lit. f) umsatzsteuergesetz<br />
(ustG) als umsatzsteuerfrei behandelt (vgl. hierzu<br />
aber in kap. 2.3.2. „steuerliche risiken“). Die der HMW<br />
komplementär GmbH zugesagte Haftungsvergütung ist<br />
demgegenüber laut einem aktuellen urteil des BfH (vom<br />
03.03.2011, V R 24/10) umsatzsteuerpflichtig.<br />
4.2. Besteuerung der deutschen Anleger<br />
mit Einkommensteuer<br />
Mitunternehmerstellung<br />
Die fondsgesellschaft bildet mit ihren Gesellschaftern<br />
bzw. Anlegern aufgrund ihrer als gewerblich zu qualifizierenden<br />
einkünfte eine sog. Mitunternehmerschaft. Die<br />
auf ebene der fondsgesellschaft ermittelten einkünfte<br />
werden aus der Handelsbilanz der fondsgesellschaft abgeleitet,<br />
aufgrund steuerlicher Vorgaben modifiziert und<br />
den anlegern gemäß den gesellschaftsvertraglichen absprachen<br />
gemäß § 15 abs. 1 satz 1 Nr. 2 estG anteilig<br />
als einkünfte zugerechnet. Die anleger sind zusammen<br />
42 | steuerlIche grundlagen der vermögensanlage<br />
mit der HMW komplementär GmbH und der <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />
aG steuerlich „Mitunternehmer“. für die stellung<br />
als Mitunternehmer ist dabei erforderlich, dass ein anleger<br />
„Mitunternehmerrisiko“ trägt und „Mitunternehmerinitiative“<br />
entfaltet. Das Mitunternehmerrisiko bezeichnet<br />
die wirtschaftliche Beteiligung am erfolg oder<br />
Misserfolg der Gesellschaft. Mitunternehmerinitiative ist<br />
gegeben, wenn der Einfluss eines Anlegers auf die unternehmerischen<br />
entscheidungen der Gesellschaft dem<br />
eines kommanditisten angenähert ist. Da die anleger<br />
nach dem in § 18 des Gesellschaftsvertrags festgelegten<br />
Verteilungsschlüssel anteilig am Gewinn und Verlust<br />
sowie am Vermögen der Gesellschaft einschließlich deren<br />
Liquidationserlös beteiligt sind, tragen sie ein hinreichendes<br />
Mitunternehmerrisiko. Den anlegern wird im<br />
Gesellschaftsvertrag und im treuhandvertrag darüber<br />
hinaus das recht eingeräumt, an Beschlussfassungen<br />
der fondsgesellschaft teilzunehmen, kontrollrechte wie<br />
ein kommanditist auszuüben und auch die sonstigen,<br />
mit ihrer Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte<br />
selbst wahrzunehmen. Die anleger entfalten somit auch<br />
Mitunternehmerinitiative. Nach der steuerlichen konzeption<br />
erfüllen die anleger der fondsgesellschaft zusammenfassend<br />
die Voraussetzungen, die an die steuerliche<br />
Qualifizierung einer „Mitunternehmerschaft“ gestellt<br />
werden.<br />
obwohl die anleger (zunächst) als treugeber nur mittelbar<br />
an der fondsgesellschaft beteiligt sind, werden<br />
ihnen die jeweiligen kommanditanteile gemäß § 39<br />
abs. 2 Nr. 1 satz 2 abgabenordnung (ao) unmittelbar zugerechnet.<br />
Denn die treuhandkommanditistin übt nach<br />
dem treuhandvertrag ihre rechte aus den treuhänderisch<br />
gehaltenen kommanditanteilen ausschließlich für<br />
rechnung der anleger und nach deren Weisungen aus.<br />
Im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zur treuhandkommanditistin<br />
werden die anleger wie direkt beteiligte<br />
kommanditisten behandelt. Die anleger werden deshalb<br />
auch als mittelbar beteiligte „treugeber“ in steuerlicher<br />
Hinsicht den direkt beteiligten kommanditisten gleichgestellt.<br />
Laufende Ergebnisanteile<br />
Die von der fondsgesellschaft erzielten gewerblichen<br />
einkünfte werden den anlegern zum 31.12. jeden Jahres<br />
gemäß § 15 abs. 1 satz 1 Nr. 2 estG unmittelbar<br />
zugerechnet, d. h. die steuerliche Zurechnung erfolgt<br />
unabhängig von einem Gewinnverwendungsbeschluss<br />
und von einer auszahlung bzw. einer entnahme des Gewinnanteils.