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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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ROLAND MÜLLER3.4 Einzelunterschrift eines Kollektivzeichnungsberechtigten3.4.1 ProblemstellungHäufig kommt es vor, dass jemand gemäss Handelsregister nur zur kollektivenZeichnung berechtigt ist, dennoch aber ein Dokument alleine unterschreibt.Was sind die resultierenden Rechtsfolgen?3.4.2 RechtsfolgenHandelt ein kollektiv Zeichnungsberechtigter allein und ist die Vollmachtsbeschränkungim Handelsregister eingetragen, ist ein Gutglaubensschutzdes <strong>Dr</strong>itten grundsätzlich ausgeschlossen und das Rechtsgeschäftist nicht zustande gekommen. Die Gesellschaft haftet dafür nicht.Etwas anderes gilt dann, wenn der Vertragspartner annehmen darf,dass die Vollmacht entgegen des anderslautenden Handelsregistereintragesauf eine Einzelermächtigung erweitert worden ist. Besteht mit Bezugauf diese Einzelermächtigung ein guter Glaube, so wird dieser geschützt.Der Vertrag ist in diesem Falle rechtsgültig und die Gesellschaft wirdverpflichtet. Dies gilt beispielsweise bei einer fahrlässig verursachtenKundgabe durch ein berechtigtes Vertretungsorgan, sofern diese beim<strong>Dr</strong>itten den Eindruck erweckt, dass eine entsprechende Berechtigung beimUnterzeichnenden besteht. Der gute Glaube ist auch dann zu schützen,wenn die Gesellschaft bereits mehrmals Einzelhandlungen des Kollektivvertretersduldete. An die Sorgfaltspflicht des <strong>Dr</strong>itten sind jedoch stetshohe Anforderungen gestellt, da grundsätzlich <strong>von</strong> der Richtigkeit desHandelsregistereintrages ausgegangen werden muss.3.4.3 Fehlen einer Kollektivunterschrift auf einem gezogenenWechselZu diesem Spezialfall konnte das Bundesgericht ausführlich <strong>St</strong>ellung nehmen.132 T. unterzeichnete als zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitgliedunter Beifügung des Firmenstempels der WS AG im Namen dieserGesellschaft als Ausstellerin des umstrittenen Wechsels mit seinem Namen.Zur rechtswirksamen Unterschrift war jedoch auch die Unterschrift132 BGE 99 Ia 1.210

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