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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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ROLAND MÜLLERgrund nahm eine Gesellschaft folgende Klausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) auf:"Die Gesellschaft schliesst die Haftung für jeglichen Vollmachtsmissbrauchder Vertreter, Geschäftsführer und weiterer Organe aus, insbesonderedie Haftung bei Überschreitung der Vertretungskompetenzen."Ist eine solche Klausel wirksam und schützt sie die Gesellschaft voreiner dahingehenden Haftung?3.6.2 RechtsfolgenGrundsätzlich gilt der Grundsatz des dispositiven Rechts und der freienVertragsgestaltung in den Grenzen des zwingenden Rechts. Eine solcheKlausel kann daher grundsätzlich in die AGB aufgenommen werden.Allerdings müssen die AGB zuerst Vertragsbestandteil werden.Massgebend ist vorab die Vertretungsmacht des einzelnen Vertreters,wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Weicht diese <strong>von</strong> der Vertretungsmacht,die überdies aufgrund der positiven Publizitätswirkung 135 desHandelsregisters auch <strong>von</strong> jedermann zu kennen ist, <strong>von</strong> der internen Vertretungsbefugnisab, so hat die Gesellschaft dafür zu sorgen, dass diesbezüglicheBeschränkungen und Erweiterungen dem <strong>Dr</strong>itten kommuniziertwerden. Solange der <strong>Dr</strong>itte nicht an Informationen kommt, welche ihn inKenntnis einer anderweitigen internen Vertretungsbefugnis setzen, kannihm diese mangelnde Information und dessen Nichtbeachtung auch nichtzum Vorwurf gemacht werden. Nur wenn der <strong>Dr</strong>itte eine Beschränkungder Vertretungsmacht kennt oder kennen muss, wird sein guter Glaube indie Richtigkeit des Handelsregisterauszuges nicht geschützt. Eine Haftungsbeschränkungin den AGB hat deshalb keinerlei Auswirkungen aufdie Verpflichtung der Gesellschaft; es gelten im Zusammenhang mit derVerpflichtung und Haftung der Gesellschaft dieselben Bestimmungen, wiedies auch ohne Haftungsausschluss in den AGB gilt.Anders sähe es allenfalls aus, wenn im Vertrag darauf hingewiesenwird, dass dieser nur <strong>von</strong> Personen rechtsgültig gezeichnet werden kann,welchen im Handelsregister und im Organisationsreglement die entsprechendeKompetenz zukommt und dieses Organisationsreglement beigelegt135 Art. 933 Abs. 1 OR.214

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