MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
6.2. Treuhänderin<br />
Die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH hat bei der emittentin<br />
die aufgaben und funktionen der „treuhandkommanditistin“<br />
gemäß § 3 abs. 2 des Gesellschaftsvertrags<br />
übernommen. Die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH ist<br />
eine 100-%-tochtergesellschaft der <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG<br />
(komplementärin und portfolio-Manager der fondsgesellschaft).<br />
Angaben zur Treuhandkommanditistin<br />
einzelheiten zur <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH mit<br />
sitz in München, insbesondere angaben zum Gesamtbetrag<br />
der für die Wahrnehmung der aufgaben vereinbarten<br />
Vergütung der Treuhänderin, finden sich in Kap. 5.4.3.<br />
Die treuhandkommanditistin hat von der emittentin bisher<br />
keine Bezüge erhalten. Da die emittentin bisher kein<br />
Geschäftsjahr abgeschlossen hat, sind hier keine weiteren<br />
angaben möglich.<br />
Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit<br />
Die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH hat die aufgabe,<br />
treuhandverhältnisse mit anlegern zu begründen, die<br />
sich an der emittentin beteiligen wollen und dieser beitreten.<br />
Die treuhandkommanditistin ist im rahmen dieser<br />
Treuhandverhältnisse verpflichtet, Kommanditanteile<br />
von anlegern an der emittentin „treuhänderisch“ für<br />
diese durch erhöhung des festkapitals der Gesellschaft<br />
zu erwerben und zu halten. Die Mitgliedschaftsrechte,<br />
die mit den treuhänderisch gehaltenen kommanditanteilen<br />
verbunden sind, werden laut Gesellschafts- und<br />
treuhandvertrag regelmäßig durch die anleger selbst<br />
ausgeübt.<br />
Die rechtsgrundlage für die tätigkeit und funktionen<br />
der treuhandkommanditistin bilden die Bestimmungen<br />
in § 3 abs. 2 sowie §§ 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags<br />
und der treuhandvertrag (abgedruckt in kap. 11).<br />
Die treuhandkommanditistin ist gemäß § 4 abs. 1 des<br />
Gesellschaftsvertrags insbesondere berechtigt, ihren<br />
eigenen kommanditanteil ganz oder teilweise treuhänderisch<br />
für anleger zu halten. sie ist ferner berechtigt, ihren<br />
kapitalanteil bis längstens 31.12.20<strong>13</strong> bis zu einem<br />
gesamten festkapital der Gesellschaft von € 60,0 Mio.<br />
(ohne agio) bzw. nach rechtswirksamer Inanspruchnahme<br />
von Überzeichnungsreserven durch die HMW komplementär<br />
GmbH bis zu einem gesamten festkapital von<br />
€ 80,0 Mio. (ohne agio) zu erhöhen, um den Beitritt von<br />
anlegern zur Gesellschaft zu ermöglichen. Der treuhandvertrag<br />
wird zwischen der <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand<br />
GmbH und einem anleger, der der fondsgesellschaft beitreten<br />
möchte, jeweils dann abgeschlossen, sofern und<br />
sobald die treuhänderin ein unterzeichnetes Beitrittsangebot<br />
des anlegers („Beitrittserklärung“), in dem auf diesen<br />
treuhandvertrag Bezug genommen wird, annimmt.<br />
Weitere angaben zu abschluss und Inhalt des treuhandvertrags<br />
finden sich in Kap. 3.2.2.<br />
Wesentliche Rechte und Pflichten<br />
Die treuhandkommanditistin ist nach abschluss eines<br />
Treuhandvertrags mit einem Anleger verpflichtet, dessen<br />
kommanditanteil an der fondsgesellschaft zu erwerben<br />
und treuhänderisch für diesen zu halten. Das treuhandverhältnis<br />
ist unbefristet und kann von jedem anleger<br />
mit einer frist von drei Monaten zum ende eines kalenderjahres<br />
ordentlich gekündigt werden, mit der folge,<br />
dass der anleger direkt an der fondsgesellschaft als<br />
kommanditist beteiligt wird. Der anleger hat im Innenverhältnis<br />
zur Gesellschaft auch während des Bestehens<br />
des treuhandverhältnisses die rechtsstellung eines direkt<br />
beteiligten kommanditisten. Die weiteren rechte<br />
und Pflichten der Treuhänderin aus dem Treuhandvertrag<br />
sind mit rücksicht darauf eng begrenzt: Die treuhandkommanditistin<br />
ist im Wesentlichen berechtigt und<br />
verpflichtet, die Stimmrechte eines Anlegers in Gesellschafterversammlungen<br />
(nach dessen Weisung) auszuüben,<br />
wenn der anleger nicht selbst in der Versammlung<br />
anwesend oder vertreten ist. Lediglich dann, wenn ein<br />
anleger an einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren<br />
oder an einer Gesellschafterversammlung nicht<br />
teilnimmt und auch keine Weisungen über die stimmabgabe<br />
erteilt, ist die treuhandkommanditistin laut § 5<br />
abs. 3 des treuhandvertrags – außer in den fällen eines<br />
eigenen stimmverbots – berechtigt, die stimmen<br />
des betreffenden anlegers dergestalt auszuüben, dass<br />
den Beschlussanträgen eines geschäftsführenden Gesellschafters<br />
zugestimmt wird (vgl. näher in kap. 3.2.1.<br />
unter „Beschlussfassung, stimmrechte“). Weitere wesentliche<br />
Mitgliedschaftsrechte des anlegers in Bezug<br />
auf die fondsgesellschaft, wie insbesondere die rechte<br />
am Gesellschaftsvermögen, auf Gewinnanteile, auf beschlossene<br />
ausschüttungen oder die rechte an einem<br />
auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös<br />
der Gesellschaft, sind jedem anleger bereits unmittelbar<br />
gesellschaftsvertraglich zugewiesen. Die treuhänderin<br />
ist im Übrigen gemäß § 6 abs. 2 des treuhandvertrags<br />
verpflichtet, alle Vermögensgegenstände, die sie im<br />
rahmen des treuhandverhältnisses und aufgrund ihrer<br />
06<br />
angaben Über dIe mItglIeder der geschäftsfÜhrung der emIttentIn und Über dIe treuhänderIn | 65