MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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Die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG ist zugleich komplementärin in<br />
sieben weiteren fondsgesellschaften, der <strong>MIG</strong> aG & Co.<br />
fonds 1 kG, der <strong>MIG</strong> aG & Co. fonds 2 kG, der <strong>MIG</strong> aG<br />
& Co. fonds 3 kG, der <strong>MIG</strong> aG & Co. fonds 4 kG, der<br />
<strong>MIG</strong> aG & Co. fonds 5 kG, der <strong>MIG</strong> aG & Co. fonds 6<br />
kG, jeweils mit sitz in München, sowie der <strong>MIG</strong> GmbH<br />
& Co. fonds 12 kG mit sitz in pullach. Die <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />
aG ist ferner geschäftsführende kommanditistin<br />
und portfolio-Manager der <strong>MIG</strong> GmbH & Co. fonds 7 kG,<br />
der <strong>MIG</strong> GmbH & Co. fonds 8 kG, der <strong>MIG</strong> GmbH & Co.<br />
fonds 9 kG, der <strong>MIG</strong> GmbH & Co. fonds 10 kG und der<br />
<strong>MIG</strong> GmbH & Co. fonds 11 kG, jeweils mit sitz in München<br />
(alle vorgenannten fondsgesellschaften im folgenden<br />
zusammen „weitere <strong>MIG</strong>-fonds“). Bei den weiteren<br />
<strong>MIG</strong>-fonds handelt es sich ebenfalls um Venture-Capitalfonds,<br />
die ihr Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen<br />
in die Beteiligung an anderen Gesellschaften investieren.<br />
Die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG hat in den weiteren <strong>MIG</strong>-fonds<br />
als komplementärin oder portfolio-Manager weitgehend<br />
vergleichbare aufgaben und Befugnisse wie bei der emittentin.<br />
Die emittentin und die weiteren <strong>MIG</strong>-fonds sind<br />
somit auch aufgrund der Leitung durch die <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />
aG in einen faktischen konzern eingebunden.<br />
Weitere schwestergesellschaft des konzernverbunds<br />
ist die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH (treuhandkommanditistin),<br />
an der die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG 100 % der<br />
Geschäftsanteile hält.<br />
5.2. Abweichungen von der gesetzlichen<br />
Regelung im Gesellschaftsvertrag<br />
Bei der emittentin handelt es sich um eine kommanditgesellschaft.<br />
Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
zur Kommanditgesellschaft finden sich in den<br />
§§ 161 ff. und §§ 105 ff. des deutschen Handelsgesetzbuches<br />
(HGB). Diese gesetzlichen Bestimmungen sind<br />
in weiten teilen nachgiebig („dispositiv“), erlauben also<br />
eine abweichende Gestaltung im Gesellschaftsvertrag.<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen kommen jedoch dort<br />
zur anwendung, wo der Gesellschaftsvertrag entweder<br />
keine ausdrückliche eigene regelung vorsieht oder sofern<br />
und soweit die gesetzlichen Bestimmungen zwingend,<br />
also nicht durch parteivereinbarung abänderbar<br />
sind.<br />
50 | angaben Über dIe emIttentIn<br />
Die den anlegern in Bezug auf die fondsgesellschaft<br />
eingeräumten rechte sind in kap. 3.2.1. dargestellt. Der<br />
Gesellschaftsvertrag der fondsgesellschaft weist folgende<br />
abweichungen von der gesetzlichen regelung auf:<br />
Mittelbare Beteiligung über eine Treuhänderin<br />
Die anleger sind bei erwerb der Vermögensanlage zunächst<br />
über eine treuhänderin, die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand<br />
GmbH, an der fondsgesellschaft beteiligt (vgl.<br />
näher in kap. 3.2.2.). Gesellschaftsrechtlich ist während<br />
des Bestehens des treuhandverhältnisses nur die treuhänderin,<br />
nicht aber der anleger Gesellschafter (kommanditist).<br />
Der Gesellschaftsvertrag sieht jedoch vor,<br />
dass jeder anleger auch während des Bestehens des<br />
treuhandvertrags im Innenverhältnis zur Gesellschaft<br />
wie ein unmittelbar beteiligter kommanditist behandelt<br />
wird (§ 5 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Geschäftsführung und Vertretung, Haftung<br />
Nach der gesetzlichen regelung sind für die Geschäftsführung<br />
und die Vertretung der kommanditgesellschaft<br />
die persönlich haftenden Gesellschafter (komplementäre)<br />
zuständig. Die kommanditisten sind von der laufenden<br />
Geschäftsführung und der Vertretung hingegen<br />
grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag<br />
besondere regelungen enthält.<br />
Die komplementärinnen der fondsgesellschaft, die<br />
HMW komplementär GmbH und die <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />
aG, sind in Übereinstimmung mit der gesetzlichen regelung<br />
berechtigt, die Geschäfte der emittentin alleine<br />
zu führen und die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Der<br />
<strong>MIG</strong> Verwaltungs aG wurde durch den Gesellschaftsvertrag<br />
die aufgabe des portfolio-Managements (auswahl,<br />
erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen)<br />
und der HMW komplementär GmbH alle<br />
aufgaben der sonstigen Geschäftsführung einschließlich<br />
der anlage liquider Mittel der Gesellschaft zugewiesen.<br />
Jede der beiden komplementärinnen ist in ihrem aufgabenbereich<br />
allein entscheidungsberechtigt. In abweichung<br />
von der gesetzlichen regelung (§ 164 s. 1, 1. Hs<br />
HGB) dürfen die komplementärinnen grundsätzlich<br />
auch dann Geschäftsführungsmaßnahmen ergreifen,<br />
wenn diese über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Gesellschaft hinausgehen. Lediglich in einigen sonderfällen<br />
(§ 8 abs. 2 lit. b des Gesellschaftsvertrags)<br />
müssen sie vor der entscheidung über den erwerb oder<br />
die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen vorab<br />
die Zustimmung der Gesellschafter und anleger durch<br />
Mehrheitsbeschluss einholen.