28.11.2012 Aufrufe

MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Deutschland Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

zu entrichten sein, der österreichische Anleger<br />

hat aber keine Möglichkeit diese Vorbelastung im Rahmen<br />

seiner persönlichen Einkommensbesteuerung in<br />

Österreich gänzlich oder teilweise zu reduzieren.<br />

1.2.11.4. Steuerliche Risiken: Besteuerungsrecht für<br />

laufende Ergebnisanteile wird von Österreich<br />

beansprucht<br />

Die endgültige Anerkennung des Steuerkonzepts der<br />

Fondsgesellschaft durch die Finanzverwaltung erfolgt<br />

erst im Rahmen der Veranlagung oder einer Betriebsprüfung.<br />

Eine spätere Abweichung in der steuerlichen<br />

Beurteilung ist durch Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere der Steuergesetze, der<br />

Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung nicht<br />

auszuschließen. Dies kann dazu führen, dass steuerliche<br />

Folgen in anderer Form als angenommen eintreten<br />

und die Ergebnisse bzw. die Rendite für die Anleger<br />

beeinträchtigt werden. Aufgrund einer Betriebsprüfung<br />

erfolgende Änderungen von Steuerbescheiden können<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft wie auch der Anleger<br />

zu Nachzahlungen führen, die mit einer Zinslast verbunden<br />

sind. Dadurch kann die Rendite der Anleger geringer<br />

ausfallen.<br />

Es besteht – wie bereits unter 1.2.11.2.3. „Besteuerungsrecht<br />

unter Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens“<br />

erläutert – das Risiko, dass die Ergebnisse<br />

der Fondsgesellschaft nicht als Unternehmensgewinne<br />

gemäß Art. 7 DBA qualifiziert werden, wenn nach deutschem<br />

Steuerrecht Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur<br />

auf Grund einer gewerblichen Prägung vorliegen und<br />

Deutschland daher kein Besteuerungsrecht der österreichischen<br />

Anleger zusteht. In diesem Fall liegen für<br />

die österreichischen Anleger Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaft vor, die wie<br />

folgt zu versteuern sind: Steuerlich in Österreich gemäß<br />

DBA ansässige Anleger unterliegen dann mit ihren Einkünften<br />

aus der Fondsgesellschaft in Österreich der<br />

Besteuerung. Unabhängig davon erhebt Deutschland<br />

für die gewerblich geprägte Personengesellschaft u.U.<br />

Gewerbesteuer, die nicht auf die persönliche österreichische<br />

Steuerschuld eines Anlegers angerechnet werden<br />

kann. Die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft<br />

wird im österreichischen Steuerrecht als transparent<br />

behandelt und die Einkünfte aus den Beteiligungsgesellschaften<br />

werden den Anlegern unmittelbar zugerechnet.<br />

Laufende Einkünfte (Einnahmen der Fondsgesellschaft<br />

auf Grund von Ausschüttungen ihrer Beteiligungsgesell-<br />

schaften und in Form von Zinserträgen): Dividenden<br />

der deutschen Beteiligungsgesellschaften stellen beim<br />

(privaten) Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen dar<br />

und werden in Österreich grundsätzlich mit einem besonderen<br />

Steuersatz von 25 % besteuert. Die Erfassung<br />

erfolgt über die Einkommensteuerveranlagung. Von<br />

österreichischen Beteiligungsgesellschaften erhaltene<br />

Dividenden unterliegen der 25 %-igen österreichischen<br />

Kapitalertragsteuer. Ein Abzug von im Zusammenhang<br />

mit den Dividenden stehenden Werbungskosten ist ausgeschlossen.<br />

1.2.11.4.1. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

bei österreichischem Besteuerungsanspruch<br />

Bei der Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaft ist in Abhängigkeit<br />

vom Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt der Anteile<br />

entweder die neue „Vermögenszuwachsbesteuerung“<br />

oder das alte Regime anzuwenden:<br />

▐ Erfolgt die Anschaffung des Anteils am Beteiligungsunternehmen<br />

nach dem 31.12.2010, unterliegt die<br />

Veräußerung nach dem 31.03.2012 dem besonderen<br />

Steuersatz von 25 %.<br />

▐ Erfolgt die Anschaffung des Anteils am Beteiligungsunternehmen<br />

nach dem 31.12.2010 und liegt die<br />

Veräußerung vor dem 01.04.2012, dann wird der<br />

Veräußerungsgewinn mit dem normalen Einkommensteuertarif<br />

(Spitzensteuersatz von 50 % ab einem<br />

Einkommen von über EUR 60.000) versteuert<br />

(steuerpflichtiger Spekulationsgewinn).<br />

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne<br />

können vom Veräußerungserlös lediglich die<br />

Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden. Anschaffungsnebenkosten<br />

können nicht in Abzug gebracht werden.<br />

Als Anschaffungskosten sind diejenigen Kosten zu<br />

subsumieren, die erforderlich sind, um die Beteiligung<br />

in die wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen.<br />

Die Grenze zwischen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />

ist nicht klar definierbar. Gemäß den österreichischen<br />

Einkommensteuerrichtlinien sind beispielsweise<br />

Honorare auf Grund des Abschlusses des<br />

Rechtsgeschäftes wie z. B. Vermittlungsprovisionen,<br />

Maklergebühren, Anwalts- und Notarhonorare als Anschaffungsnebenkosten<br />

zu qualifizieren. Vertragserrichtungskosten<br />

sind jedoch als Teil der Anschaffungskosten<br />

zu behandeln. Kosten der Entscheidungsvorbereitung<br />

und -findung wie z. B. Investitionsrechnungen sind we-<br />

KapitalmarKtprospeKt nach schema c KapitalmarKtgesetz der mig gmbh & co. Fonds <strong>13</strong> Kg | A 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!