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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft2.3.4 Prokura2.3.4.1 Begriff und <strong>St</strong>ellung des ProkuristenArt. 458 Abs. 1 OR definiert den Prokuristen als Geschäftsführer, der fürdie Gesellschaft das Gewerbe betreibt. Der Prokurist hat jedoch gegenübereinem Organbevollmächtigten nur diejenigen Kompetenzen, die im Gesetzerwähnt sind.Die kaufmännische Prokura muss sich an den Prokuristen richten undentsteht durch Bevollmächtigung, die nach gesetzlicher Anordnung auchstillschweigend erfolgen kann. 66 Erfolgt sie stillschweigend, muss derProkurist das Verhalten des Vertretenen nach Vertrauensprinzip als Prokuraerteilungdeuten dürfen. 67 Analog zur Duldungsvollmacht kann wissentlichesGewährenlassen einer Prokuraanmassung zu einer Bevollmächtigungführen. 68Analog zur Anscheinsvollmacht existiert auch eine Anscheinsprokura,nämlich dann, wenn der Vertretene die Tätigkeit eines "Prokuristen" nichtunterbindet, weil er um dessen Tätigkeit nicht weiss, wohl aber darumhätte wissen müssen.Als Prokuristen können nur urteilsfähige natürliche Personen bestelltwerden. Juristische Personen können nur als bürgerliche Vertreter eingesetztwerden. 692.3.4.2 Der Umfang der Vertretungsmacht des ProkuristenGrundsätzlich gilt, dass die Prokura das Recht umfasst, für den Prinzipalalle Arten <strong>von</strong> Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Unternehmensmit sich bringen kann, überdies jegliche Wechselzeichnungensowie auch Check- und Postcheckzeichnungen. 70 Ausserdem ist dem Prokuristendie Prozessführung erlaubt. Beschränkt ist die Vertretungsmachtdes Prokuristen gegenüber dem Vertretenen insoweit, als der Prokurist fürdie Veräusserung und die Belastung <strong>von</strong> Grundstücken, nicht aber für denErwerb, einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. 7166 BGE 94 II 117.67 BGE 120 II 20568 BGE 96 II 442 f.69 Art. 41 HRegV.70 Art. 459 Abs. 1 OR.71 Art. 459 Abs. 2 OR.193

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