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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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sich so ergebende Gewerbeertrag wird nach abrundung<br />

auf volle € 100 und nach abzug des freibetrages für personengesellschaften<br />

in Höhe von € 24.500,00 (höchstens<br />

jedoch nach abzug eines freibetrags in Höhe des<br />

abgerundeten Gewerbeertrags) mit der steuermesszahl<br />

von 3,5 % multipliziert, um den steuermessbetrag zu ermitteln.<br />

Die Gewerbesteuer errechnet sich durch Multiplikation<br />

des Hebesatzes mit diesem steuermessbetrag<br />

(§ 16 abs. 1 GewstG). für die emittentin sind die Gemeinden<br />

pullach und München hebeberechtigt. Die Gemeinde<br />

pullach hat zum Zeitpunkt der prospektaufstellung<br />

einen Hebesatz von 260 % festgesetzt, München<br />

einen Hebesatz in Höhe von 490 %. Da gewerbesteuerlich<br />

aufgrund der beiden geschäftsführenden komplementärinnen<br />

in beiden Gemeinden eine Betriebsstätte<br />

besteht, wird eine Zerlegung der Gewerbesteuer durch<br />

aufteilung auf die beiden Gemeinden erforderlich sein,<br />

wobei auf die beiden Betriebsstätten in München und<br />

in pullach voraussichtlich jeweils 50 % des steuermessbetrags<br />

entfallen (vgl. zu entsprechenden steuerlichen<br />

risiken in kap. 2.3.2.).<br />

Gewinne, die aufgrund Gewinnanteilen an einer in- oder<br />

ausländischen personenhandelsgesellschaft oder einer<br />

anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschaft als Mitunternehmer<br />

des Gewerbebetriebs anzusehen sind, erzielt<br />

werden (einschließlich Veräußerungs- und aufgabegewinnen),<br />

sind gem. § 9 Nr. 2 GewstG vom Gewerbeertrag<br />

zu kürzen, soweit sie bei der ermittlung des Gewinns angesetzt<br />

wurden. andererseits bleiben auch die mit einer<br />

solchen Beteiligung erzielten Verluste bei der Berechnung<br />

der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer<br />

unberücksichtigt (§ 8 Nr. 8 GewstG). ausschüttungen<br />

inländischer und ausländischer kapitalgesellschaften,<br />

an denen die fondsgesellschaft beteiligt ist, werden<br />

ebenfalls in der regel aus der Bemessungsgrundlage für<br />

die Gewerbesteuer herausgenommen, wenn die Beteiligungsquote<br />

mindestens 15 % des Grund- oder stammkapitals<br />

beträgt und die betreffenden Gewinnanteile bei<br />

der ermittlung des Gewinns zunächst angesetzt worden<br />

sind (§ 9 Nr. 2a, Nr. 7 GewstG). Hält die fondsgesellschaft<br />

eine geringere Beteiligung an einer kapitalgesellschaft,<br />

sind deren Dividenden dem Gewerbeertrag gemäß<br />

§ 8 Nr. 5 GewstG demgegenüber im umfang von<br />

40 % des Dividendenbetrags hinzuzurechnen, also im<br />

umfang des Betrags, der aufgrund des teileinkünfteverfahrens<br />

gemäß § 3 Nr. 40 lit. d) estG bei der ermittlung<br />

des einkommensteuerlichen Gewinns zunächst nicht angesetzt<br />

worden war.<br />

Zinseinkünfte der fondsgesellschaft sind nicht von der<br />

kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewstG erfasst. so<br />

weit sie anfallen, lösen sie folglich eine Belastung mit<br />

Gewerbesteuer aus. Die Vergütungen, die die fondsgesellschaft<br />

an ihre komplementärinnen leistet (provisionen,<br />

laufende Vergütungen und tantiemen) werden<br />

– abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden<br />

aufwendungen – gemäß § 15 abs. 1 satz 1 Nr. 2 estG<br />

dem Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet und erhöhen<br />

somit auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.<br />

für diese Vergütungen fällt auf ebene der<br />

fondsgesellschaft daher Gewerbesteuer an.<br />

Gewinne der fondsgesellschaft aus der Veräußerung<br />

von anteilen an Beteiligungsunternehmen in der rechtsform<br />

einer kapitalgesellschaft sind gemäß § 3 Nr. 40<br />

lit. a) estG und § 3c abs. 2 estG im umfang von 40 % von<br />

der erfassung als einkommensteuerlicher Gewinn freigestellt.<br />

Diese freistellung überträgt sich auf die ermittlung<br />

des gewerbesteuerlichen Gewinns, sodass die fondsgesellschaft<br />

nur auf 60 % der Gewinne im falle eines „exit“<br />

Gewerbesteuer schuldet.<br />

Die in einem Geschäftsjahr entstehenden Verluste können<br />

gemäß § 10a GewstG hinsichtlich der Gewerbesteuer<br />

in spätere Jahre vorgetragen werden. Verlustvorträge<br />

gehen jedoch verloren, soweit sie auf einen ausscheidenden<br />

anleger entfallen.<br />

Gewinne eines Anlegers bei Anteilsveräußerung oder<br />

Ausscheiden<br />

Die Gesellschafter bzw. anleger der fondsgesellschaft<br />

können aufgrund einer Veräußerung ihres anteils bzw.<br />

einer Abfindungszahlung bei Ausscheiden Gewinne erzielen,<br />

wenn der damit erzielte erlös höher ist als der<br />

aktuelle steuerbilanzielle Buchwert des betreffenden<br />

anteils (saldo aller kapital- und Verrechnungskonten des<br />

betreffenden anlegers). solche Gewinne bei anteilsveräußerung<br />

oder infolge ausscheidens unterliegen grundsätzlich<br />

nicht der Gewerbesteuer. Die Veräußerungs- und<br />

aufgabegewinne lösen jedoch gemäß § 7 s. 2 GewstG<br />

ausnahmsweise bei der fondsgesellschaft selbst Gewerbesteuer<br />

aus, so weit es sich bei dem Veräußerer<br />

oder dem ausscheidenden Gesellschafter nicht um eine<br />

unmittelbar als Mitunternehmer beteiligte, natürliche<br />

person handelt. Nach der steuerlichen konzeption der<br />

fondsgesellschaft sind auch die anleger „unmittelbar“<br />

in diesem sinne beteiligt, deren kommanditanteil über<br />

die treuhandkommanditistin gehalten wird (vgl. zum<br />

entsprechenden steuerlichen risiko in kap. 2.3.2.). Der<br />

Veräußerungs- oder aufgabegewinn löst jedoch dann<br />

04<br />

steuerlIche grundlagen der vermögensanlage | 41

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