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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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ROLAND MÜLLERso wie es der Vertreter abgeschlossen hat und der Vertreter wird <strong>von</strong> seinerHaftung befreit. Die Genehmigung wirkt folglich rückwirkend auf denZeitpunkt des Geschäftsabschlusses. 37Eine Vertretungswirkung tritt ohne vorgängig erteilte Vertretungsmachtund ohne Genehmigung in jenen Fällen ein, in denen der guteGlaube des <strong>Dr</strong>itten den Mangel an der Vertretungsmacht heilt. Ein grundsätzlicherGutglaubensschutz besteht nicht. Voraussetzung für die Vertretungswirkungist jedoch, dass die Vollmacht nach aussen kundgegebenwurde. 38Gibt der Vertretene nach aussen eine Vollmacht kund, die er internnicht oder nicht im kundgegebenen Umfang erteilt hat, 39 und handelt derscheinbare Vertreter in fremdem Namen, wobei der <strong>Dr</strong>itte im Vertrauenauf die Kundgabe einen Vertrag schliesst, für den zwar die kundgegebene,nicht aber die intern erteilte Vollmacht ausreicht, so kann der Vertretenedem gutgläubigen <strong>Dr</strong>itten die mangelnde Vertretungsmacht des Vertretersnicht entgegenhalten. 40Die Mitteilung der Vollmacht geht in der Regel vom Vertretenen aus. 41Die Vollmachtskundgabe ist eine blosse Wissensmitteilung und kanngrundsätzlich formlos und somit auch stillschweigend und sogar ohneErklärungsbewusstsein 42 erfolgen, falls dem Vertretenen die Bedeutungseiner Handlung hätte bewusst sein müssen. Die Handlung des Vertretenenbzw. sein Dulden oder Unterlassen muss ihm normativ zugerechnetwerden können. 43 Der Bestand und Umfang der Kundgabe wird nach demVertrauensprinzip ausgelegt und ist <strong>von</strong> jener Partei zu beweisen, die sichdarauf beruft.Es wird vorausgesetzt, dass der <strong>Dr</strong>itte die Vollmachtskundgabe vorVertragsabschluss zur Kenntnis nimmt und er dabei in gutem Glauben ist.Dem Vertretenen steht der Nachweis offen, dass der <strong>Dr</strong>itte nicht mit demgehörigen Mass an Aufmerksamkeit gehandelt habe. 44 Der gute Glaubewird zerstört, wenn der <strong>Dr</strong>itte erkannte oder hätte erkennen sollen, dassdas abgeschlossene Geschäft den Interessen des Vertretenen widerspricht.37BasK-WATTER/SCHNELLER, N 2 ff. zu Art. 38 OR.38 Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 OR.39 BGE 131 II 511 ff., 517 ff.40BasK-WATTER/SCHNELLER, N 29 zu Art. 33 OR.41 BGE 120 II 200.42 BGE 120 II 202.43 BGer 4C.181/2002 vom 10.10.2002, E. 2.44 Art. 3 Abs. 2 ZGB.186

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