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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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ROLAND MÜLLERIm Zusammenhang mit der vorgenannten Problematik ist der seit dem1. Januar 2008 geltende Art. 718b OR zu berücksichtigen. Danach mussder Vertrag schriftlich abgefasst werden, wenn die Gesellschaft beim Abschlussdes Vertrages durch diejenige Person vertreten wird, mit der sieden Vertrag abschliesst (sog. In-sich-Geschäft). Dieses Erfordernis giltjedoch nicht für Verträge des laufenden Geschäftes, bei denen die Leistungder Gesellschaft den Wert <strong>von</strong> CHF 1'000 nicht übersteigt 25 . Dasselbegilt gemäss Art. 814 Abs. 4 OR auch für die GmbH. 26Eine Substitutionsvollmacht (auch Untervollmacht) liegt vor, wenn einVertreter einen anderen derart bevollmächtigt hat, dass dieser rechtswirksamfür den Vertretenen handeln kann. Für die Ausübung der Substitutionsvollmachtgilt, dass der Substitut (auch Unterbevollmächtigter) imNamen des Vertretenen und nicht des Vertreters zu handeln hat. 272.2.1.3 Gewillkürte Schranken der VollmachtDer Vollmachtgeber, der die Vollmacht rechtsgeschäftlich erteilt, kannden Umfang im Rahmen der Schranken der Privatautonomie frei gestalten,d.h. die Vollmacht erstreckt sich auf alle Handlungen, welche derVertreter aus dem Vertragsverhältnis heraus tun darf, um die Interessendes Vertretenen zu fördern. Daraus folgt, dass Weisungen des Vertretenenan den Vertreter dessen Vollmacht beschränken oder im Einzelfall aucherweitern können. Die Schranken können persönlicher, sachlicher, zeitlicheroder örtlicher Natur sein.Die Spezialvollmacht autorisiert nur den Abschluss eines bestimmtenGeschäftes. 28 Eine Gattungsvollmacht besteht, wenn dem Vertreter eineVollmacht für Geschäfte bestimmter Gattung 29 erteilt wird. Schliesslichsind sogar Generalvollmachten möglich. Bei diesen erhält der VertreterVollmacht für die Vornahme sämtlicher Geschäfte, die ein bestimmtesVermögen betreffen. 30 Zu betonen ist, dass natürlich auch der Generalbevollmächtigtekeine Vollmacht für interessenwidrige Geschäfte innehat.Zeitliche und örtliche Schranken der Vollmacht können einerseits ausdrücklichangeordnet werden (z.B. die Vollmacht gilt nur während drei25BasK-WATTER/PELLANDA, N 1 ff. zu Art. 718b OR.26BasK-WATTER/SCHNELLER, N 19 zu Art. 33 OR.27BasK-WATTER/SCHNELLER, N 20 zu Art. 33 OR.28 Üblich bei Prozessvollmachten; vgl. BGE 85 I 45 f.29 BGE 99 II 43.30 BGE 101 II 162; BGE 99 II 43; BGE 82 II 393; BGE 81 II 61.184

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