MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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Deutschland Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
zu entrichten sein, der österreichische Anleger<br />
hat aber keine Möglichkeit diese Vorbelastung im Rahmen<br />
seiner persönlichen Einkommensbesteuerung in<br />
Österreich gänzlich oder teilweise zu reduzieren.<br />
1.2.11.4. Steuerliche Risiken: Besteuerungsrecht für<br />
laufende Ergebnisanteile wird von Österreich<br />
beansprucht<br />
Die endgültige Anerkennung des Steuerkonzepts der<br />
Fondsgesellschaft durch die Finanzverwaltung erfolgt<br />
erst im Rahmen der Veranlagung oder einer Betriebsprüfung.<br />
Eine spätere Abweichung in der steuerlichen<br />
Beurteilung ist durch Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />
insbesondere der Steuergesetze, der<br />
Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung nicht<br />
auszuschließen. Dies kann dazu führen, dass steuerliche<br />
Folgen in anderer Form als angenommen eintreten<br />
und die Ergebnisse bzw. die Rendite für die Anleger<br />
beeinträchtigt werden. Aufgrund einer Betriebsprüfung<br />
erfolgende Änderungen von Steuerbescheiden können<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft wie auch der Anleger<br />
zu Nachzahlungen führen, die mit einer Zinslast verbunden<br />
sind. Dadurch kann die Rendite der Anleger geringer<br />
ausfallen.<br />
Es besteht – wie bereits unter 1.2.11.2.3. „Besteuerungsrecht<br />
unter Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens“<br />
erläutert – das Risiko, dass die Ergebnisse<br />
der Fondsgesellschaft nicht als Unternehmensgewinne<br />
gemäß Art. 7 DBA qualifiziert werden, wenn nach deutschem<br />
Steuerrecht Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur<br />
auf Grund einer gewerblichen Prägung vorliegen und<br />
Deutschland daher kein Besteuerungsrecht der österreichischen<br />
Anleger zusteht. In diesem Fall liegen für<br />
die österreichischen Anleger Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden<br />
Personengesellschaft vor, die wie<br />
folgt zu versteuern sind: Steuerlich in Österreich gemäß<br />
DBA ansässige Anleger unterliegen dann mit ihren Einkünften<br />
aus der Fondsgesellschaft in Österreich der<br />
Besteuerung. Unabhängig davon erhebt Deutschland<br />
für die gewerblich geprägte Personengesellschaft u.U.<br />
Gewerbesteuer, die nicht auf die persönliche österreichische<br />
Steuerschuld eines Anlegers angerechnet werden<br />
kann. Die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft<br />
wird im österreichischen Steuerrecht als transparent<br />
behandelt und die Einkünfte aus den Beteiligungsgesellschaften<br />
werden den Anlegern unmittelbar zugerechnet.<br />
Laufende Einkünfte (Einnahmen der Fondsgesellschaft<br />
auf Grund von Ausschüttungen ihrer Beteiligungsgesell-<br />
schaften und in Form von Zinserträgen): Dividenden<br />
der deutschen Beteiligungsgesellschaften stellen beim<br />
(privaten) Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen dar<br />
und werden in Österreich grundsätzlich mit einem besonderen<br />
Steuersatz von 25 % besteuert. Die Erfassung<br />
erfolgt über die Einkommensteuerveranlagung. Von<br />
österreichischen Beteiligungsgesellschaften erhaltene<br />
Dividenden unterliegen der 25 %-igen österreichischen<br />
Kapitalertragsteuer. Ein Abzug von im Zusammenhang<br />
mit den Dividenden stehenden Werbungskosten ist ausgeschlossen.<br />
1.2.11.4.1. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />
bei österreichischem Besteuerungsanspruch<br />
Bei der Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden<br />
Personengesellschaft ist in Abhängigkeit<br />
vom Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt der Anteile<br />
entweder die neue „Vermögenszuwachsbesteuerung“<br />
oder das alte Regime anzuwenden:<br />
▐ Erfolgt die Anschaffung des Anteils am Beteiligungsunternehmen<br />
nach dem 31.12.2010, unterliegt die<br />
Veräußerung nach dem 31.03.2012 dem besonderen<br />
Steuersatz von 25 %.<br />
▐ Erfolgt die Anschaffung des Anteils am Beteiligungsunternehmen<br />
nach dem 31.12.2010 und liegt die<br />
Veräußerung vor dem 01.04.2012, dann wird der<br />
Veräußerungsgewinn mit dem normalen Einkommensteuertarif<br />
(Spitzensteuersatz von 50 % ab einem<br />
Einkommen von über EUR 60.000) versteuert<br />
(steuerpflichtiger Spekulationsgewinn).<br />
Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne<br />
können vom Veräußerungserlös lediglich die<br />
Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden. Anschaffungsnebenkosten<br />
können nicht in Abzug gebracht werden.<br />
Als Anschaffungskosten sind diejenigen Kosten zu<br />
subsumieren, die erforderlich sind, um die Beteiligung<br />
in die wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen.<br />
Die Grenze zwischen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />
ist nicht klar definierbar. Gemäß den österreichischen<br />
Einkommensteuerrichtlinien sind beispielsweise<br />
Honorare auf Grund des Abschlusses des<br />
Rechtsgeschäftes wie z. B. Vermittlungsprovisionen,<br />
Maklergebühren, Anwalts- und Notarhonorare als Anschaffungsnebenkosten<br />
zu qualifizieren. Vertragserrichtungskosten<br />
sind jedoch als Teil der Anschaffungskosten<br />
zu behandeln. Kosten der Entscheidungsvorbereitung<br />
und -findung wie z. B. Investitionsrechnungen sind we-<br />
KapitalmarKtprospeKt nach schema c KapitalmarKtgesetz der mig gmbh & co. Fonds <strong>13</strong> Kg | A 11