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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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jedoch nur bis zum Betrag der vom treugeber an die<br />

Gesellschaft geleisteten einlage- und agiozahlungen.<br />

schadensersatzansprüche des treugebers gegenüber<br />

der treuhandkommanditistin verjähren fünf<br />

Jahre nach der anspruchsentstehung, spätestens<br />

aber drei Jahre nach anspruchsentstehung und<br />

kenntniserlangung des treugebers oder grob fahrlässiger<br />

unkenntnis des treugebers von den den<br />

anspruch begründenden umständen. schadensersatzansprüche<br />

sind darüber hinaus innerhalb einer<br />

ausschlussfrist von sechs Monaten nach kenntniserlangung<br />

des schadensbegründenden sachverhalts<br />

schriftlich gegenüber der treuhandkommanditistin<br />

geltend zu machen. Die Beschränkung der Verjährungsfrist<br />

und die ausschlussfrist für schadensersatzansprüche<br />

gelten nicht für schäden aus der<br />

Verletzung von Leben, körper oder Gesundheit und<br />

nicht bei einer Haftung der treuhandkommanditistin<br />

aufgrund Vorsatzes oder grober fahrlässigkeit.<br />

4. Die treuhandkommanditistin hat an der konzeption<br />

und der erstellung des der Beitrittserklärung des treugebers<br />

zugrunde liegenden Verkaufsprospekts nicht<br />

mitgewirkt und insbesondere nicht die darin getroffenen<br />

aussagen auf ihre Übereinstimmung mit den<br />

tatsächlichen Gegebenheiten hin überprüft. Die treuhandkommanditistin<br />

haftet daher nicht für den Inhalt<br />

des Verkaufsprospekts und des Beteiligungsangebots,<br />

insbesondere die angaben zur Wirtschaftlichkeit,<br />

Werthaltigkeit und den steuerlichen folgen der Beteiligung.<br />

eine Haftung der treuhandkommanditistin für<br />

etwaige prospektmängel sowie im Zusammenhang<br />

mit dem Vertrieb der kommanditanteile bzw. treuhandbeteiligungen<br />

ist ausgeschlossen. Die treuhandkommanditistin<br />

haftet ferner nicht dafür, dass die<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele des treugebers<br />

eintreten. Die treuhandkommanditistin übernimmt<br />

keine Haftung dafür, dass die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />

ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.<br />

sofern die treuhandkommanditistin entgegen diesem<br />

Haftungsausschluss in absatz 4 ausnahmsweise<br />

für unvollständige oder unrichtige angaben im<br />

Verkaufsprospekt gegenüber treugebern einzustehen<br />

hat, verjähren solche schadensersatzansprüche<br />

in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der treugeber<br />

von der unrichtigkeit oder unvollständigkeit<br />

der Verkaufsprospektangaben kenntnis erlangt hat,<br />

spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentli-<br />

chung des Verkaufsprospekts (vgl. auch § 11 abs. 2<br />

des Gesellschaftsvertrags).<br />

5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß absatz 3 und 4<br />

gelten auch für die jeweiligen Geschäftsführer, Mitarbeiter<br />

und erfüllungsgehilfen der treuhandkommanditistin.<br />

§ 7 Freistellung der Treuhandkommanditistin<br />

1. Der treugeber stellt die treuhandkommanditistin von<br />

allen Verbindlichkeiten frei, die ihr bei pflichtgemäßer<br />

erfüllung dieses treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags<br />

entstehen, jedoch der Höhe nach<br />

beschränkt auf den Betrag der jeweils noch offenstehenden<br />

Einlageverpflichtung des Treugebers nebst<br />

agio. Von der freistellung ausgenommen sind laufende,<br />

eigene aufwendungen der treuhandkommanditistin<br />

im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung<br />

(wie z. B. porto-, telefon- und reisekosten), die mit<br />

der Vergütung der treuhandkommanditistin gemäß<br />

§ 8 abgegolten sind.<br />

2. sofern an die treuhandkommanditistin zugunsten<br />

des treugebers oder an den treugeber direkt seitens<br />

der Gesellschaft entnahmen ausbezahlt werden,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert des<br />

treuhänderisch gehaltenen kapitalanteils durch<br />

Verluste oder entnahmen unter den Betrag des<br />

für den betreffenden kommanditanteil jeweils im<br />

Handelsregister eingetragenen Haftsumme herabgemindert<br />

ist oder wird, so lebt die vorstehende<br />

Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber<br />

der treuhandkommanditistin in dem umfang<br />

wieder auf, wie die Haftung der treuhandkommanditistin<br />

gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Die<br />

Freistellungsverpflichtung entfällt jeweils anteilig im<br />

Verhältnis ihrer Beteiligung auf die einzelnen treugeber.<br />

§ 8 Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

Die treuhandkommanditistin erhält für die Übernahme<br />

der treuhänderstellung und die Leistungen nach<br />

diesem Vertrag von der Gesellschaft eine Vergütung<br />

sowie aufwendungserstattung. es gilt § 20 abs. 3<br />

des Gesellschaftsvertrags.<br />

12<br />

treuhandvertrag | 123

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