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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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6.2. Treuhänderin<br />

Die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH hat bei der emittentin<br />

die aufgaben und funktionen der „treuhandkommanditistin“<br />

gemäß § 3 abs. 2 des Gesellschaftsvertrags<br />

übernommen. Die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH ist<br />

eine 100-%-tochtergesellschaft der <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG<br />

(komplementärin und portfolio-Manager der fondsgesellschaft).<br />

Angaben zur Treuhandkommanditistin<br />

einzelheiten zur <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH mit<br />

sitz in München, insbesondere angaben zum Gesamtbetrag<br />

der für die Wahrnehmung der aufgaben vereinbarten<br />

Vergütung der Treuhänderin, finden sich in Kap. 5.4.3.<br />

Die treuhandkommanditistin hat von der emittentin bisher<br />

keine Bezüge erhalten. Da die emittentin bisher kein<br />

Geschäftsjahr abgeschlossen hat, sind hier keine weiteren<br />

angaben möglich.<br />

Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit<br />

Die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH hat die aufgabe,<br />

treuhandverhältnisse mit anlegern zu begründen, die<br />

sich an der emittentin beteiligen wollen und dieser beitreten.<br />

Die treuhandkommanditistin ist im rahmen dieser<br />

Treuhandverhältnisse verpflichtet, Kommanditanteile<br />

von anlegern an der emittentin „treuhänderisch“ für<br />

diese durch erhöhung des festkapitals der Gesellschaft<br />

zu erwerben und zu halten. Die Mitgliedschaftsrechte,<br />

die mit den treuhänderisch gehaltenen kommanditanteilen<br />

verbunden sind, werden laut Gesellschafts- und<br />

treuhandvertrag regelmäßig durch die anleger selbst<br />

ausgeübt.<br />

Die rechtsgrundlage für die tätigkeit und funktionen<br />

der treuhandkommanditistin bilden die Bestimmungen<br />

in § 3 abs. 2 sowie §§ 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags<br />

und der treuhandvertrag (abgedruckt in kap. 11).<br />

Die treuhandkommanditistin ist gemäß § 4 abs. 1 des<br />

Gesellschaftsvertrags insbesondere berechtigt, ihren<br />

eigenen kommanditanteil ganz oder teilweise treuhänderisch<br />

für anleger zu halten. sie ist ferner berechtigt, ihren<br />

kapitalanteil bis längstens 31.12.20<strong>13</strong> bis zu einem<br />

gesamten festkapital der Gesellschaft von € 60,0 Mio.<br />

(ohne agio) bzw. nach rechtswirksamer Inanspruchnahme<br />

von Überzeichnungsreserven durch die HMW komplementär<br />

GmbH bis zu einem gesamten festkapital von<br />

€ 80,0 Mio. (ohne agio) zu erhöhen, um den Beitritt von<br />

anlegern zur Gesellschaft zu ermöglichen. Der treuhandvertrag<br />

wird zwischen der <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand<br />

GmbH und einem anleger, der der fondsgesellschaft beitreten<br />

möchte, jeweils dann abgeschlossen, sofern und<br />

sobald die treuhänderin ein unterzeichnetes Beitrittsangebot<br />

des anlegers („Beitrittserklärung“), in dem auf diesen<br />

treuhandvertrag Bezug genommen wird, annimmt.<br />

Weitere angaben zu abschluss und Inhalt des treuhandvertrags<br />

finden sich in Kap. 3.2.2.<br />

Wesentliche Rechte und Pflichten<br />

Die treuhandkommanditistin ist nach abschluss eines<br />

Treuhandvertrags mit einem Anleger verpflichtet, dessen<br />

kommanditanteil an der fondsgesellschaft zu erwerben<br />

und treuhänderisch für diesen zu halten. Das treuhandverhältnis<br />

ist unbefristet und kann von jedem anleger<br />

mit einer frist von drei Monaten zum ende eines kalenderjahres<br />

ordentlich gekündigt werden, mit der folge,<br />

dass der anleger direkt an der fondsgesellschaft als<br />

kommanditist beteiligt wird. Der anleger hat im Innenverhältnis<br />

zur Gesellschaft auch während des Bestehens<br />

des treuhandverhältnisses die rechtsstellung eines direkt<br />

beteiligten kommanditisten. Die weiteren rechte<br />

und Pflichten der Treuhänderin aus dem Treuhandvertrag<br />

sind mit rücksicht darauf eng begrenzt: Die treuhandkommanditistin<br />

ist im Wesentlichen berechtigt und<br />

verpflichtet, die Stimmrechte eines Anlegers in Gesellschafterversammlungen<br />

(nach dessen Weisung) auszuüben,<br />

wenn der anleger nicht selbst in der Versammlung<br />

anwesend oder vertreten ist. Lediglich dann, wenn ein<br />

anleger an einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren<br />

oder an einer Gesellschafterversammlung nicht<br />

teilnimmt und auch keine Weisungen über die stimmabgabe<br />

erteilt, ist die treuhandkommanditistin laut § 5<br />

abs. 3 des treuhandvertrags – außer in den fällen eines<br />

eigenen stimmverbots – berechtigt, die stimmen<br />

des betreffenden anlegers dergestalt auszuüben, dass<br />

den Beschlussanträgen eines geschäftsführenden Gesellschafters<br />

zugestimmt wird (vgl. näher in kap. 3.2.1.<br />

unter „Beschlussfassung, stimmrechte“). Weitere wesentliche<br />

Mitgliedschaftsrechte des anlegers in Bezug<br />

auf die fondsgesellschaft, wie insbesondere die rechte<br />

am Gesellschaftsvermögen, auf Gewinnanteile, auf beschlossene<br />

ausschüttungen oder die rechte an einem<br />

auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös<br />

der Gesellschaft, sind jedem anleger bereits unmittelbar<br />

gesellschaftsvertraglich zugewiesen. Die treuhänderin<br />

ist im Übrigen gemäß § 6 abs. 2 des treuhandvertrags<br />

verpflichtet, alle Vermögensgegenstände, die sie im<br />

rahmen des treuhandverhältnisses und aufgrund ihrer<br />

06<br />

angaben Über dIe mItglIeder der geschäftsfÜhrung der emIttentIn und Über dIe treuhänderIn | 65

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