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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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ROLAND MÜLLERDas Eidg. Handelsregisteramt hat in seiner Praxismitteilung 1/08 vom17. Oktober 2008 diese gesetzlichen Vorgaben in zweierlei Hinsicht konkretisiert.Erstens ist der Begriff des Direktors im Sinne <strong>von</strong> Art. 718 Abs.2 OR weit auszulegen; es ist daher nicht erforderlich, dass diese Personals Direktor im Handelsregister eingetragen wird. Zweitens genügt eineProkura oder eine Handlungsvollmacht den Anforderungen an eine Vertretungsberechtigungnicht.Die vom Gesetz vorgesehene Einzelvertretungsbefugnis jedes Verwaltungsratsmitgliedeskann abgeändert werden. Im Sinne einer effizientenCorporate Governance sollten <strong>St</strong>atuten bzw. Organisationsreglement fürden Fall <strong>von</strong> mehreren VR-Mitgliedern sogar zwingend vorsehen, dassnur Kollektivunterschriftsberechtigungen erteilt werden. 50 Damit stelltsich aber die Frage, ob eine Kollektivunterschrift der Vorgabe <strong>von</strong> Art.718 Abs. 3 OR genügt. Die Handelsregisterämter gehen durchwegs da<strong>von</strong>aus, dass dies nicht der Fall ist. Dies entspricht der Regelung <strong>von</strong> Art. 720OR i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV, wonach die zur Vertretung derGesellschaft befugten Personen vom Verwaltungsrat zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden sind; die Anmeldung muss bei der Aktiengesellschaft<strong>von</strong> zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschriftzu zweien oder <strong>von</strong> einem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftunterzeichnet sein. Damit kann die gesetzliche Vertretungsregelungin Art. 718 OR wie folgt präzisiert werden: 51Eine Aktiengesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können,die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis ist gemässPraxis der Handelsregisterämter dann erfüllt, wenn ein <strong>Dr</strong>itter mitEinzelunterschrift oder wenn zwei <strong>Dr</strong>itte mit Kollektivunterschrift zuzweien im Handelsregister eingetragen sind. Nicht explizit erforderlichist eine entsprechende Funktionsbezeichnung der <strong>Dr</strong>itten. Diese könnenohne Funktion als zeichnungsberechtigte <strong>Dr</strong>itte mit Wohnsitz inder Schweiz in das Handelsregister eingetragen werden.50 Entsprechend die Musterklausel in Ziff. 5.1 des Organisationsreglements bei MÜLLER/LIPP/PLÜSS, 715.51 In Anlehnung an BBl 2002 S. 3216: "Verfügt keine in der Schweiz wohnhafte Personüber eine Einzelzeichnungsberechtigung, so kann das Wohnsitzerfordernis auch durchdas Zusammenwirken mehrerer Personen erfüllt werden. Dadurch soll ein personellerAnknüpfungspunkt in der Schweiz gewährleistet werden, ohne dass sich daraus für diePraxis signifikante Einschränkungen ergeben."188

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