12.07.2015 Aufrufe

Geschäftsbericht 2011(PDF, 5543 kB)

Geschäftsbericht 2011(PDF, 5543 kB)

Geschäftsbericht 2011(PDF, 5543 kB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

11. April <strong>2011</strong> die Beschwerde des EVD abgewiesen und die Beschwerde von Swisscom gegen dieFeststellung der Marktbeherrschung gutgeheissen. In der Urteilsbegründung hält das Bundesgerichtfest: Swisscom hat sich bei der Festlegung der Mobilfunkterminierungsgebühren nicht missbräuchlichverhalten und für eine Feststellung der Marktbeherrschung von Swisscom bestehtkeine rechtliche Grundlage. Das Bundesgericht folgt damit der Argumentation von Swisscom undhebt die von der Weko in Sachen Mobilfunkterminierungsgebühren erlassene Sanktions -verfügung vollständig auf. Damit muss Swisscom die von der Weko verhängte Busse in Höhe vonCHF 333 Millionen nicht bezahlen. Swisscom hat für dieses Sanktions verfahren keine Rückstellungengebildet.Für Sachverhalte nach dem 31. Mai 2005 hat die Weko die Untersuchung gegen Swisscom, Sunriseund Orange mit Verfügung vom 12. Dezember <strong>2011</strong> eingestellt. Swisscom hat auch für dieses Verfahrenkeine Rückstellungen gebildet.Untersuchung zum Verhältnis von ADSL-Wholesale-Preisen und ADSL-Retail-PreisenAm 20. Oktober 2005 hat die Weko gegen die Swisscom AG und die Swisscom (Schweiz) AG eineUntersuchung wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eröffnet. Gegenstandder Untersuchung ist die Frage, ob Swisscom die Preise für ADSL-Vorleistungen für Internet-Service-Provider so hoch angesetzt habe, dass diesen im Verhältnis zu den von Swisscom selbstverlangten Endkundenpreisen keine ausreichende Gewinnmarge verbleibe (Price Squeezing; Kosten-Preis-Schere).Swisscom bestreitet die Marktbeherrschung und weist den Vorwurf der Kosten-Preis-Schere zurück. Sie ist der Auffassung, die Preise für ihre ADSL-Vorleistungen ermöglichtenihren ADSL-Konkurrenten durchaus eine angemessene Gewinnmarge. Mit Verfügung vom5. November 2009 sanktionierte die Weko Swisscom wegen Missbrauchs einer marktbeherrschendenStellung bei ADSL-Diensten mit einem Betrag von CHF 220 Millionen. Swisscom hatdiese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 7. Dezember 2009 angefochten.Auf der Grundlage einer rechtlichen Beurteilung kommt Swisscom zum Schluss, dass ausheutiger Sicht eine letztinstanzliche Sanktionierung nicht wahrscheinlich ist. Sie hat des halb inden Konzernabschlüssen per 31. Dezember 2010 und <strong>2011</strong> keine Rückstellung erfasst. Im Falle derrechtskräftigen Feststellung eines Missbrauchs könnten zivilrechtliche Forderungen gegenSwisscom gestellt werden. Swisscom erachtet es als nicht wahrscheinlich, dass solche zivilrechtlichenForderungen durchgesetzt werden können.Regulatorische VerfahrenAndere Zugangsverfahren gemäss revidiertem Fernmeldegesetz (FMG)Swisscom erbringt gemäss dem revidierten Fernmeldegesetz Interkonnektionsdienste und weitereZugangsdienste für andere Anbieter von Fernmeldediensten in der Schweiz. Bei der ComCombeziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht sind noch weitere Zugangsverfahren gemässdem revidierten Fernmeldegesetz hängig.30 Übrige nicht finanzielle VerbindlichkeitenIn Millionen CHF 31.12.<strong>2011</strong> 31.12.2010Abgegrenzter Umsatz 354 351Mehrwertsteuerschulden 144 104Erhaltene Vorauszahlungen 21 60Übrige kurzfristige nicht finanzielle Verbindlichkeiten 157 170Total Kurzfristige übrige nicht finanzielle Verbindlichkeiten 676 685Abgegrenzter Gewinn aus Veräusserung und Rückmiete von Liegenschaften 191 196Übrige langfristige nicht finanzielle Verbindlichkeiten 105 124Total Langfristige übrige nicht finanzielle Verbindlichkeiten 296 320Die abgegrenzten Umsätze umfassen vor allem Abgrenzungen aus Zahlungen für Prepaid-Kartenund vorausbezahlte Abonnementsgebühren. Die Auflösung des über die Dauer des Leasing -vertrags abgegrenzten Ertrags von Gewinnen, die aus der Veräusserung und Rückmiete von Lie-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!