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MIG 13 Emissionsprospekt A - Alfred Wieder AG

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stellung als treuhandkommanditistin für einen anleger<br />

erlangt, an den jeweils Berechtigten herauszugeben, soweit<br />

im treuhandvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

vorgesehen ist.<br />

Im Verhältnis zur fondsgesellschaft ist die treuhandkommanditistin<br />

berechtigt und bei entsprechender Weisung<br />

der HMW komplementär GmbH (vorbehaltlich eines entgegenstehenden,<br />

sachlichen Grundes) auch verpflichtet,<br />

mit anlegern im rahmen des platzierungszeitraums (bis<br />

31.12.20<strong>13</strong>) und des platzierungsvolumens treuhandverträge<br />

abzuschließen, sofern und sobald ein wirksames<br />

Beitrittsangebot eines anlegers vorliegt.<br />

Weitere angaben über den Inhalt und die Beendigung<br />

der Treuhandverhältnisse finden sich in Kap. 3.2.2.<br />

Umstände, die Interessenkonflikte begründen können<br />

Die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH ist eine 100-%-tochtergesellschaft<br />

der <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG, die als komplementärin<br />

das portfolio-Management der emittentin übernommen<br />

hat. Im Zusammenhang mit der tätigkeit der<br />

<strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH sind daher umstände<br />

oder Beziehungen denkbar, die einen Interessenkonflikt<br />

begründen können, insbesondere da die Geschäftsleitung<br />

der treuhänderin gegenüber ihrer alleingesellschafterin,<br />

der <strong>MIG</strong> Verwaltungs aG, im rahmen der Gesetze<br />

und der satzung weisungsabhängig ist. Die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand<br />

GmbH hat die aufgaben und funktionen<br />

der treuhandkommanditistin auch in zwölf weiteren Venture-Capital-fondsgesellschaften<br />

(den <strong>MIG</strong> fonds 1–12;<br />

vgl. hierzu in kap. 6.1.) übernommen. Mit rücksicht auf<br />

die Berechtigung der treuhänderin, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen die stimmrechte eines anlegers im<br />

sinne der Zustimmung zu Beschlussanträgen der geschäftsführenden<br />

Gesellschafter auszuüben (vgl. unter<br />

„Wesentliche Rechte und Pflichten“) sind daher Interessenkonflikte<br />

der Treuhandkommanditistin bei Beschlussfassungen<br />

nicht ausgeschlossen, die Gesellschaftsbeteiligungen<br />

der emittentin betreffen, an denen weitere<br />

<strong>MIG</strong>-fondsgesellschaften ebenfalls anteile halten.<br />

In diesem Zusammenhang wird schließlich auf folgendes<br />

hingewiesen: Die <strong>MIG</strong> Beteiligungstreuhand GmbH<br />

hat die funktionen der treuhandkommanditistin bei der<br />

fondsgesellschaft vorrangig in deren Interesse, also im<br />

Interesse aller Gesellschafter und anleger übernommen.<br />

Die treuhänderin ist nicht umfassender sachwalter der<br />

Individualinteressen eines anlegers im Verhältnis zur<br />

fondsgesellschaft oder Dritten.<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Bei der fondsgesellschaft wird eine Mittelverwendungskontrolle<br />

durchgeführt. aufgrund der übernommenen<br />

aufgaben hat der Mittelverwendungskontrolleur, die von<br />

schirach rechtsanwaltsgesellschaft mbH, funktionen,<br />

die dem eines treuhänders teilweise entsprechen. einzelheiten<br />

zur von schirach GmbH und der Mittelverwendungskontrolle<br />

finden sich in Kap. 7.2.<br />

66 | angaben Über dIe mItglIeder der geschäftsfÜhrung der emIttentIn und Über dIe treuhänderIn

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