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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftMonaten bzw. die Verkaufsvollmacht gilt nur für Käufer mit Sitz oderWohnsitz im Kanton SG) oder sich andererseits aus den Umständen (beispielsweisebei Verkaufsvollmacht für nur saisonal verfügbare Produkte)ergeben, wobei das Vertrauensprinzip massgebend ist.Als persönliche Beschränkung ist vor allem die Kollektivvollmachthäufig, bei der eine Mehrzahl <strong>von</strong> Vertretern, in der Regel zwei, gemeinsamhandeln muss, um eine Vertretungswirkung herbeizuführen. 31 Gesetzlichgeregelt ist die Kollektivvollmacht nur im Bereich des Handelsrechtesund der gesetzlichen Vertretung. Zweck ist, dass Interessenkollisionenverhindert werden, möglicherweise auch der Schutz vor übereiltem Handeln.Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Vollmachtserteilung bestehtkeine Vermutung für ein Kollektivzeichnungsrecht. Das bedeutet, wo derVertretene mehrere Bevollmächtigte einsetzt, ist grundsätzlich eine Solidarvollmachtanzunehmen, bei der jeder Vertreter mit Vertretungswirkunghandeln kann. 322.2.1.4 Handeln ohne VollmachtDas Rechtsgeschäft wird für den Vertretenen wirksam, wenn er dem Vertreterzwar vorgängig keine Vertretungsmacht erteilt hat, aber die Handlungdes Vertreters nachträglich genehmigt. 33 Irrelevant ist, aus welchemGrund die Vollmacht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestandund ob der Vertreter das Fehlen der Vollmacht kannte bzw. kennen musste.Der Vertreter kann aber auch gar nie bevollmächtigt worden sein; eineungültige Vollmacht haben; die Vollmacht kann erloschen oder vom Vertreterüberschritten worden sein. Die Genehmigung ist ein einseitiges,empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, wobei sie an keine bestimmte Formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. 34 Als formfreies Gestaltungsrechtist die Genehmigung unwiderruflich 35 und bedingungsfeindlich36 . Sie wird gegenüber dem <strong>Dr</strong>itten durch die Verwaltung und gegenüberdem Vertreter durch diejenigen kundgegeben, die eine gültige Vollmachterteilen können. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäftzwischen dem Vertretenen und dem <strong>Dr</strong>itten abgeschlossen wird,31 BGE 99 Ia 6.32 BK-ZÄCH, N 63 zu Art. 33 OR.33 Art. 38 Abs. 1 OR.34 BGE 101 II 230.35 BGE 101 II 230.36 BGE 95 II 307.185

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