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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaftdes Verwaltungsratsmitgliedes K. erforderlich, denn die WS AG wurdenach aussen durch die Kollektivzeichnung dieser beiden Verwaltungsratsmitgliedervertreten. Diese Zweitunterschrift fehlte auf dem Wechsel. K.weigerte sich nachträglich, seine Unterschrift für die WS AG als Ausstellerinauf den Wechsel zu setzen. Auf dem Wechsel fehlte somit die Unterschriftder Ausstellerin nicht gänzlich, vielmehr war sie mangelhaft. Dergezogene Wechsel muss jedoch die rechtsgültige Unterschrift des Ausstellersenthalten. Beim Fehlen dieses Bestandteils liegt kein gezogenerWechsel vor. 133 Dagegen hat es nach Art. 997 OR auf die Verbindlichkeitender übrigen Unterschriften keinen Einfluss, wenn ein Wechsel Unterschriften<strong>von</strong> Personen trägt, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehenkönnen, oder gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteterPersonen sowie Unterschriften enthält, die aus irgendeinem anderenGrund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namenunterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründet. Das Vorhandenseinder Unterschrift <strong>von</strong> T. allein genügte deshalb, um die <strong>von</strong> dieserUnterschrift gedeckte Erklärung als formell in Ordnung erscheinen unddie übrigen wechselrechtlichen Erklärungen auf dem Papier wirksam werdenzu lassen.Gemäss Art. 998 OR haftet selbst derjenige wechselmässig, der auf einemWechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohnehiezu ermächtigt zu sein, und dasselbe gilt nach dieser Vorschrift für einenVertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Aus diesemGrund erachtete es das Bundesgericht in BGE 99 Ia 1 nicht alsschlechthin unhaltbar, wenn der Fall der mangelhaften Kollektivunterschriftim Sinne <strong>von</strong> Art. 998 OR behandelt werde; denn bei der Kollektivvertretungfehle dem einzelnen Kollektivzeichnungsberechtigten dieErmächtigung zur Eingehung einer Verpflichtung durch seine alleinigeUnterschrift. Obwohl sich Art. 998 OR nach dem Gesetzeswortlaut aufdas <strong>St</strong>ellvertretungsverhältnis eines <strong>Dr</strong>itten bezieht, lasse es sich mit haltbarenGründen rechtfertigen, diese Regeln auch auf das Vertretungsmachtsverhältnisder Organe der juristischen Person anzuwenden, denn esstünden hier die gleichen Interessen auf dem Spiel wie beim gewöhnlichenVertreter.133 Art. 992 OR.211

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