MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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sich so ergebende Gewerbeertrag wird nach abrundung<br />
auf volle € 100 und nach abzug des freibetrages für personengesellschaften<br />
in Höhe von € 24.500,00 (höchstens<br />
jedoch nach abzug eines freibetrags in Höhe des<br />
abgerundeten Gewerbeertrags) mit der steuermesszahl<br />
von 3,5 % multipliziert, um den steuermessbetrag zu ermitteln.<br />
Die Gewerbesteuer errechnet sich durch Multiplikation<br />
des Hebesatzes mit diesem steuermessbetrag<br />
(§ 16 abs. 1 GewstG). für die emittentin sind die Gemeinden<br />
pullach und München hebeberechtigt. Die Gemeinde<br />
pullach hat zum Zeitpunkt der prospektaufstellung<br />
einen Hebesatz von 260 % festgesetzt, München<br />
einen Hebesatz in Höhe von 490 %. Da gewerbesteuerlich<br />
aufgrund der beiden geschäftsführenden komplementärinnen<br />
in beiden Gemeinden eine Betriebsstätte<br />
besteht, wird eine Zerlegung der Gewerbesteuer durch<br />
aufteilung auf die beiden Gemeinden erforderlich sein,<br />
wobei auf die beiden Betriebsstätten in München und<br />
in pullach voraussichtlich jeweils 50 % des steuermessbetrags<br />
entfallen (vgl. zu entsprechenden steuerlichen<br />
risiken in kap. 2.3.2.).<br />
Gewinne, die aufgrund Gewinnanteilen an einer in- oder<br />
ausländischen personenhandelsgesellschaft oder einer<br />
anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschaft als Mitunternehmer<br />
des Gewerbebetriebs anzusehen sind, erzielt<br />
werden (einschließlich Veräußerungs- und aufgabegewinnen),<br />
sind gem. § 9 Nr. 2 GewstG vom Gewerbeertrag<br />
zu kürzen, soweit sie bei der ermittlung des Gewinns angesetzt<br />
wurden. andererseits bleiben auch die mit einer<br />
solchen Beteiligung erzielten Verluste bei der Berechnung<br />
der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer<br />
unberücksichtigt (§ 8 Nr. 8 GewstG). ausschüttungen<br />
inländischer und ausländischer kapitalgesellschaften,<br />
an denen die fondsgesellschaft beteiligt ist, werden<br />
ebenfalls in der regel aus der Bemessungsgrundlage für<br />
die Gewerbesteuer herausgenommen, wenn die Beteiligungsquote<br />
mindestens 15 % des Grund- oder stammkapitals<br />
beträgt und die betreffenden Gewinnanteile bei<br />
der ermittlung des Gewinns zunächst angesetzt worden<br />
sind (§ 9 Nr. 2a, Nr. 7 GewstG). Hält die fondsgesellschaft<br />
eine geringere Beteiligung an einer kapitalgesellschaft,<br />
sind deren Dividenden dem Gewerbeertrag gemäß<br />
§ 8 Nr. 5 GewstG demgegenüber im umfang von<br />
40 % des Dividendenbetrags hinzuzurechnen, also im<br />
umfang des Betrags, der aufgrund des teileinkünfteverfahrens<br />
gemäß § 3 Nr. 40 lit. d) estG bei der ermittlung<br />
des einkommensteuerlichen Gewinns zunächst nicht angesetzt<br />
worden war.<br />
Zinseinkünfte der fondsgesellschaft sind nicht von der<br />
kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewstG erfasst. so<br />
weit sie anfallen, lösen sie folglich eine Belastung mit<br />
Gewerbesteuer aus. Die Vergütungen, die die fondsgesellschaft<br />
an ihre komplementärinnen leistet (provisionen,<br />
laufende Vergütungen und tantiemen) werden<br />
– abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden<br />
aufwendungen – gemäß § 15 abs. 1 satz 1 Nr. 2 estG<br />
dem Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet und erhöhen<br />
somit auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.<br />
für diese Vergütungen fällt auf ebene der<br />
fondsgesellschaft daher Gewerbesteuer an.<br />
Gewinne der fondsgesellschaft aus der Veräußerung<br />
von anteilen an Beteiligungsunternehmen in der rechtsform<br />
einer kapitalgesellschaft sind gemäß § 3 Nr. 40<br />
lit. a) estG und § 3c abs. 2 estG im umfang von 40 % von<br />
der erfassung als einkommensteuerlicher Gewinn freigestellt.<br />
Diese freistellung überträgt sich auf die ermittlung<br />
des gewerbesteuerlichen Gewinns, sodass die fondsgesellschaft<br />
nur auf 60 % der Gewinne im falle eines „exit“<br />
Gewerbesteuer schuldet.<br />
Die in einem Geschäftsjahr entstehenden Verluste können<br />
gemäß § 10a GewstG hinsichtlich der Gewerbesteuer<br />
in spätere Jahre vorgetragen werden. Verlustvorträge<br />
gehen jedoch verloren, soweit sie auf einen ausscheidenden<br />
anleger entfallen.<br />
Gewinne eines Anlegers bei Anteilsveräußerung oder<br />
Ausscheiden<br />
Die Gesellschafter bzw. anleger der fondsgesellschaft<br />
können aufgrund einer Veräußerung ihres anteils bzw.<br />
einer Abfindungszahlung bei Ausscheiden Gewinne erzielen,<br />
wenn der damit erzielte erlös höher ist als der<br />
aktuelle steuerbilanzielle Buchwert des betreffenden<br />
anteils (saldo aller kapital- und Verrechnungskonten des<br />
betreffenden anlegers). solche Gewinne bei anteilsveräußerung<br />
oder infolge ausscheidens unterliegen grundsätzlich<br />
nicht der Gewerbesteuer. Die Veräußerungs- und<br />
aufgabegewinne lösen jedoch gemäß § 7 s. 2 GewstG<br />
ausnahmsweise bei der fondsgesellschaft selbst Gewerbesteuer<br />
aus, so weit es sich bei dem Veräußerer<br />
oder dem ausscheidenden Gesellschafter nicht um eine<br />
unmittelbar als Mitunternehmer beteiligte, natürliche<br />
person handelt. Nach der steuerlichen konzeption der<br />
fondsgesellschaft sind auch die anleger „unmittelbar“<br />
in diesem sinne beteiligt, deren kommanditanteil über<br />
die treuhandkommanditistin gehalten wird (vgl. zum<br />
entsprechenden steuerlichen risiko in kap. 2.3.2.). Der<br />
Veräußerungs- oder aufgabegewinn löst jedoch dann<br />
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steuerlIche grundlagen der vermögensanlage | 41