von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen
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ROLAND MÜLLERHandlungsbevollmächtigterDer Handlungsbevollmächtigtewirdvom Inhaber einesHandels-, Fabrikations-oder eines andernnach kaufmännischerArt geführtenGewerbes zum Betriebdes ganzenGewerbes oder zubestimmten Geschäftenseines Gewerbesbestellt(Art. 462 OR)Grundsatz: beschränkt(Art. 458 ff. OR)• nur Rechtshandlungen,die derUnternehmenszweckgewöhnlichmit sichbringt• keine Wechselverbindlichkeiten• keine Darlehensaufnahme• keine Prozessführungeinzeln oderkollektivFirma plusUnterschriftplus Zusatzi.V. oderähnlichLeitende ArbeitnehmerVerfügt über weitreichendeEntscheidungsbefugnisseoderbeeinflusst Entscheide<strong>von</strong> grosser Tragweitemassgeblich(Art. 9ArGV1)Grundsatz: kein VRkann Vertretungskompetenzerteilenkeine besondereRegelungBeauftragterVerpflichtet sichdurch die Annahmedes Auftrages, dieihm übertragenenGeschäfte vertragsgemässzu besorgen(Art. 394 ff. OR)keine oder aufgrundeines speziellenAuftragesi.d.R. einzelnFirma plusUnterschriftplus Zusatzi.A. oderähnlichHandelnderad interimAd interim-Bevollmächtigungbedeuteteine zeitlich befristeteÜbernahme <strong>von</strong>Vertretungsaufgabeninfolge vorübergehenderVakanz ineiner Positionsämtliche Vertretungshandlungen,welche der vomVertreter ad interimzu vertretendenPerson zustehenwürdeneinzeln oderkollektivFirma plusUnterschriftplus Zusatza.i. oderähnlich220