MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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3. sofern die auftragnehmerin eine Mittelfreigabe verweigert,<br />
teilt sie dies der Gesellschaft innerhalb einer<br />
frist von längstens einer Woche unter angabe<br />
der aus ihrer sicht bestehenden Hinderungsgründe<br />
schriftlich oder per e-Mail-schreiben mit.<br />
4. Die auftragnehmerin ist berechtigt, die erledigung<br />
von aufgaben im rahmen der Durchführung der<br />
Mittelverwendungskontrolle auf von ihr mandatierte<br />
rechtsanwälte zu übertragen.<br />
5. Die Gesellschaft erteilt der auftragnehmerin hiermit<br />
Vollmacht, nach Maßgabe der Bestimmungen in absatz<br />
1 und absatz 2 für rechnung der Gesellschaft<br />
auszahlungen zulasten des/der einlagenkontos(en)<br />
der Gesellschaft vorzunehmen und die Gesellschaft<br />
im rahmen der Durchführung der Mittelverwendungskontrolle<br />
zu vertreten. Die auftragnehmerin<br />
ist hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
befreit und berechtigt, untervollmacht zu erteilen.<br />
§ 4 Kontrollumfang, Haftung<br />
1. Die auftragnehmerin prüft nach Maßgabe der Bestimmungen<br />
in § 3 vor einer Mittelfreigabe, ob die<br />
formellen Voraussetzungen für eine Mittelfreigabe<br />
vorliegen.<br />
Die auftragnehmerin ist demgegenüber nicht zu einer<br />
materiellen Überprüfung der Mittelverwendung<br />
verpflichtet. Die Auftragnehmerin ist demnach insbesondere<br />
nicht verpflichtet, vor einer Auszahlung<br />
zu prüfen, ob die Gesellschaftsmittel, vor allem bei<br />
Investitionen in Gesellschaftsbeteiligungen oder<br />
bei anlage der Liquiditätsreserve, in wirtschaftlicher<br />
Hinsicht sinnvoll, erfolg versprechend und zu<br />
angemessenen konditionen eingesetzt werden und<br />
welche wirtschaftlichen und steuerlichen auswirkungen<br />
die Mittelverwendung für die Gesellschaft und<br />
deren Gesellschafter bzw. anleger hat. Die auftragnehmerin<br />
kontrolliert nicht, ob eine Leistung, die die<br />
Gesellschaft für die beabsichtigte Zahlung erhält,<br />
angemessen vergütet wird oder für die Gesellschaft<br />
in wirtschaftlicher Hinsicht zweckdienlich oder notwendig<br />
ist. Die auftragnehmerin übernimmt keine<br />
Haftung für den eintritt der von der Gesellschaft, deren<br />
Gesellschaftern oder den anlegern angestrebten<br />
wirtschaftlichen und steuerlichen ergebnisse und ist<br />
demgemäß auch nicht verpflichtet, die wirtschaftliche<br />
und rechtliche konzeption der Vermögensanla-<br />
ge zu überprüfen. Die auftragnehmerin führt keine<br />
Überprüfung der Wirksamkeit des rechtsgrunds einer<br />
auszahlung durch, wie insbesondere zur rechtswirksamkeit<br />
der einer Investition in Gesellschaftsbeteiligungen<br />
zugrunde liegenden Verträge und<br />
erklärungen, sowie keine prüfung zur Bonität von<br />
beteiligten personen.<br />
2. Die Haftung der auftragnehmerin auf schadensersatz<br />
aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzungen bei der<br />
erfüllung dieses Vertrags wird insgesamt, unabhängig<br />
von der anzahl der haftungsbegründenden oder<br />
haftungsausfüllenden ereignisse, auf den Betrag von<br />
€ 1,0 Mio. (in Worten: euro eine Million) begrenzt.<br />
Derartige schadensersatzansprüche gegen die auftragnehmerin<br />
aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung<br />
der auftragnehmerin verjähren spätestens fünf Jahre<br />
nach anspruchsentstehung, es sei denn, diese schadensersatzansprüche<br />
unterliegen von Gesetzes wegen<br />
einer kürzeren Verjährung. Die auftragnehmerin<br />
haftet ferner bei fahrlässigen Pflichtverletzungen nur<br />
dann auf schadensersatz, wenn die auftraggeberin<br />
nicht anderweitig schadensersatz beanspruchen<br />
kann.<br />
3. Hilfsweise, für den fall der unwirksamkeit der Haftungsbeschränkungsvereinbarungen<br />
in absatz 2,<br />
gilt für vorliegenden Vertrag folgende Haftungsbeschränkung:<br />
Die Haftung der auftragnehmerin auf<br />
ersatz von schäden, die nicht durch vorsätzliche<br />
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht<br />
worden sind und die nicht aus der Verletzung des<br />
Lebens, des körpers oder der Gesundheit resultieren,<br />
wird insgesamt, unabhängig von der anzahl der<br />
haftungsbegründenden oder haftungsausfüllenden<br />
ereignisse, auf den Betrag von € 1,0 Mio. (in Worten:<br />
euro eine Million) begrenzt. Diese schadensersatzansprüche<br />
gemäß satz 1 verjähren fünf Jahre<br />
nach der anspruchsentstehung, spätestens aber<br />
drei Jahre nach anspruchsentstehung und kenntniserlangung<br />
des Gläubigers oder grob fahrlässiger<br />
unkenntnis des Gläubigers von den den anspruch<br />
begründenden umständen und der person des<br />
schuldners. Die schadensersatzansprüche sind<br />
ferner innerhalb einer ausschlussfrist von sechs<br />
Monaten nach kenntniserlangung des schadensbegründenden<br />
sachverhalts schriftlich gegenüber der<br />
auftragnehmerin geltend zu machen.<br />
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mIttelverwendungskontrollvertrag | <strong>13</strong>1