28.11.2012 Aufrufe

MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. sofern die auftragnehmerin eine Mittelfreigabe verweigert,<br />

teilt sie dies der Gesellschaft innerhalb einer<br />

frist von längstens einer Woche unter angabe<br />

der aus ihrer sicht bestehenden Hinderungsgründe<br />

schriftlich oder per e-Mail-schreiben mit.<br />

4. Die auftragnehmerin ist berechtigt, die erledigung<br />

von aufgaben im rahmen der Durchführung der<br />

Mittelverwendungskontrolle auf von ihr mandatierte<br />

rechtsanwälte zu übertragen.<br />

5. Die Gesellschaft erteilt der auftragnehmerin hiermit<br />

Vollmacht, nach Maßgabe der Bestimmungen in absatz<br />

1 und absatz 2 für rechnung der Gesellschaft<br />

auszahlungen zulasten des/der einlagenkontos(en)<br />

der Gesellschaft vorzunehmen und die Gesellschaft<br />

im rahmen der Durchführung der Mittelverwendungskontrolle<br />

zu vertreten. Die auftragnehmerin<br />

ist hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit und berechtigt, untervollmacht zu erteilen.<br />

§ 4 Kontrollumfang, Haftung<br />

1. Die auftragnehmerin prüft nach Maßgabe der Bestimmungen<br />

in § 3 vor einer Mittelfreigabe, ob die<br />

formellen Voraussetzungen für eine Mittelfreigabe<br />

vorliegen.<br />

Die auftragnehmerin ist demgegenüber nicht zu einer<br />

materiellen Überprüfung der Mittelverwendung<br />

verpflichtet. Die Auftragnehmerin ist demnach insbesondere<br />

nicht verpflichtet, vor einer Auszahlung<br />

zu prüfen, ob die Gesellschaftsmittel, vor allem bei<br />

Investitionen in Gesellschaftsbeteiligungen oder<br />

bei anlage der Liquiditätsreserve, in wirtschaftlicher<br />

Hinsicht sinnvoll, erfolg versprechend und zu<br />

angemessenen konditionen eingesetzt werden und<br />

welche wirtschaftlichen und steuerlichen auswirkungen<br />

die Mittelverwendung für die Gesellschaft und<br />

deren Gesellschafter bzw. anleger hat. Die auftragnehmerin<br />

kontrolliert nicht, ob eine Leistung, die die<br />

Gesellschaft für die beabsichtigte Zahlung erhält,<br />

angemessen vergütet wird oder für die Gesellschaft<br />

in wirtschaftlicher Hinsicht zweckdienlich oder notwendig<br />

ist. Die auftragnehmerin übernimmt keine<br />

Haftung für den eintritt der von der Gesellschaft, deren<br />

Gesellschaftern oder den anlegern angestrebten<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen ergebnisse und ist<br />

demgemäß auch nicht verpflichtet, die wirtschaftliche<br />

und rechtliche konzeption der Vermögensanla-<br />

ge zu überprüfen. Die auftragnehmerin führt keine<br />

Überprüfung der Wirksamkeit des rechtsgrunds einer<br />

auszahlung durch, wie insbesondere zur rechtswirksamkeit<br />

der einer Investition in Gesellschaftsbeteiligungen<br />

zugrunde liegenden Verträge und<br />

erklärungen, sowie keine prüfung zur Bonität von<br />

beteiligten personen.<br />

2. Die Haftung der auftragnehmerin auf schadensersatz<br />

aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzungen bei der<br />

erfüllung dieses Vertrags wird insgesamt, unabhängig<br />

von der anzahl der haftungsbegründenden oder<br />

haftungsausfüllenden ereignisse, auf den Betrag von<br />

€ 1,0 Mio. (in Worten: euro eine Million) begrenzt.<br />

Derartige schadensersatzansprüche gegen die auftragnehmerin<br />

aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung<br />

der auftragnehmerin verjähren spätestens fünf Jahre<br />

nach anspruchsentstehung, es sei denn, diese schadensersatzansprüche<br />

unterliegen von Gesetzes wegen<br />

einer kürzeren Verjährung. Die auftragnehmerin<br />

haftet ferner bei fahrlässigen Pflichtverletzungen nur<br />

dann auf schadensersatz, wenn die auftraggeberin<br />

nicht anderweitig schadensersatz beanspruchen<br />

kann.<br />

3. Hilfsweise, für den fall der unwirksamkeit der Haftungsbeschränkungsvereinbarungen<br />

in absatz 2,<br />

gilt für vorliegenden Vertrag folgende Haftungsbeschränkung:<br />

Die Haftung der auftragnehmerin auf<br />

ersatz von schäden, die nicht durch vorsätzliche<br />

oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht<br />

worden sind und die nicht aus der Verletzung des<br />

Lebens, des körpers oder der Gesundheit resultieren,<br />

wird insgesamt, unabhängig von der anzahl der<br />

haftungsbegründenden oder haftungsausfüllenden<br />

ereignisse, auf den Betrag von € 1,0 Mio. (in Worten:<br />

euro eine Million) begrenzt. Diese schadensersatzansprüche<br />

gemäß satz 1 verjähren fünf Jahre<br />

nach der anspruchsentstehung, spätestens aber<br />

drei Jahre nach anspruchsentstehung und kenntniserlangung<br />

des Gläubigers oder grob fahrlässiger<br />

unkenntnis des Gläubigers von den den anspruch<br />

begründenden umständen und der person des<br />

schuldners. Die schadensersatzansprüche sind<br />

ferner innerhalb einer ausschlussfrist von sechs<br />

Monaten nach kenntniserlangung des schadensbegründenden<br />

sachverhalts schriftlich gegenüber der<br />

auftragnehmerin geltend zu machen.<br />

<strong>13</strong><br />

mIttelverwendungskontrollvertrag | <strong>13</strong>1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!