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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaftnen denkbar. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen des <strong>St</strong>ellvertretungsrechtssind neben der bürgerlichen auch auf die organschaftlichewie auch die kaufmännische Vertretung anwendbar.Bei der Anscheinsvollmacht bzw. Anscheinsprokura ist jeweils <strong>von</strong> derFrage auszugehen, ob wegen einer Kundgabe der tatsächlich nicht odernicht in diesem Umfang bestehenden Organvollmacht bzw. -prokura dergutgläubige <strong>Dr</strong>itte zu schützen ist. Eine Kundgabe ausserhalb des Handelsregistersdurch das zur Bevollmächtigung zuständige Organ, beispielsweisedurch fahrlässige Aussagen oder auch durch ein Dulden einesAuftretens als Organ bzw. Prokuristen, kann Ansatzpunkt für einen Gutglaubensschutzsein. Zu beachten gilt, dass bei Dulden eines Auftretensals Organ bzw. Prokuristen auch eine stillschweigende Bevollmächtigungvorliegen kann und diesfalls, anders als bei der Duldungs- und Anscheinsvollmacht,kein Anspruch gegen das handelnde Organ bzw. gegenden handelnden Prokuristen nach Art. 39 OR besteht.2.4 Haftung der Gesellschaft und haftbare Personen2.4.1 Haftbare PersonenkreiseGrundsätzlich ist zwischen drei Personenkreisen zu unterscheiden, welchefür eine Unterschrift haften können. Da ist einerseits der Vertretene, d.h.die Gesellschaft als solche, weiter der Vertreter, d.h. der Unterschriftsleistendeselbst, beispielsweise ein Organ, ein Arbeitnehmer oder ein Beauftragter,und schliesslich haften allenfalls sogar <strong>Dr</strong>itte für eine geleisteteUnterschrift.2.4.2 Organschaftliche Haftung2.4.2.1 AllgemeinesWer lediglich als Vertreter oder als Hilfsperson für die juristische Persontätig wird, ist nicht Organ, sondern unselbständiger Weisungsempfänger 82 .Auf das Verhältnis zwischen Vertreter bzw. Hilfsperson und juristischePerson sind darum auch nicht Art. 54 f. ZGB anwendbar, sondern dieRegeln über die allgemeine und die kaufmännische <strong>St</strong>ellvertretung 83 , die82 BGE 105 II 293.83 Art. 32 ff. OR bzw. Art. 458 ff. OR.197

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