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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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Die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG ist zugleich komplementärin in<br />

sieben weiteren fondsgesellschaften, der <strong>MIG</strong> aG & Co.<br />

fonds 1 kG, der <strong>MIG</strong> aG & Co. fonds 2 kG, der <strong>MIG</strong> aG<br />

& Co. fonds 3 kG, der <strong>MIG</strong> aG & Co. fonds 4 kG, der<br />

<strong>MIG</strong> aG & Co. fonds 5 kG, der <strong>MIG</strong> aG & Co. fonds 6<br />

kG, jeweils mit sitz in München, sowie der <strong>MIG</strong> GmbH<br />

& Co. fonds 12 kG mit sitz in pullach. Die <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />

aG ist ferner geschäftsführende kommanditistin<br />

und portfolio-Manager der <strong>MIG</strong> GmbH & Co. fonds 7 kG,<br />

der <strong>MIG</strong> GmbH & Co. fonds 8 kG, der <strong>MIG</strong> GmbH & Co.<br />

fonds 9 kG, der <strong>MIG</strong> GmbH & Co. fonds 10 kG und der<br />

<strong>MIG</strong> GmbH & Co. fonds 11 kG, jeweils mit sitz in München<br />

(alle vorgenannten fondsgesellschaften im folgenden<br />

zusammen „weitere <strong>MIG</strong>-fonds“). Bei den weiteren<br />

<strong>MIG</strong>-fonds handelt es sich ebenfalls um Venture-Capitalfonds,<br />

die ihr Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen<br />

in die Beteiligung an anderen Gesellschaften investieren.<br />

Die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG hat in den weiteren <strong>MIG</strong>-fonds<br />

als komplementärin oder portfolio-Manager weitgehend<br />

vergleichbare aufgaben und Befugnisse wie bei der emittentin.<br />

Die emittentin und die weiteren <strong>MIG</strong>-fonds sind<br />

somit auch aufgrund der Leitung durch die <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />

aG in einen faktischen konzern eingebunden.<br />

Weitere schwestergesellschaft des konzernverbunds<br />

ist die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH (treuhandkommanditistin),<br />

an der die <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG 100 % der<br />

Geschäftsanteile hält.<br />

5.2. Abweichungen von der gesetzlichen<br />

Regelung im Gesellschaftsvertrag<br />

Bei der emittentin handelt es sich um eine kommanditgesellschaft.<br />

Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

zur Kommanditgesellschaft finden sich in den<br />

§§ 161 ff. und §§ 105 ff. des deutschen Handelsgesetzbuches<br />

(HGB). Diese gesetzlichen Bestimmungen sind<br />

in weiten teilen nachgiebig („dispositiv“), erlauben also<br />

eine abweichende Gestaltung im Gesellschaftsvertrag.<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen kommen jedoch dort<br />

zur anwendung, wo der Gesellschaftsvertrag entweder<br />

keine ausdrückliche eigene regelung vorsieht oder sofern<br />

und soweit die gesetzlichen Bestimmungen zwingend,<br />

also nicht durch parteivereinbarung abänderbar<br />

sind.<br />

50 | angaben Über dIe emIttentIn<br />

Die den anlegern in Bezug auf die fondsgesellschaft<br />

eingeräumten rechte sind in kap. 3.2.1. dargestellt. Der<br />

Gesellschaftsvertrag der fondsgesellschaft weist folgende<br />

abweichungen von der gesetzlichen regelung auf:<br />

Mittelbare Beteiligung über eine Treuhänderin<br />

Die anleger sind bei erwerb der Vermögensanlage zunächst<br />

über eine treuhänderin, die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand<br />

GmbH, an der fondsgesellschaft beteiligt (vgl.<br />

näher in kap. 3.2.2.). Gesellschaftsrechtlich ist während<br />

des Bestehens des treuhandverhältnisses nur die treuhänderin,<br />

nicht aber der anleger Gesellschafter (kommanditist).<br />

Der Gesellschaftsvertrag sieht jedoch vor,<br />

dass jeder anleger auch während des Bestehens des<br />

treuhandvertrags im Innenverhältnis zur Gesellschaft<br />

wie ein unmittelbar beteiligter kommanditist behandelt<br />

wird (§ 5 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Geschäftsführung und Vertretung, Haftung<br />

Nach der gesetzlichen regelung sind für die Geschäftsführung<br />

und die Vertretung der kommanditgesellschaft<br />

die persönlich haftenden Gesellschafter (komplementäre)<br />

zuständig. Die kommanditisten sind von der laufenden<br />

Geschäftsführung und der Vertretung hingegen<br />

grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag<br />

besondere regelungen enthält.<br />

Die komplementärinnen der fondsgesellschaft, die<br />

HMW komplementär GmbH und die <strong>MIG</strong> Verwaltungs<br />

aG, sind in Übereinstimmung mit der gesetzlichen regelung<br />

berechtigt, die Geschäfte der emittentin alleine<br />

zu führen und die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Der<br />

<strong>MIG</strong> Verwaltungs aG wurde durch den Gesellschaftsvertrag<br />

die aufgabe des portfolio-Managements (auswahl,<br />

erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen)<br />

und der HMW komplementär GmbH alle<br />

aufgaben der sonstigen Geschäftsführung einschließlich<br />

der anlage liquider Mittel der Gesellschaft zugewiesen.<br />

Jede der beiden komplementärinnen ist in ihrem aufgabenbereich<br />

allein entscheidungsberechtigt. In abweichung<br />

von der gesetzlichen regelung (§ 164 s. 1, 1. Hs<br />

HGB) dürfen die komplementärinnen grundsätzlich<br />

auch dann Geschäftsführungsmaßnahmen ergreifen,<br />

wenn diese über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Gesellschaft hinausgehen. Lediglich in einigen sonderfällen<br />

(§ 8 abs. 2 lit. b des Gesellschaftsvertrags)<br />

müssen sie vor der entscheidung über den erwerb oder<br />

die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen vorab<br />

die Zustimmung der Gesellschafter und anleger durch<br />

Mehrheitsbeschluss einholen.

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