MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG
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jedoch nur bis zum Betrag der vom treugeber an die<br />
Gesellschaft geleisteten einlage- und agiozahlungen.<br />
schadensersatzansprüche des treugebers gegenüber<br />
der treuhandkommanditistin verjähren fünf<br />
Jahre nach der anspruchsentstehung, spätestens<br />
aber drei Jahre nach anspruchsentstehung und<br />
kenntniserlangung des treugebers oder grob fahrlässiger<br />
unkenntnis des treugebers von den den<br />
anspruch begründenden umständen. schadensersatzansprüche<br />
sind darüber hinaus innerhalb einer<br />
ausschlussfrist von sechs Monaten nach kenntniserlangung<br />
des schadensbegründenden sachverhalts<br />
schriftlich gegenüber der treuhandkommanditistin<br />
geltend zu machen. Die Beschränkung der Verjährungsfrist<br />
und die ausschlussfrist für schadensersatzansprüche<br />
gelten nicht für schäden aus der<br />
Verletzung von Leben, körper oder Gesundheit und<br />
nicht bei einer Haftung der treuhandkommanditistin<br />
aufgrund Vorsatzes oder grober fahrlässigkeit.<br />
4. Die treuhandkommanditistin hat an der konzeption<br />
und der erstellung des der Beitrittserklärung des treugebers<br />
zugrunde liegenden Verkaufsprospekts nicht<br />
mitgewirkt und insbesondere nicht die darin getroffenen<br />
aussagen auf ihre Übereinstimmung mit den<br />
tatsächlichen Gegebenheiten hin überprüft. Die treuhandkommanditistin<br />
haftet daher nicht für den Inhalt<br />
des Verkaufsprospekts und des Beteiligungsangebots,<br />
insbesondere die angaben zur Wirtschaftlichkeit,<br />
Werthaltigkeit und den steuerlichen folgen der Beteiligung.<br />
eine Haftung der treuhandkommanditistin für<br />
etwaige prospektmängel sowie im Zusammenhang<br />
mit dem Vertrieb der kommanditanteile bzw. treuhandbeteiligungen<br />
ist ausgeschlossen. Die treuhandkommanditistin<br />
haftet ferner nicht dafür, dass die<br />
wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele des treugebers<br />
eintreten. Die treuhandkommanditistin übernimmt<br />
keine Haftung dafür, dass die geschäftsführenden Gesellschafter<br />
oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />
ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.<br />
sofern die treuhandkommanditistin entgegen diesem<br />
Haftungsausschluss in absatz 4 ausnahmsweise<br />
für unvollständige oder unrichtige angaben im<br />
Verkaufsprospekt gegenüber treugebern einzustehen<br />
hat, verjähren solche schadensersatzansprüche<br />
in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der treugeber<br />
von der unrichtigkeit oder unvollständigkeit<br />
der Verkaufsprospektangaben kenntnis erlangt hat,<br />
spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentli-<br />
chung des Verkaufsprospekts (vgl. auch § 11 abs. 2<br />
des Gesellschaftsvertrags).<br />
5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß absatz 3 und 4<br />
gelten auch für die jeweiligen Geschäftsführer, Mitarbeiter<br />
und erfüllungsgehilfen der treuhandkommanditistin.<br />
§ 7 Freistellung der Treuhandkommanditistin<br />
1. Der treugeber stellt die treuhandkommanditistin von<br />
allen Verbindlichkeiten frei, die ihr bei pflichtgemäßer<br />
erfüllung dieses treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags<br />
entstehen, jedoch der Höhe nach<br />
beschränkt auf den Betrag der jeweils noch offenstehenden<br />
Einlageverpflichtung des Treugebers nebst<br />
agio. Von der freistellung ausgenommen sind laufende,<br />
eigene aufwendungen der treuhandkommanditistin<br />
im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung<br />
(wie z. B. porto-, telefon- und reisekosten), die mit<br />
der Vergütung der treuhandkommanditistin gemäß<br />
§ 8 abgegolten sind.<br />
2. sofern an die treuhandkommanditistin zugunsten<br />
des treugebers oder an den treugeber direkt seitens<br />
der Gesellschaft entnahmen ausbezahlt werden,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert des<br />
treuhänderisch gehaltenen kapitalanteils durch<br />
Verluste oder entnahmen unter den Betrag des<br />
für den betreffenden kommanditanteil jeweils im<br />
Handelsregister eingetragenen Haftsumme herabgemindert<br />
ist oder wird, so lebt die vorstehende<br />
Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber<br />
der treuhandkommanditistin in dem umfang<br />
wieder auf, wie die Haftung der treuhandkommanditistin<br />
gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Die<br />
Freistellungsverpflichtung entfällt jeweils anteilig im<br />
Verhältnis ihrer Beteiligung auf die einzelnen treugeber.<br />
§ 8 Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />
Die treuhandkommanditistin erhält für die Übernahme<br />
der treuhänderstellung und die Leistungen nach<br />
diesem Vertrag von der Gesellschaft eine Vergütung<br />
sowie aufwendungserstattung. es gilt § 20 abs. 3<br />
des Gesellschaftsvertrags.<br />
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treuhandvertrag | 123