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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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ROLAND MÜLLER• Bei Kollektivzeichnungsberechtigungen sind stets beide Unterschriftenim Handelsregister zu überprüfen.• Bei der beschränkten Eintragung der Filial- oder Hauptsitzklausel istexplizit darauf zu achten, dass das Rechtsgeschäft die entsprechendeNiederlassung betrifft. Ansonsten ist ein Beleg über die entsprechendeErweiterung der Vollmacht zu verlangen.• Existiert kein Eintrag im Handelsregister, so ist im Zweifelsfall zuprüfen, ob die Vollmacht anderweitig erteilt wurde (Erkundigungspflicht).• Bestehen keine Zweifel an der Vertretungsmacht und wurde die Vertretungsvollmacht<strong>von</strong> der Gesellschaft bzw. vom Unterzeichnendenkommuniziert, kann sich der <strong>Dr</strong>itte mangels anderweitiger Kenntnisseauf seinen guten Glauben berufen.218

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