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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftAuftragsverhältnisses tätigen darf. 120 Im Gegensatz zu den handelsrechtlichenVollmachten 121 , deren Umfang sich aus dem Gesetz ergibt, lässt sichdie auftragsrechtliche Vollmacht nicht objektiviert und typisiert auslegen;vielmehr bestimmen sich Inhalt und Umfang nach dem für den <strong>Dr</strong>ittenerkennbaren Willen des Auftraggebers unter den gegebenen Umständen.Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie derArbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Er haftet dem Auftraggeber für getreueund sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. 122Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches des Auftraggebers sinddas Vorliegen eines Schadens, einer Vertragsverletzung, des Kausalzusammenhangeszwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt sowieeines Verschuldens des Beauftragten. 123 Sind die Haftungsvoraussetzungenerfüllt, ist das positive Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse) zu ersetzen124 , bei Vorliegen eines deliktischen Sachverhaltes besteht Anspruchskonkurrenzmit Art. 41 OR 125 . Der Auftraggeber hat eine Vermögenseinbussezu erleiden.Zur Konkretisierung eines generellen Auftrages bzw. zu einer Anpassungan veränderte aktuelle Interessen ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt,Weisungen zu erteilen und Instruktionen zu geben. Grundsätzlichsind Weisungen strikt zu erfüllen. Dagegen sind rechtswidrige, unsittlicheund gegen öffentlich-rechtliche Normen verstossende Weisungen unverbindlichund vom Beauftragten nicht zu befolgen. 126 Erfüllt er sie trotzdem,so haftet er für den daraus entstandenen Schaden aus unerlaubterHandlung. 127120 BGE 93 II 482.121 Prokura, Handlungsvollmacht, organschaftliche Vertretung.122 Art. 398 Abs. 1 und 2 OR.123 BGE 132 III 363.124 BGE 119 II 252 f.125 BGE 71 II 114.126 BGE 62 II 274 ff.127 Art. 41 ff. OR.205

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