12.07.2015 Aufrufe

von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ROLAND MÜLLER2.4.3.2 Haftung des Vertreters infolge vollmachtlosem HandelnTritt mangels Vertretungsmacht keine Vertretungswirkung ein, hat der<strong>Dr</strong>itte einen Schadenersatzanspruch gegen den vollmachtlosen, jedoch infremdem Namen handelnden Vertreter. Vorausgesetzt ist die berechtigteGutgläubigkeit des <strong>Dr</strong>itten. Trifft den Vertreter kein Verschulden, so hafteter dem <strong>Dr</strong>itten gegenüber für das sog. negative Vertragsinteresse, wohingegener bei Verschulden dem <strong>Dr</strong>itten das positive Vertragsinteressezu ersetzen hat. 107 Beim positiven Interesse wird der Geschädigte so gestellt,wie wenn das Rechtsgeschäft ordentlich erfüllt worden wäre, beimnegativen Interesse so, wie wenn er auf Gültigkeit bzw. Bestand des Vertragesnicht vertraut hätte, d.h. als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen.108Für die Schadenersatzbemessung sind die Art. 42-44 OR massgebend.Das bedeutet, dass derjenige den Schaden zu beweisen hat, welcher Schadenersatzbeansprucht, wobei der nicht ziffernmässig nachweisbare Schadennach Ermessen des Richters abzuschätzen ist. Art und Umfang desSchadenersatzes bestimmt der Richter unter Berücksichtigung der Umständeund der Grösse des Verschuldens. Hat der Geschädigte auf dieEntstehung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflichtermässigen oder gänzlich erlassen.Unabhängig vom Haftungsanspruch und damit insofern auch dann,wenn der <strong>Dr</strong>itte wegen Kenntnis der fehlenden Vollmacht keinen Ersatzanspruchhat, besteht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. 109Wo es mangels eines gültigen Vertrages am Rechtsgrund der Übertragungfehlt, kann der <strong>Dr</strong>itte seinen Anspruch aus Vindikation geltend machen.Der Bereicherungsanspruch kann sowohl gegenüber dem Vertretenen alsauch gegenüber dem Vertreter bestehen. 1102.4.3.3 Haftung des Vertretenen bei vollmachtlosem HandelnZunächst ist festzuhalten, dass bei vollmachtloser Vertretung den Vertretenengrundsätzlich keine Schadenersatzpflicht trifft. Möglich indes ist,dass er nach der allgemeinen Lehre über die culpa in contrahendo haftpflichtigwird. Allerdings ist diese Haftung vom Gesetz nicht ausdrücklich107 BGE 106 II 133.108 BasK-HONSELL, N 8zu Art. 208 OR.109 BGE 90 II 414.110 BGE 97 II 71.202

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!