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Geschäftsbericht 2011(PDF, 5543 kB)

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Übrige RückstellungenDie übrigen Rückstellungen enthalten vor allem Rückstellungen für Umwelt-, Vertrags- und Steuerrisikensowie Rückstellungen für Schadensfälle. Die Zahlungen des langfristigen Anteils derRückstellungen werden wahrscheinlich in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgen.Steuerrisiken FastwebAm 23. Februar 2010 haben italienische Untersuchungsbehörden gestützt auf einen Untersuchungsberichtbetreffend Mehrwertsteuerbetrug und kriminelle Vereinigung gegen Fastweb undweitere Personen und Unternehmen ein Strafverfahren eröffnet. Zusätzlich haben durch die italienischeSteuerpolizei Steuerprüfungen für die Jahre 2003 bis 2009 stattgefunden. Gegenstandder Untersuchungen sind unter anderem der Ein- und Weiterverkauf von Telefonkarten durch Fastwebim Jahr 2003 sowie Interkonnektionsdienste von Fastweb in den Jahren 2005 bis Anfang 2007.Der Ausgang der Untersuchung ist schwierig abzuschätzen und beinhaltet viele Unsicherheiten.Auf der Grundlage einer rechtlichen Beurteilung schätzt Swisscom, dass ein Mittelabfluss für diegeschädigte Fastweb wahrscheinlich ist, und hat deshalb im ersten Quartal 2010 eine Rückstellungvon EUR 70 Millionen (CHF 102 Millionen) erfasst. Die Bildung einer Rückstellung stellt jedochkeine Schuld anerkennung dar. Der Betrag der Rückstellung wurde auf Basis einer Berechnungermittelt, welche die möglichen finanziellen Risiken und Unsicherheiten aus dem Verfahrenberücksichtigte und die beste Einschätzung darstellte, die auf der Grundlage der damals zur Verfügungstehenden Informationen möglich war. Im vierten Quartal 2010 erfolgte mit der Staatsanwaltschafteine Einigung für einen Teil des Mehrwertsteuerverfahrens und wurden Rückstellungenin Höhe von EUR 46 Millionen (CHF 61 Millionen) bezahlt. Am 31. Dezember <strong>2011</strong> betrugendie Rückstellungen für das Mehrwertsteuerverfahren EUR 28 Millionen (CHF 34 Millionen).Die weitere Entwicklung des Verfahrens oder ein Entscheid der zuständigen Instanz kann in denFolge perioden zu einer anderen Beurteilung der finanziellen Auswirkungen und dadurch zu einerErhöhung oder Verminderung der erfassten Rückstellung führen. Darüber hinaus ist es möglich,dass von der Steuerbehörde im Rahmen der Steuerprüfung weitere, nicht im Zusammenhang mitdem mutmasslichen Mehrwertsteuerbetrug stehende Sachverhalte beanstandet werden, diefinanzielle Auswirkungen auf die Ertragssteuern und Mehrwertsteuern haben könnten.29 EventualverbindlichkeitenVerfahren vor der WettbewerbskommissionDie Wettbewerbskommission (Weko) führt gegen unterschiedliche Gesellschaften des SwisscomKonzerns Verfahren. Diese Verfahren sind nachfolgend beschrieben. Bei einem Wettbewerbsverstosskann die Weko gemäss Kartellgesetz eine Sanktion verhängen. Diese Sanktion ist abhängigvon der Dauer und Schwere sowie der Art des Verstosses. Sie kann bis zu 10% des Umsatzes ausmachen,den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevantenMärkten in der Schweiz erzielt hat.Untersuchung betreffend MobilfunkterminierungspreiseDie Wettbewerbskommission (Weko) hat am 15. Oktober 2002 gegen die drei MobilfunkbetreiberinnenSwisscom, Sunrise und Orange eine Untersuchung zu den Mobilfunkterminierungsgebühreneröffnet. Die Weko gelangte in ihrer Untersuchung zum Ergebnis, dass Swisscom marktbeherrschendsei und diese Stellung missbraucht habe, indem sie in der Zeit vom 1. April 2004 biszum 31. Mai 2005 von den anderen Fernmeldedienstanbietern unangemessen hohe Preiseerzwungen habe. Sie verfügte deshalb am 5. Februar 2007 eine Busse gegen Swisscom in Höhevon CHF 333 Millionen. Gleichzeitig führte die Weko die Untersuchung betreffend Mobilfunkterminierungsgebührenfür die Zeit nach dem 31. Mai 2005 gegen Swisscom, Sunrise und Orangeweiter.Auf Beschwerde von Swisscom hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar2010 zwar die marktbeherrschende Stellung von Swisscom bei der Mobilfunkterminierung bestätigt,jedoch den Missbrauchsvorwurf der Weko zurückgewiesen und die Busse aufgehoben. Gegendie Feststellung der marktbeherrschenden Stellung legte Swisscom beim BundesgerichtBeschwerde ein, während das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Aufhebungdes Missbrauchsvorwurfs und der Busse anfocht. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vomKonsolidierte Jahresrechnung 214 | 215Anhang der Konzernrechnung

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