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Geschäftsbericht 2011(PDF, 5543 kB)

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6.3 Einberufung der GeneralversammlungDer Verwaltungsrat beruft die Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstagdurch Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt ein. Die Einberufung kann zudemauch mittels eines uneingeschriebenen oder eingeschriebenen Briefs an alle Namenaktionäreerfolgen.6.4 TraktandierungAktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens CHF 40’000 vertreten, können die Traktandierungeines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das Begehren ist wenigstens 45 Tage vor derGeneralversammlung schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten und hat den Verhandlungs -gegenstand und den Antrag zu nennen.6.5 Vertretungen an der GeneralversammlungEin Aktionär kann sich an der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch einenanderen Aktionär mit Stimmrecht, den Organvertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreteroder einen Depotvertreter (Bank) ver tre ten lassen. Personengesellschaften und juristische Personenkönnen sich durch unterschriftsberechtigte Personen, Unmündige und Bevormundete durchihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, selbst wenn die vertretenden Personen nicht Aktionäresind. Aktionäre, die sich vertreten lassen, können zu jedem Ver handlungsgegenstand sowiefür nicht in der Einladung aufgeführte Anträge Weisungen erteilen und angeben, ob sie für odergegen einen Antrag stimmen oder sich der Stimme enthalten. Der Organ vertreter allerdings vertrittnur Aktionäre, die den Anträgen des Verwaltungsrats zustimmen. Vollmachten mit anderslautendenInstruktionen werden an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter weitergeleitet. Dieserstimmt den An trägen des Verwaltungsrats zu, falls keine ausdrücklich anders lautendenWeisungen erteilt werden.6.6 Eintragungen im AktienbuchAn der Generalversammlung sind die im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragenen Aktienstimmberechtigt. Vor der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2010 vom 20. April <strong>2011</strong>wurde das Register – wie bereits in den Vorjahren – nicht geschlossen. Stimmberechtigt war, weram 15. April <strong>2011</strong>, 16.00 Uhr, im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragen war.Siehe BerichtSeite 1577 Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen7.1 AngebotspflichtGemäss Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) muss der Bund die kapital- und stimmenmässigeMehrheit an der Swisscom AG halten. Dieser Grundsatz ist auch in den Statuten festgehalten.Eine Pflicht zu einem Übernahmeangebot im Sinne des Börsengesetzes besteht somitnicht, da sie dem TUG widersprechen würde.7.2 KontrollwechselklauselAusführungen zu Kontrollwechselklauseln sind im Kapitel Entschädigungsbericht enthalten.Corporate Governance und Entschädigungsbericht 146 | 147Corporate Governance

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