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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftDer Vertreter muss urteilsfähig 18 sein, blosse Handlungsunfähigkeit 19schadet nicht. Dagegen ist beim Vertretenen für die VollmachtserteilungHandlungsfähigkeit notwendig. Wo eine juristische Person bevollmächtigtwird, handelt diese durch ihre zeichnungsberechtigten Organe.2.2.1.2 Umfang der VollmachtVollmachten können blanko erteilt werden, indem Vollmachtsurkundenverwendet werden, in denen die Person des Bevollmächtigten offengelassenoder in denen die Vollmacht weder sachlich, zeitlich noch örtlich begrenztwird. 20 Blankovollmachten sind inhaltlich mehr oder weniger unbestimmt,aber trotzdem gültig, weil die Unbestimmtheit nur vorübergehendist. 21 Eine Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 22 ergibt, dassInteressenkonflikte im Zusammenhang mit der Leistung <strong>von</strong> Unterschriftennicht selten vorkommen. Dabei können die meisten Fälle entweder derFallgruppe des Selbstkontrahierens oder der Doppelvertretung zugeordnetwerden.Aus dem Grundsatz, dass interessenwidriges Verhalten den Rahmender Vollmacht überschreitet, folgt, dass sog. In-sich-Geschäfte wie dieDoppelvertretung und das Selbstkontrahieren in aller Regel <strong>von</strong> der Vollmachtnicht gedeckt sind. Für den sorgfältigen Vertreter ist nach Treu undGlauben erkennbar, dass solche Geschäfte im Allgemeinen den Interessendes Vertretenen widersprechen. Bei Selbstkontraktion bzw. Doppelvertretungkann nur im Einzelfall eine Vollmacht vorliegen bzw. vom Vertreterangenommen werden. 23 Weder beim Selbstkontrahieren noch bei derDoppelvertretung 24 ist eine Vertretungswirkung kraft Gutglaubensschutzesmöglich.18 Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jeder, dem nicht wegen Kindesalter oder infolgeGeisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeitmangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 OR).19 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichtenzu begründen; Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig, d.h. das 18. Lebensjahrvollendet hat, und urteilsfähig ist.20 BGE 45 II 79.21 BK-ZÄCH, N 141 zu Art. 33 OR.22 BGE 4C.25/2005 vom 15.8.2005 sowie BGE 127 III 332 ff.; BGE 126 III 361 ff.; BGE120 II 5 ff.; BGE 98 II 211 ff.23 Bei ausdrücklichem Einverständnis: BGE 127 III 332, 333 f.; BGE 126 III 361, 363;BGer 4C.212/2002 vom 19.11.2002.24 Vgl. allerdings BGE 112 II 506.183

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