MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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7. wesentliche verträge der emittentin<br />
mit dritten<br />
7.1. Konzeptions- und Strukturierungsvertrag<br />
Die fondsgesellschaft hat am 20.09.2011 einen konzeptions-<br />
und strukturierungsvertrag mit der HMW emissionshaus<br />
aG (vgl. zur HMW emissionshaus aG näher in<br />
kap. 10.1.) abgeschlossen. Der Vertrag regelt die Vergütung<br />
der HMW emissionshaus aG für die konzeption<br />
und die einrichtung vorliegender Vermögensanlage, die<br />
Vorbereitung des öffentlichen angebots der Vermögensanlage<br />
und die Übernahme der prospektverantwortung.<br />
Die HMW emissionshaus aG erhält von der fondsgesellschaft<br />
für alle ihre Leistungen, einschließlich der<br />
von ihr in diesem Zusammenhang getätigten aufwendungen,<br />
eine pauschale Vergütung in Höhe von 2,25 %<br />
der von anlegern im Zuge von kapitalerhöhungen der<br />
Gesellschaft auf ihre festen kapitalanteile eingezahlten<br />
einlagen (ohne agio). Hinzu tritt die gesetzliche umsatzsteuer.<br />
Nähere Angaben zu dieser Vergütung finden sich<br />
in kap. 3.11. sowie eine kostenprognose für die Gesellschaft<br />
in kap. 9.1.2.<br />
7.2. Vertrag über Mittelverwendungskontrolle<br />
Bei der fondsgesellschaft wird gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags<br />
eine Mittelverwendungskontrolle<br />
durchgeführt. Die Gesellschaft hat hierzu mit der von<br />
schirach rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München<br />
(fortan auch: „auftragnehmerin“) am 15.09.2011 einen<br />
bis zum 31.12.2016 befristeten Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
abgeschlossen, der zusammen mit dem<br />
Gesellschaftsvertrag die rechtsgrundlage für die Mittelverwendungskontrolle<br />
bildet. Der Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
ist in kap. <strong>13</strong>. vollständig abgedruckt.<br />
Angaben zur Auftragnehmerin<br />
Bei der auftragnehmerin, der von schirach rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH, handelt es sich um eine GmbH<br />
mit sitz in München, eingetragen im Handelsregister des<br />
amtsgerichts München unter HrB 154786. alleinige Gesellschafterin<br />
und Geschäftsführerin ist frau rechtsanwältin<br />
friederike von schirach.<br />
Die von schirach rechtsanwaltsgesellschaft mbH führt<br />
die Mittelverwendungskontrolle nicht nur bei der emittentin,<br />
sondern bei zwölf weiteren <strong>MIG</strong>-fondsgesellschaften<br />
durch (vgl. zu diesen Gesellschaften in kap. 6.1., unter<br />
„angaben zu den Mitgliedern der Geschäftsführung“).<br />
Die auftragnehmerin kann externe rechtsanwälte mit<br />
der erledigung einzelner oder eines teils ihrer aufgaben<br />
als Mitteilverwendungskontrolleur mandatieren, die zu-<br />
gleich rechtsberatend für die emittentin, die anbieterin<br />
oder weitere für die Vermögensanlage wesentliche personen<br />
oder unternehmen tätig sind. Im Zusammenhang<br />
mit der tätigkeit der von schirach rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH sind daher in Bezug auf die emittentin umstände<br />
oder Beziehungen, die einen Interessenkonflikt<br />
begründen können, nicht auszuschließen. Zwischen der<br />
von schirach rechtsanwaltsgesellschaft mbH einerseits<br />
und der prospektverantwortlichen und anbieterin der<br />
Vermögensanlage sowie der fondsgesellschaft oder deren<br />
organen andererseits besteht keine kapitalmäßige<br />
oder personelle Verflechtung.<br />
Aufgaben, wesentliche Rechte und Pflichten<br />
des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
Die auftragnehmerin ist aufgrund des Mittelverwendungskontrollvertrags<br />
berechtigt und verpflichtet, zu<br />
prüfen und sicherzustellen, dass die einlagen- und<br />
agiozahlungen der anleger, die sich im rahmen von<br />
festkapitalerhöhungen an der Gesellschaft beteiligen,<br />
in rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrags und den angaben<br />
zur Nutzung des Gesellschaftskapitals im vorliegenden<br />
Verkaufsprospekt verwendet werden („Zulässige Mittelverwendung“).<br />
Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt<br />
sich nur auf die erstmalige Verwendung der von den anlegern<br />
bezahlten einlagen auf ihre kapitalanteile nebst<br />
agio-Zahlungen. andere einnahmen und Vermögensgegenstände<br />
der Gesellschaft unterliegen nicht der Mittelverwendungskontrolle.<br />
Die Mittelverwendungskontrolle<br />
wird dadurch ermöglicht, dass die Gesellschaft der auftragnehmerin<br />
die alleinige Verfügungsberechtigung für<br />
alle einlagenkonten der Gesellschaft einräumt.<br />
Die auftragnehmerin gibt Mittel von einlagenkonten frei<br />
bzw. nimmt auszahlungen von diesen konten für rechnung<br />
der Gesellschaft vor, wenn die Gesellschaft der<br />
Auftragnehmerin die betreffende Zahlungsverpflichtung<br />
mitgeteilt und ihr nachgewiesen oder glaubhaft gemacht<br />
hat, dass es sich bei der betreffenden auszahlung um<br />
eine „Zulässige Mittelverwendung“ im oben genannten<br />
sinn handelt. aus praktikabilitätsgründen ergeben sich<br />
hinsichtlich Dauer- und Provisionsverpflichtungen der<br />
Gesellschaft hierbei gemäß § 3 abs. 1 und abs. 2 des<br />
Mittelverwendungskontrollvertrags erleichterungen. Die<br />
auftragnehmerin ist nicht zu einer materiellen Überprüfung<br />
der Mittelverwendung verpflichtet. Sie ist demnach<br />
insbesondere nicht verpflichtet, vor einer Auszahlung zu<br />
prüfen, ob die Gesellschaftsmittel, vor allem bei Investitionen<br />
in Gesellschaftsbeteiligungen oder bei anlage der<br />
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