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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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7. wesentliche verträge der emittentin<br />

mit dritten<br />

7.1. Konzeptions- und Strukturierungsvertrag<br />

Die fondsgesellschaft hat am 20.09.2011 einen konzeptions-<br />

und strukturierungsvertrag mit der HMW emissionshaus<br />

aG (vgl. zur HMW emissionshaus aG näher in<br />

kap. 10.1.) abgeschlossen. Der Vertrag regelt die Vergütung<br />

der HMW emissionshaus aG für die konzeption<br />

und die einrichtung vorliegender Vermögensanlage, die<br />

Vorbereitung des öffentlichen angebots der Vermögensanlage<br />

und die Übernahme der prospektverantwortung.<br />

Die HMW emissionshaus aG erhält von der fondsgesellschaft<br />

für alle ihre Leistungen, einschließlich der<br />

von ihr in diesem Zusammenhang getätigten aufwendungen,<br />

eine pauschale Vergütung in Höhe von 2,25 %<br />

der von anlegern im Zuge von kapitalerhöhungen der<br />

Gesellschaft auf ihre festen kapitalanteile eingezahlten<br />

einlagen (ohne agio). Hinzu tritt die gesetzliche umsatzsteuer.<br />

Nähere Angaben zu dieser Vergütung finden sich<br />

in kap. 3.11. sowie eine kostenprognose für die Gesellschaft<br />

in kap. 9.1.2.<br />

7.2. Vertrag über Mittelverwendungskontrolle<br />

Bei der fondsgesellschaft wird gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags<br />

eine Mittelverwendungskontrolle<br />

durchgeführt. Die Gesellschaft hat hierzu mit der von<br />

schirach rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München<br />

(fortan auch: „auftragnehmerin“) am 15.09.2011 einen<br />

bis zum 31.12.2016 befristeten Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

abgeschlossen, der zusammen mit dem<br />

Gesellschaftsvertrag die rechtsgrundlage für die Mittelverwendungskontrolle<br />

bildet. Der Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

ist in kap. <strong>13</strong>. vollständig abgedruckt.<br />

Angaben zur Auftragnehmerin<br />

Bei der auftragnehmerin, der von schirach rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH, handelt es sich um eine GmbH<br />

mit sitz in München, eingetragen im Handelsregister des<br />

amtsgerichts München unter HrB 154786. alleinige Gesellschafterin<br />

und Geschäftsführerin ist frau rechtsanwältin<br />

friederike von schirach.<br />

Die von schirach rechtsanwaltsgesellschaft mbH führt<br />

die Mittelverwendungskontrolle nicht nur bei der emittentin,<br />

sondern bei zwölf weiteren <strong>MIG</strong>-fondsgesellschaften<br />

durch (vgl. zu diesen Gesellschaften in kap. 6.1., unter<br />

„angaben zu den Mitgliedern der Geschäftsführung“).<br />

Die auftragnehmerin kann externe rechtsanwälte mit<br />

der erledigung einzelner oder eines teils ihrer aufgaben<br />

als Mitteilverwendungskontrolleur mandatieren, die zu-<br />

gleich rechtsberatend für die emittentin, die anbieterin<br />

oder weitere für die Vermögensanlage wesentliche personen<br />

oder unternehmen tätig sind. Im Zusammenhang<br />

mit der tätigkeit der von schirach rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH sind daher in Bezug auf die emittentin umstände<br />

oder Beziehungen, die einen Interessenkonflikt<br />

begründen können, nicht auszuschließen. Zwischen der<br />

von schirach rechtsanwaltsgesellschaft mbH einerseits<br />

und der prospektverantwortlichen und anbieterin der<br />

Vermögensanlage sowie der fondsgesellschaft oder deren<br />

organen andererseits besteht keine kapitalmäßige<br />

oder personelle Verflechtung.<br />

Aufgaben, wesentliche Rechte und Pflichten<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

Die auftragnehmerin ist aufgrund des Mittelverwendungskontrollvertrags<br />

berechtigt und verpflichtet, zu<br />

prüfen und sicherzustellen, dass die einlagen- und<br />

agiozahlungen der anleger, die sich im rahmen von<br />

festkapitalerhöhungen an der Gesellschaft beteiligen,<br />

in rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags und den angaben<br />

zur Nutzung des Gesellschaftskapitals im vorliegenden<br />

Verkaufsprospekt verwendet werden („Zulässige Mittelverwendung“).<br />

Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt<br />

sich nur auf die erstmalige Verwendung der von den anlegern<br />

bezahlten einlagen auf ihre kapitalanteile nebst<br />

agio-Zahlungen. andere einnahmen und Vermögensgegenstände<br />

der Gesellschaft unterliegen nicht der Mittelverwendungskontrolle.<br />

Die Mittelverwendungskontrolle<br />

wird dadurch ermöglicht, dass die Gesellschaft der auftragnehmerin<br />

die alleinige Verfügungsberechtigung für<br />

alle einlagenkonten der Gesellschaft einräumt.<br />

Die auftragnehmerin gibt Mittel von einlagenkonten frei<br />

bzw. nimmt auszahlungen von diesen konten für rechnung<br />

der Gesellschaft vor, wenn die Gesellschaft der<br />

Auftragnehmerin die betreffende Zahlungsverpflichtung<br />

mitgeteilt und ihr nachgewiesen oder glaubhaft gemacht<br />

hat, dass es sich bei der betreffenden auszahlung um<br />

eine „Zulässige Mittelverwendung“ im oben genannten<br />

sinn handelt. aus praktikabilitätsgründen ergeben sich<br />

hinsichtlich Dauer- und Provisionsverpflichtungen der<br />

Gesellschaft hierbei gemäß § 3 abs. 1 und abs. 2 des<br />

Mittelverwendungskontrollvertrags erleichterungen. Die<br />

auftragnehmerin ist nicht zu einer materiellen Überprüfung<br />

der Mittelverwendung verpflichtet. Sie ist demnach<br />

insbesondere nicht verpflichtet, vor einer Auszahlung zu<br />

prüfen, ob die Gesellschaftsmittel, vor allem bei Investitionen<br />

in Gesellschaftsbeteiligungen oder bei anlage der<br />

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wesentlIche verträge der emIttentIn mIt drItten | 69

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